Walter Ott
GEORG JELLINEK (1851-1911) prägte den Begriff „normative Kraft des Faktischen“. Darunter versteht man den Einfluss natürlicher und sozialer Tatsachen auf das Recht. Im folgenden Beitrag wird untersucht, inwiefern menschliches Verhalten genetisch determiniert und inwiefern es durch die Umwelt bedingt ist. Die Hypothese lautet, dass dem Menschen aufgrund seiner biologischen Disposition ein Verhaltensrahmen vorgegeben ist, den zu durchbrechen ihm nicht möglich ist. Auch das Recht, welches das Verhalten der Menschen steuern will, kommt um diese Tatsache nicht herum: Dem Sollen muss ein Können vorangehen. Notwendig ist deshalb eine verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Naturwissenschaften. Obwohl deren Erkenntnisse, die mittels empirischer Forschung gewonnen werden, unter Umständen falsifiziert werden könnten, sind sie in der Regel doch aufschlussreicher als reines theoretisches Philosophieren.
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Rechtsgebiete: Rechtsphilosophie. Rechtstheorie. Rechtssoziologie
Roger M. Cadosch
Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein zu einem deutsch-schweizerischen Sachverhalt
Kürzlich hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein ein Urteil zur Anwendbarkeit der Betriebsstätteklausel in Art. 7 des DBA Schweiz-Deutschland gefällt und ist zu Ungunsten des deutschen Fiskus zum Schluss gekommen, dass ein Server in der Schweiz eine Betriebsstätte darstellt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das zuständige Finanzamt von der Finanzverwaltung angewiesen wurde, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.
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Rechtsgebiete: Besteuerung juristischer Personen
Daniel Hunkeler
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 1.11.2001 (4C.211/2001)
Im Aberkennungsverfahren nach Art. 83 Abs. 2 SchKG ist eine erst nach Einleitung der Betreibung zu Gunsten des Betreibenden erfolgte Zession grundsätzlich zu beachten, sofern die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung bestand und fällig war (Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2001, I. Zivilkammer).
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Lukas Handschin
Bedenkliche moralisch-politische Verantwortlichkeit
„Verwaltungsräte sind nur haftbar, wenn sie sich schuldhaft verantwortlich gemacht haben.“ Bricht ein Unternehmen zusammen, wird in jüngerer Zeit vermehrt eine politische oder allenfalls moralische Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates thematisiert, die sich nicht auf Pflichtverletzungen abstützt, sondern allein auf die Tatsache, dass bestimmte Personen während einer gewissen Zeit im Verwaltungsrat waren. Die Konsequenzen solch moralisch-politischer Verantwortlichkeit sind nur schwer abzuschätzen.
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Rechtsgebiete: Aktienrecht
fel.
In Streitigkeiten zwischen zwei Versicherern verlangt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) je nach Schwierigkeitsgrad der Sache Gerichtskosten zwischen 3000 und 9000 Franken. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, doch wo ein solcher sich nicht bestimmen lässt, wird die Gebühr für die Kosten nach Umfang und Schwierigkeit der Sache festgesetzt.
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Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht
fel.
Haftungsreduktion wegen Scheuermann
Das Bundesgericht geht auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass das Rückenleiden scheuermannsche Krankheit beim Betroffenen «über kurz oder lang» zu einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit führt. Dies ergab sich im Verlaufe einer öffentlichen Urteilsberatung in Lausanne.
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Rechtsgebiete: Obligationenrecht
fel.
In Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht der Bundesrepublik Nigeria in dem im Kanton Genf gegen den Sohn und einen Freund des 1998 verstorbenen nigerianischen Präsidenten Sani Abacha laufenden Strafverfahren, bei dem es unter anderem um Betrug, ungetreue Geschäftsführung, Geldwäscherei und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation geht, interveniert das Bundesgericht zum zweiten Mal.
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Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht
Jurius
Verfügungen des BFF im Rahmen der Humanitären Aktion 2000
In einem Grundsatzurteil (20.12.2001) befasst sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter anderem mit dem Beschwerderecht der Kantone gegen Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 ergehen. Die ARK hält fest, dass die Humanitäre Aktion 2000 (Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000) im Asylgesetz eine genügende Rechtsgrundlage hat. Sie erkennt im Weiteren, dass Anordnungen des BFF, mit denen eine vorläufige Aufnahme im Rahmen der Aktion erteilt oder verweigert wird, Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. Solche Verfügungen können von der betroffenen Person wie auch von deren Aufenthaltskanton mit Beschwerde angefochten werden. Zur Behandlung der Beschwerden ist als Folge des Sachzusammenhanges mit dem Asylverfahren die Kommission zuständig. Im Folgenden wird das Urteil in der Originalsprache im Volltext wiedergegeben.
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Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht