dargestellt am Beispiel der Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren
Nationale Verkehrspolitik hat immer auch angesichts der rechtlichen Grenzen des Gestaltungsspielraums der Staaten zu erfolgen. Für die Schweiz steht hier im Augenblick das bilaterale Abkommen über den Landverkehr im Vordergrund. Angesichts des von Bundesrat nach wie vor aufrecht erhaltenen mittelfristigen Ziels eines EU-Beitritts der Schweiz stellt sich darüber hinaus aber auch die Frage, inwieweit die nationalen Gestaltungsspielräume für einen EU-Mitgliedstaat eingeschränkt sind. Der folgende Beitrag geht dieses Fragen am Beispiel der Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren nach.
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Der Beitrag setzt sich mit den grundlegenden Problemen der "differenzierten Solidarität" der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 759 OR auseinander. Der Gesetzgeber hat diese dogmatische Novität bei der Reform des Aktienrechts im Jahre 1991 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt haftete jedes Verwaltungsratsmitglied - frei nach dem Prinzip "mitgegangen - mitgehangen" - im Aussenverhältnis voll solidarisch. Dass nach dieser Reform auch im Aussenverhältnis jeder nur insoweit für Schäden solidarisch haftbar ist, als sie ihm aufgrund eigener Verursachung und aufgrund seines eigenen Verschuldens zurechenbar sind, ist zwar grundsätzlich zu begrüssen. Die Regelung bringt aber auch grosse Schwierigkeiten mit sich, wie z.B. die Begründung der verschiedenen Quoten und das Problem der Verteilung der Haftung im Innenverhältnis, im Regress.
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UNHCR Berlin 14. März 2002; Expertengespräch 1F und 33(2) GFK
Nach den Ereignissen des 11. September haben sich die Befürchtungen verstärkt, das Asylrecht könne von Terroristen missbraucht werden, um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Umgekehrt wird befürchtet, Antiterrormassnahmen verschiedener Staaten würden bewirken, dass politisch oder religiös verfolgte Menschen aus bestimmten Herkunftsländern kein Asyl mehr erhalten können. Die sog. Ausschlussklauseln von Art. 1F Flüchtlingskonvention erlauben, mit dem Spannungsfeld zwischen legitimer Terrorismusbekämpfung und menschenrechtsorientierter Asylpolitik sachgerecht umgehen zu können.
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Domaines juridiques: Droit des étrangers et d'asile
"Einbürgerungen vor das Volk" und "Rechtsstaatlichkeit im Einbürgerungsverfahren" sind Schlagworte einer Debatte, in welcher politische und rechtliche Aspekte zusehends vermischt werden. Der vorliegende Artikel unternimmt den Versuch, die Grundprobleme aus rechtlicher Sicht zu skizzieren. Im Zentrum der Überlegungen steht das unlängst vom Nationalrat verabschiedete Beschwerderecht gegen negative Einbürgerungsentscheide.
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Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (7B.24/2002)
Das Betreibungsamt ist im Beschwerdeverfahren nur in Ausnahmefällen zur Weiterziehung eines Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 SchKG befugt.
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Nach EMRK kein Anspruch auf Hilfe zur Selbsttötung
Die Europäische Menschenrechtskonvention billigt einer todkranken Person, die ihr Leben nicht selbst zu beenden vermag, keinen Anspruch auf einen Tod durch die Hand eines Angehörigen zu. Ein strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid verletzt laut einem Entscheid des Gerichtshofs für Menschenrechte die Konvention nicht.
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Case of Pretty v. the United Kingdom, Application no. 2346/02
Im vielbeachteten Entscheid Pretty v. the United Kingdom hat sich der Gerichtshofs für Menschenrechte mit der Frage „Recht auf Leben bzw. Recht auf Tod“ auseinandergesetzt. Laut dem Gerichtshof verletzt ein strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid die Europäische Menschenrechtskonvention nicht. Der Entscheid wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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Im Jusletter vom 26. November 2001 wurde eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes publiziert, in der festgehalten wurde, dass die deutsche Shell den Domain Namen Streit um shell.de gewonnen hat und Andreas Shell den Domain nicht weiter nutzen darf. Im Folgenden wird der Entscheid des Bundesgerichtshofes im Volltext wiedergegeben.
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Domaines juridiques: Droit de la propriété intellectuelle
Bevorzugung des attraktivsten ist keine Diskriminierung
Die Stadt St. Gallen darf die Bewilligung für das Aufstellen eines Riesenrads am Herbstjahrmarkt regelmässig an den gleichen Schausteller erteilen, der eine deutlich grössere Anlage besitzt als die Konkurrenz. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatten das Vorgehen der Stadt als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen erachtet. Diese Auffassung teilte indes das Bundesgericht nicht und hiess eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie der Stadt St. Gallen gut.
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Domaines juridiques: Droits économiques et sociaux
Auch wenn im Rubrum eines Urteils vermerkt ist, dass ein bestimmtes Mitglied der Kammer bei der Beurteilung der Streitsache abwesend war, ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) davon auszugehen, dass der fragliche Richter am Entscheid mitgewirkt hat. Der blosse Abwesenheitsvermerk genügt daher nicht, wenn der Magistrat wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
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Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- sowie Departementsverordnungen, die im Mai 2002 ganz oder teilweise in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden. Die Erlasse der Amtlichen Sammlung sind im Format pdf abgelegt, diejenigen der Systematischen Sammlung im Format html. Da die SR keine Versionenverwaltung kennt, das heisst, jeweils nur das aktuell geltende Recht abrufbar ist, wird auf das Deckblatt verwiesen. Zusätzliche Informationen sind über die Links "Chronologie" und "Änderungen / Aufhebungen" abrufbar. Stand: 3. Mai 2002
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