«Stop entry»?
Eine Auslegeordnung zur Verfügungsbeschränkung (Art. 960 ZGB), zu den bundesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (Art. 55 GBV) und den Grundbuchsperren (Art. 56 GBV)
Der Beitrag befasst sich mit drei praxisrelevanten Rechtsinstituten: den Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB, den bundesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (Art. 55 GBV) und den Grundbuchsperren (Art. 56 GBV). Er beleuchtet diese Instrumente aus materiell-rechtlicher und grundbuchrechtlicher Sicht, um einen Vergleich und eine Abgrenzung zu ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB
- 2.1. Vormerkung «auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche»
- 2.1.1. Anwendungsbereich
- 2.1.2. Vormerkung
- 2.1.3. Funktion und Wirkung der Vormerkung
- 2.2. Vormerkung aufgrund einer Pfändung
- 2.2.1. Anwendungsbereich
- 2.2.2. Vormerkung
- 2.2.3. Funktion und Wirkung der Vormerkung
- 2.3. Vormerkung aufgrund eines im Gesetz vorgesehenen Rechtsgeschäftes
- 2.3.1. Anwendungsbereich
- 2.3.2. Vormerkung
- 2.3.3. Funktion und Wirkung der Vormerkung
- 3. Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren
- 3.1. Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
- 3.1.1. Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach Art. 178 ZGB und Art. 22 PartG
- 3.1.1.1. Anwendungsbereich und Wirkung
- 3.1.1.2. Anmerkung
- 3.1.1.3. Funktion und Wirkung der Anmerkung
- 3.1.2. Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach Art. 30e BVG
- 3.1.2.1. Anwendungsbereich und Wirkung
- 3.1.2.2. Anmerkung
- 3.1.2.3. Funktion und Wirkung der Anmerkung
- 3.1.3. Verfügungsbeschränkungen des Konkursrechts
- 3.1.3.1. Anwendungsbereich und Wirkung
- 3.1.3.2. Anmerkung
- 3.1.3.3. Funktion und Wirkung der Anmerkung
- 3.1.4. Zwischenergebnis
- 3.2. Grundbuchsperren
- 3.2.1. Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 StPO) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 VStR)
- 3.2.1.1. Anwendungsbereich und Wirkung der Beschlagnahme
- 3.2.1.2. Anmerkung und deren Wirkung
- 3.2.2. Vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c ZPO) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960 ZGB, Art. 961 ZGB)
- 3.2.2.1. Funktion und Wirkung der vorsorglichen Massnahme
- 3.2.2.2. Anmerkung und deren Wirkung
- 3.2.3. Vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bewilligungsgesetzes angeordnet wurden
- 3.2.3.1. Funktion und Wirkung der vorsorglichen Massnahme
- 3.2.3.2. Anmerkung und deren Wirkung
- 3.2.4. Vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet
- 3.2.5. Zwischenergebnis
- 4. Schlussbetrachtung
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