Liebe Leserinnen und Leser
Die finanzielle Situation der Invalidenversicherung hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Von Rentenbetrug, Sozialschmarotzern und Scheininvaliden war die Rede. Die Diskussion war zuweilen wenig sachlich. Die Invalidenversicherung soll revidiert werden, soviel steht fest, doch wie? Der Bundesrat hat mit der Botschaft über die 5. IV-Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 22. Juni 2005 einen Vorschlag gemacht. Prof. Dr. iur. Kurt Pärli analysiert die Wirksamkeit und die Wirkung ausgewählter Massnahmen und ortet Schwächen in der vorgesehenen Regelung. Schwächen ortet auch Dr. iur. Edgar Imhof, der einige Vorschläge unter internationalrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet.
Prof. Rolf H. Weber studiert die «bundesgerichtlichen Pirouetten zum Schadensbegriff im unternehmerischen Verantwortlichkeitsrecht». Er analysiert u.a. die «Biber-Rechtsprechung» und bemängelt die dadurch erhöhte Rechtsunsicherheit.
Ist es rechtlich zulässig, ein Werk nicht nur auszugsweise, sondern als Ganzes zu zitieren? Art. 25 Abs. 1 URG sagt: «Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.» Cornelia Stengel befasst sich mit dem zulässigen Umfang eines Zitats.
Vor internationalen Strafgerichten haben sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde ihre eigenen Ermittler. Marco Bundi befasst sich mit einem neuen Entscheid vor der Strafgerichtskammer des «International Criminal Tribunal for Rwanda» (ICTR), in dem entschieden werden musste, ob Ermittler der Verteidigung an einer geschlossenen Verhandlung teilnehmen können oder nicht.
Ein Hinweis in eigener Sache: Es ist uns eine grosse Freude, das Redaktionsteam mit zwei kompetenten Juristen verstärken zu können. Die beiden Personen, die die Jusletter-Redaktionen «Staatsrecht» und «Verwaltungsrecht» (vorher «öffentliches Recht») übernehmen, stehen definitiv fest. Erstere Redaktion übernimmt Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel. Seine Lehr- und Forschungsgebiete betreffen vor allem das Staatsrecht (insb. Grundrechte und vergleichendes Staatsrecht), die Staatslehre und die Verfassungstheorie, das Verwaltungsrecht sowie die Juristische Methodenlehre. Die Redaktion «Verwaltungsrecht» wird fortan von Thomas Gächter geleitet (interim. Redaktor öffentliches Recht). Er ist Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an den Universitäten Luzern und Zürich und beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts sowie des Sozialversicherungs- und Gesundheitsrechts. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Vgl. Impressum.
Ich wünsche Ihnen ein angenehme Lektüre.
Mit besten Grüssen
Leiter Jusletter
Résumé
Die wenig sachliche Missbrauchsdebatte der letzten Jahre hat ihre Spuren in der Vorlage zur Revision der Invalidenversicherung hinterlassen. Die bundesrätlichen Vorschläge beinhalten zwar einen weiteren Ausbau der IV-Leistungen (Früherkennung und Frühbehandlung, Integrationsmassnahmen), als «Gegenleistung» aber einen massiven Ausbau der Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einer rigiden Beschränkung des Anspruchs auf eine IV-Rente. Bedenken sind insbesondere auch gegenüber der Möglichkeit angebracht, dass Arbeitgebende, Versicherer, Vormünde usw. Arbeitnehmende nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ohne deren Einwilligung der IV-Stelle gemeldet werden können.
Résumé
Der Aufsatz beschreibt zuerst die Grundstruktur der Neuerungen, welche die Botschaft zur 5. IV-Revision vorschlägt. Sodann werden einige Vorschläge insb. unter internationalrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet. Dabei wird die Pflicht zur entschädigungslosen Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen qua Frühinterventionsmassnahmen anhand des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit untersucht und die Verschärfung des Begriffs der zumutbaren Eingliederungsmassnahmen und der zugehörigen Sanktionen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ATSG und dem ILO-Recht überprüft. Der geplante Ausschluss von nicht unumkehrbar invaliden Personen von der Entstehung des Rentenanspruchs – er soll revisionsweise auch auf laufende Renten angewandt werden – ist an der Eigentumsfreiheit, am Regressionsverbot und am Diskriminierungsverbot zu messen. Eine Zusammenfassung dieser Inhalte findet sich zudem in der Kurzstudie von Kurt Pärli, Wirksamkeit und Wirkung ausgewählter Massnahmen im Rahmen der fünften IV-Revision, welche ebenfalls in Jusletter 24. Oktober 2005 veröffentlicht ist.
