Rodrigo Rodriguez
Das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ), das Parallelübereinkommen der EU-Staaten zum Lugano-Übereinkommen, ist kürzlich inhaltlich revidiert und aufgrund der neuen EU-Kompetenz für das Kollisionsrecht (Art. 65 EGV) in die Rechtsform einer EU-Verordnung überführt worden. Diese tritt für 14 EU-Mitgliedstaaten (ohne Dänemark) am 1. März 2002 in Kraft. Die dabei vorgenommenen materiellen Änderungen sollen später ebenfalls im zu revidierenden Lugano-Übereinkommen umgesetzt werden. Im nachfolgenden Artikel werden die Gründe, welche zur Überführung des EG-Übereinkommens in die Verordnungsform geführt haben, dargestellt, ebenso die Folgen dieser "Vergemeinschaftung" des europäischen IPR und IZPR. Zudem werden die wichtigsten materiellen Neuerungen der Verordnung, welche ja später auch in ein revidiertes Lugano-Übereinkommen überführt werden sollen, erläutert.
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Jurius
Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 25.01.2002; 8 U 1842/00) wurde im Jusletter vom 28. Januar 2002 bereits hingewiesen. Im Folgenden wird die Begründung im Volltext wiedergegeben.
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Rechtsgebiete: Domain-Namen
Jurius
Bundesrat verabschiedet Botschaft
Der persönliche Geltungsbereich des Anwaltsgesetzes wird auf Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Staaten sind und in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten wollen, ausgedehnt.
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Rechtsgebiete: Notariats- und Anwaltsrecht
fel.
Nimmt ein Organ der Muttergesellschaft Einfluss auf ein Organ der Tochtergesellschaft, vermag dies laut einem Urteil des Bundesgerichts in der Regel noch keine Organhaftung gegenüber der Tochtergesellschaft zu begründen. Hingegen «entsteht eine faktische Organschaft in der Tochtergesellschaft jedenfalls dann, wenn sich (übertragene oder usurpierte) Zuständigkeiten bilden».
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Rechtsgebiete: Aktienrecht
fel.
Führt ein persönlicher Konflikt zwischen zwei Arbeitnehmern, die sich gegenseitig nicht ausstehen können, zu einer schweren Störung des Arbeitsfriedens, dann darf der Patron laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht einfach einen der beiden Streithähne entlassen. Vielmehr ist der Arbeitgeber auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gehalten (Art. 328 Obligationenrecht), das Seine zu einer Entschärfung des Konflikts beizutragen. Wird eine Aussöhnung gar nicht oder nur halbherzig angestrebt und stattdessen eine Kündigung ausgesprochen, kann sich diese als missbräuchlich erweisen.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
fel.
Regelung der Trennung vor der Scheidung
Das Bundesgericht hat einen kantonalen Eheschutzentscheid als willkürlich aufgehoben, gemäss dem ein getrennt lebender Mann seiner Frau bis zur Scheidung monatlich 780 Franken Unterhalt hätte bezahlen müssen. Laut einstimmig gefälltem Urteil der II. Zivilabteilung ist einer erst 41-jährigen und gesunden Frau zumutbar, ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung mittelfristig mehr als nur auf 50 Prozent auszuweiten, zumal die Kinder beim Vater leben und von ihm betreut werden.
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Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
Jurius
Der Verband der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (DSB+CPD.ch) hat zur Frage, was bei der Weitergabe von Austritts- und Operationsberichten durch Spitäler und Heime an leistungspflichtige Versicherer zu beachten ist, ein kurzes Merkblatt herausgegeben. Das Merkblatt wird im Folgenden in deutscher und französischer Sprache im Volltext wiedergegeben.
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Rechtsgebiete: Datenschutz
fel.
Möglichkeit der Mieterstreckung bleibt bestehen
Wird ein Grundstück zwangsversteigert, geht das Mietverhältnis stets - also auch im Falle eines doppelten Steigerungsaufrufs - auf den neuen Eigentümer über. Dabei bleiben zwischen dem Ersteigerer und dem Mieter alle Wirkungen des Mietrechts und somit auch die Möglichkeit der Erstreckung des Mietverhältnisses bestehen. Dies geht aus einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts hervor.
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Rechtsgebiete: Miet- und Pachtrecht
fel.
Die Genfer Ziviljustiz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Automarke Audi im Jahre 1981 noch keine berühmte Marke war, die besonderen Schutz des Markenschutzgesetzes beanspruchen kann (Art. 15). Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, das im Streit zwischen dem deutschen Autohersteller in Ingolstadt und der Banque Audi Suisse SA zu entscheiden hatte (vgl. NZZ vom 13. 1. 99).
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Rechtsgebiete: Markenrecht
fel.
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch für einen Mann bestätigt, der vom Zürcher Obergericht wegen der Herstellung von Kinderpornographie zu einer Busse von 600 Franken verurteilt worden war, weil er mit einer Kamera ab bereits vorhandenen Fotos die primären Geschlechtsteile junger Mädchen photographiert und sie anschliessend einem Labor zur Vergrösserung überlassen hatte.
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Rechtsgebiete: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
fel.
Ein erstinstanzlicher Strafrichter darf die Vorladung zur Gerichtsverhandlung nicht mit einem Vorschlag verbinden, die Sache durch die Überweisung eines vorgeschlagenen Bussenbetrags gewissermassen «aussergerichtlich» zu erledigen. Denn laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist ein solcher Richter nicht mehr unabhängig, falls der Vorschlag ausgeschlagen wird und eine Verhandlung durchgeführt werden muss.
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Rechtsgebiete: Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot
fel.
Die SVP des Kantons Genf ist mit ihrem Versuch gescheitert, gegen die «Tribune de Genève» ein Strafverfahren wegen Aufforderung zum Drogenkonsum durchführen zu lassen.
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Rechtsgebiete: Strafprozessrecht
fel.
Nachtruhestörung kostet Partyveranstalter 2000 Franken
Die Busse von 2000 Franken, zu der das Zürcher Obergericht am 18. September 2000 den bekannten Partyveranstalter Etienne Rainer wegen Verletzung des Straf- und Vollzugsgesetzes sowie des Ruhetagsgesetzes verurteilt hatte, ist vom Bundesgericht bestätigt worden.
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Rechtsgebiete: Polizei- und Ordnungsrecht
Jurius
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- sowie Departementsverordnungen, die im Februar 2002 ganz oder teilweise in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden. Die Erlasse der Amtlichen Sammlung sind im Format pdf abgelegt, diejenigen der Systematischen Sammlung im Format html. Da die SR keine Versionenverwaltung kennt, das heisst, jeweils nur das aktuell geltende Recht abrufbar ist, wird auf das Deckblatt verwiesen. Zusätzliche Informationen sind über die Links "Chronologie" und "Änderungen / Aufhebungen" abrufbar. Stand: 22. Januar 2002
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Rechtsgebiete: Publikationen