Auch digitalisiertes geistiges Eigentum ist Eigentum
Vergangene Woche hat ein Berufungsgericht in San Francisco entschieden, dass die Firma Napster Urheberrechte verletzt, in dem sie ohne entsprechende Lizenz den Austausch von Musikdateien über das Internet ermöglicht [Fn 1]. Das von der Musikindustrie angestrengte Verfahren hat von Anbeginn grosse Beachtung gefunden, geht es doch um die Festlegung der Rahmenbedingungen bei der Nutzung des Internets für den Handel mit digitalisierten urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musik und dereinst auch Bücher und Filme. Im Folgenden wird die "Napster-Entscheidung" erläuternd zusammengefasst und aus urheberrechtlicher Sicht kurz kommentiert.
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Das Urheberrecht befindet sich im Wandel. Dank der Digitaltechnik und dem Internet ist das "Klonen" von Inhalten zum Kinderspiel geworden. Doch während Urheber um die Früchte ihrer Leistung fürchten und nach mehr Schutz rufen, sind auch die Rechte der vielen legitimen Nutzer in Gefahr. Es geht um viel -- und zwar auf beiden Seiten.
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Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) erhielt in einer internationalen Studie, in welcher verschiedene Wettbewerbsbehörden anhand von Rückmeldungen von Praktikern verglichen wurden, die gleiche Note wie die US-amerikanische Wettbewerbsbehörde. Damit wurde sie besser beurteilt als die Wettbewerbsbehörde der EU. Dies geht aus dem letzte Woche präsentierten Jahresbericht der Weko hervor. Im Zentrum der Aktivitäten standen im vergangenen Jahr die Bekämpfung von harten Kartellen und das Vorgehen gegen den Missbrauch von Marktbeherrschung. Im Jahr 2001 steht eine Teilrevision des Kartellgesetzes auf der Agenda.
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Die Kompetenz der Wettbewerbskommission (Weko) ist vom Bundesgericht eingeschränkt worden. Konkret geht es um eine Verfügung der Weko gegenüber der staatlich finanzierten Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA), die das Gericht aufgehoben hat. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht seine Entscheidung auf altes Recht stützt und nicht ausschliesst, dass unter neurechtlichen Gesichtspunkten eine andere Beurteilung vorgenommen werden muss.
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Homosexuelle Paare sollen rechtlich anerkannt werden und bei einem Notar oder bei der Staatskanzlei ihre Partnerschaft registrieren lassen können. Dies sieht ein Gesetz vor, das der Grosse Rat des Kantons Genf letzte Woche verabschiedet hat. Grenzen setzt dem Genfer Gesetz das Bundesrecht.
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Wer eine Zivil- oder Strafsache ans Bundesgericht weiterzieht, muss sich in Lausanne durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Ausnahme sieht das Bundesrechtspflegegesetz einzig für die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen vor, die auch ohne Anwaltspatent vor den Schranken des höchsten Gerichts auftreten dürfen (Art. 29 Abs. 2). Diese Regelung wird jetzt vom Bundesgericht in einem neuen Urteil hinterfragt, von dem der Öffentlichkeit indes nur gerade knapp anderthalb Seiten zugänglich gemacht werden.
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Das Bundesgericht hat eine einmonatige bedingte Gefängnisstrafe für einen Reitlehrer bestätigt, der für einen Zwischenfall verantwortlich gemacht wird, bei dem ein junges Mädchen vom Pferd geworfen und von diesem mit dem Huf am Hinterkopf schwer verletzt worden war. Der Vorfall hatte sich im Verlauf einer Reitstunde mit sechs Kindern im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren abgespielt.
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Domaines juridiques: Délits contre la vie et l'intégrité corporelle
Das Recht eines Angeklagten, dem als Belastungszeuge auftretenden Opfer Fragen zu stellen, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts formeller Natur und hat absoluten Charakter. Daher darf ein Gericht von einer Konfrontation zwischen Angeklagtem und Belastungszeugen nicht mit der Begründung absehen, die Befragung vermöge am Beweisergebnis, wie es auf Grund anderer Elemente feststehe, ohnehin nichts mehr zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung).
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Ausweisung des straffälligen Gatten - Fürsorgeabhängigkeit als Grund
Das Bundesgericht besteht auf der Wegweisung einer im Familiennachzug in die Schweiz gekommenen Ausländerin, deren Ehemann eine mehrjährige Zuchthausstrafe wegen schwerer Drogendelikte absitzen und danach die Schweiz verlassen muss. Dass der fünfjährige Sohn der beiden nicht nur über eine Aufenthalts-, sondern sogar über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ändert nichts daran, dass er das Land zusammen mit seiner Mutter verlassen muss, weil diese von der Fürsorge abhängig ist.
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Domaines juridiques: Droit des étrangers et d'asile