Résumé
Vor 10 Jahren hat das Bundesgericht den für die Aktivlegitimation und den Schadensnachweis im unternehmerischen Verantwortlichkeitsrecht zentralen Schadensbegriff neu an der verletzten Schutznorm und nicht mehr an der betroffenen Vermögensmasse angeknüpft. Die jüngsten Entscheide deuten darauf hin, dass eine Rückkehr zur alten Rechtsprechung anvisiert wird, ohne dass diese Trendwende transparent zum Ausdruck kommt, was die Rechtsunsicherheit noch erhöht.
Résumé
Unlängst hat das Bundesgericht im BGE 4C.393/2004 vom 22. Juni 2005 (Kreis c. Schweizerzeit) die Frage beurteilt, ob ein ganzer Artikel als Zitat in einem neuen Artikel übernommen werden kann oder nicht. Obwohl dies im konkreten Fall verneint wurde, sollte daraus nicht abgeleitet werden, dass Vollzitate grundsätzlich unzulässig seien. Auch der Wirbel um das Abstimmungsinserat der economiesuisse, welches nebst einem Fotos von Bundesrat Christoph Blocher auch den gesamten Wortlaut seiner Ansprache vom 10. September 2005 zu einem Ja zur erweiterten Personenfreizügigkeit enthält, zeigt die Differenzen der Medienrechtler beim Umgang mit dem Zitatrecht auf. Die Autorin befasst sich im vorliegenden Beitrag mit dem zulässigen Umfang eines Zitats.
Résumé
Ermittler spielen gerade in gross angelegten internationalen Strafverfahren eine grosse Rolle. Vor den internationalen Strafgerichten haben sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde ihre eigenen Ermittler, welche Beweismaterial für bzw. gegen die Schuld eines Angeklagten sammeln. In einem neuen Entscheid vor der Strafgerichtskammer des «International Criminal Tribunal for Rwanda» (ICTR) musste erstmals entschieden werden, ob Ermittler der Verteidigung an einer geschlossenen Verhandlung teilnehmen können oder nicht.
Résumé
Verzichtet das Opfer einer Straftat ausdrücklich und vorbehaltlos darauf, im Strafverfahren gegen den Täter Zivilansprüche zu stellen, dann kann es eine Einstellung des Verfahrens nicht beim Bundesgericht anfechten.
Résumé
Die Behörden der Stadt und des Kantons Neuenburg haben der Rael-Sekte eine für April 2001 geplante Werbeaktion auf Plakaten zu Recht nicht bewilligt.
Résumé
Die Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht für die Mehrkosten aufkommen, die entstehen, weil ein Medikament in einer höheren Dosis abgegeben wird, als der Hersteller empfohlen und die Swissmedic genehmigt hat.
Résumé
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Massnahmen zur Bekämpfung der Lungenkrankheit Sars eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Messe Schweiz AG und der Messe Basel AG teilweise gutgeheissen.
Résumé
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen muss gegen zwei Polizeibeamte ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eröffnen.
Résumé
Der Bundesrat verzichtet vorderhand auf die Einführung einer prudentiellen Aufsicht für unabhängige Vermögensverwalter. Um das Fehlen einer prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kanpitalanlagen zu kompensieren, hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) eine neue Praxis eingeführt, die sich auf die Auslegung der geltenden Gesetzgebung stützt. Eine Lösung des Problems wird ferner das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG-E) bringen, das vom Parlament diesen Winter beraten wird.
Résumé
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 20. Oktober 2005 eine weitere Untersuchung im Bereich der ADSL-Dienste eröffnet. Die Untersuchung soll abklären, ob Swisscom mittels ihrer Preispolitik bei ADSL-Diensten eine marktbeherrschende Stellung missbraucht.
Résumé
Die Wettbewerbskommission unterzieht die Übernahme der AZM Aargauer Zentralmolkerei AG durch die Emmi AG einer vertieften Prüfung.
Résumé
Am 19. Januar 2005 publizierte heise online einen Beitrag zu einer nach deutschem Recht urheberrechtswidrigen Kopier-Software und versah diesen mit einem Link zum Hersteller. Das OLG München bestätigte nun mit Urteil 29 U 2887/05 vom 28.7.2005 das Urteil des LG München. Der redaktionelle Beitrag über die Software sei nicht als Werbung einzustufen und von der Pressefreiheit umfasst (vgl. II A.). Die von heise vorgenommene Verlinkung geniesse aber keinen Grundrechts-Schutz (vgl. II B.). Der Heise Verlag hat wegen Verletzung der Pressefreiheit bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Jusletter