Heinz Hausheer /
Regina E. Aebi-Müller
Die Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und das durch Pflichtteilsrechte verstärkte Familienerbrecht auf der anderen Seite gehören zu den wenigen Rechtsbereichen, die sich gegenüber einer europäischen Rechtsvereinheitlichung als weitestgehend resistent erweisen. Der nachfolgende Artikel, der aus einem rechtsvergleichenden Symposium hervorgegangen ist, hat sich zum Ziel gesetzt, eine Übersicht über die Rechtslage in der Schweiz zu vermitteln. Dabei wird insbesondere auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich das Erbrecht immer weniger isoliert betrachten lässt, sondern vor allem in jüngerer Zeit vermehrt im Kontext weiterer Institute der Familienvorsorge zu sehen ist.
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Domaines juridiques: Droit des successions
Jörg Paul Müller
Bundesrat für Überprüfung bei Kompetenzkonflikten
In den Entwürfen zur Verfassungsrevision von 1999 war ein Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene vorgesehen, ebenso in den Vorbereitungen der kurz darauf beschlossenen Justizreform. Unser Bundesparlament lehnte aber ab, und so steht unser eidgenössisches Staatswesen unter den rechtsstatlichen Demokratien heute etwas einsam da mit der Unmöglichkeit, Bundesgesetze in einem gerichtlichen Verfahren innerhalb der Schweiz darauf prüfen zu können, ob sie dem fundamentalsten demokratischen Erlass, der Verfassung, entsprechen oder nicht. Das Parlament ist damit einen Weg gegangen, der von der grössten Zahl der Staatsrechtslehrerinnen und Lehrer in der Schweiz abgelehnt wird. Nun teilt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Neugestaltung des Finanausgleichs (Bundesblatt 2002/2291) Erstaunliches mit: nicht nur bestehe bereits in erheblichem Masse die Möglichkeit einer gerichtlichen Ueberprüfung von Bundesgesetzen, sondern diese Verfassungsgerichtsbarkeit sei ausdrücklich auf die Einhaltung der verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone hin zu erweitern und festzuschreiben. So erfreulich die Grundtendenz, so bedenklich ist der Vorschlag, in der Verfassung nur die Rechte der Kantone, nicht aber die Menschen- und Grundrechte der Einwohner als Gegenstand bundesgerichtlicher Ueberprüfung festzuschreiben. Im übrigen ist erfreulich, dass der Bundesrat mehr als weite Teile der Lehre und Praxis zur Kenntnis nimmt, wo wir heute praktisch in der Durchsetzung von Grundrechten dem Bundesgesetzgeber gegenüber stehen, vor allem wegen des Eindringens der EMRK und anderer internationaler Menschenrechtsvereinbarungen.Der heutige Rechtszustand wurde etwa in der Festnummer von "recht" zum 60. Geburtstag von Wolfgang Wiegand ("recht" 2000, S.123)ausführlich dargestellt. Von hier wäre auszugehen, um Bundesgericht und Grundrechte der neuen Verfassung wieder in ein adäquates Verhältnis zueinander zu bringen.
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Domaines juridiques: Autres droits constitutionnels
Michael Hyzik
Der vorliegende Text wurde vom Autor im Rahmen seines Philosophiestudiums an der Universität Zürich verfasst. Die Veröffentlichung im Weblaw-Jusletter erfolgt weniger im Hinblick auf die erkenntnistheoretischen Überlegungen eines philosophischen Anfängers, sondern mehr, weil Platons Gerichtskritik und sein Juristenbild für die Leser dieser Publikation von Interesse sein könnten.
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Domaines juridiques: Philosophie du droit. Théorie du droit. Sociologie du droit
Jurius
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2002, Aktenzeichen: 12 O 48/02
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Domaines juridiques: Concurrence déloyale
fel.
Formaljuristisches zum Rassismusartikel
Nicht jede von einer Rassendiskriminierung betroffene Person ist Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1). Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich bisher zu dieser Frage noch nie äussern musste.
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Domaines juridiques: Autres droits constitutionnels
fel.
Gefundenen Bussenblock missbraucht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat zu Unrecht einen Mann wegen Amtsanmassung verurteilt, der einen gefundenen Bussenblock der Polizei missbrauchte, um einen Garagisten auf das unzulässige Abstellen von Kundenfahrzeugen in der blauen Zone hinzuweisen. Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten in diesem einen Punkt gutgeheissen. Nicht beanstandet wird der Schuldspruch dagegen, soweit es um die Hinderung einer Amtshandlung geht, die der Mann sich im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zuschulden kommen liess.
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Domaines juridiques: Infractions contre l'Etat, la force publique
fel.
Unfall auf Fussgängerstreifen
Das Bundesgericht hat die Verurteilung einer Autolenkerin wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben, die einen Mann angefahren hatte, der im Bereich eines Fussgängerstreifens plötzlich die Strasse betreten hatte. Die zuständigen kantonalen Instanzen hatten den Fussgänger wegen unvorsichtigen Betretens des Fussgängerstreifens verurteilt, aber mit Blick auf die schweren Verletzungen von einer Bestrafung abgesehen (Art. 66 bis Strafgesetzbuch). Die Autofahrerin war mit 300 Franken gebüsst worden.
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Domaines juridiques: Droit de la circulation routière
Jurius
Die Informationsstelle für Steuerfragen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht ihr Nachschlagewerk «Aktuelle Vorstösse auf Bundesebene im Steuerbereich» neu auf Internet.
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Domaines juridiques: Droit fiscal