Daniel Kettiger /
Marianne Schwander
Das Bundesgericht hat am 7. November 2002 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Änderung des bernischen Volksschulgesetzes abgewiesen und einen befristeten disziplinarischen Schulausschluss als grundsätzlich zulässig befunden. Gleichzeitig hat es aber zahlreiche Präzisierungen zum Schulausschluss vorgenommen. Der Artikel will an Hand der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in Lehre und Praxis aufzeigen, unter welchen Rahmenbedingungen und unter Einhaltung welcher Modalitäten ein disziplinarischer Schulausschluss im Kanton Bern – aber auch in anderen Kantonen – zulässig ist.
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Rechtsgebiete: Übriges Verfassungsrecht
Nadja Capus
Publiziert in ZStW 114 (2002), H. 3, S. 696-719
Die Autorin untersucht im folgenden Artikel die Anwendung der Selbstregulierung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor trat 1998 in Kraft und erlitt erst einmal Schiffbruch. Die Umsetzung stiess auf vielerlei Probleme, wobei im Artikel insbesondere die Problematik der Selbstregulierung aus theoretischer Perspektive reflektiert wird. Dafür eignet sich der Ansatz «governance-at-a-distance», der aus der Theorie der «Gouvernementalité» von Michel Foucault entwickelt wurde. Damit lässt sich die stattfindende Verantwortungsverlagerung verfolgen. Die Autorin wirft die kritische Frage auf, ob das kriminelle Ereignis (die Geldwäscherei) und der Umgang damit nunmehr auf die Lenkungskapazität der privaten Subjekte zugeschnitten wird? Was geschieht mit dem ursprünglich strafrechtlich definierten Problem der Geldwäsche, wenn es primär organisierter privater Überprüfung überlassen wird?
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Rechtsgebiete: Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
Michael Kunz
In einem Artikel in der Ausgabe des Jusletter vom 4. November 2002 legte Prof. Arzt eindrücklich mögliche Konsequenzen der aus seiner Sicht fragwürdigen neuen Strafbestimmung von Art. 102 Abs. 1bis E-StGB dar. Neu soll für Unternehmen bei bestimmten Delikten eine primäre strafrechtliche Organisationshaftung eingeführt werden. Der Autor des vorliegenden Artikels weist auf mögliche Probleme bei der praktischen Anwendung der neuen Bestimmungen im Finanzsektor hin, soweit es um Art. 305bis StGB, Geldwäscherei, geht. Weiter zeigt er auf, dass als mögliche Folge der neuen Bestimmung einzelne Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes auch von Unternehmen eingehalten werden müssen, welche nicht im Finanzsektor tätig und damit dem Geldwäschereigesetz bisher nicht unterstellt waren. Dadurch würde das bisherige Konzept der Beschränkung der Geldwäschereiprävention auf den Finanzsektor aufgeweicht und der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes faktisch erweitert, ohne dass dieser Effekt im Gesetzgebungsprozess zur Sprache kam.
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Rechtsgebiete: Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
Jurius
Die Anfang Dezember 2002 vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) erlassenen Richtlinien zur Finanzanalyse wurden von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) geprüft und in das Rundschreiben zu Form und Inhalt des Revisionsberichts (EBK-RS 96/3) aufgenommen.
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fel.
Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug teilweise gutgeheissen und einen Entscheid des Zuger Kantonsgerichts aufgehoben, das im Juli 2002 die Herausgeber eines internationalen Telex- und Telefaxverzeichnisses von der Anklage des unlauteren Wettbewerbs freigesprochen hatte.
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Rechtsgebiete: Lauterkeitsrecht
fel.
Berner Ablieferungsreglement rechtmässig
Mitglieder der Berner Stadtregierung, die im Nationalrat oder im Ständerat sitzen, müssen künftig definitiv drei Viertel der für ihre Arbeit im eidgenössischen Parlament bezogenen Entschädigung der Stadtkasse abliefern.
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Rechtsgebiete: Politische Rechte
fel.
Das Bundesgericht hat der Auslieferung eines in der Schweiz lebenden jungen Franzosen zugestimmt, der in seinem Heimatland für einen bandenmässigen Raub zur Verantwortung gezogen werden soll, bei dem das betagte Opfer zu Tode gekommen war. Der im Zeitpunkt der Tat erst knapp 18 Jahre alt gewesene Mann hätte es vorgezogen, in der Schweiz abgeurteilt zu werden, wo junge Straftäter nicht mit der vollen Härte des Gesetzes angefasst werden.
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Rechtsgebiete: Auslieferung
fel.
Kinderarzt darf nur Mädchen behandeln
Der vom Zürcher Obergericht wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu einer bedingten Gefängnisstrafe von viereinhalb Monaten verurteilte Männedorfer Kinderarzt Udo Döhmann darf weiterhin nur noch Mädchen behandeln.
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Rechtsgebiete: Wirtschaftliche u. soziale Rechte
fel.
Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung
Es gibt keine aufschiebende Wirkung für die staatsrechtliche Beschwerde, welche die Zürcher Sektion des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte gegen die kantonale Einführungsverordnung zu dem vom Bundesrat verordneten Stopp der Ärztezulassung beim Bundesgericht eingereicht hat.
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Rechtsgebiete: Ausübung von Gesundheitsberufen, Berufspolitik
Jurius
Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 5. Dezember 2002 - Nr. 62/2002
Gemäss der Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 5. Dezember 2002 haben auch Personen des öffentlichen Lebens einen Anspruch auf Respektierung ihrer Privat- und Intimsphäre. Nur selten sei eine Medienberichterstattung von so überwiegendem öffentlichen Interesse, dass sie dem Schutz der Intimsphäre vorgehe. Ausserdem sei die Neugierde einer breiten Öffentlichkeit nicht mit einem öffentlichen Interesse – im Sinne der Res Publica – zu verwechseln. Des Weiteren sei die Bezahlung einer Informantin, die nicht als journalistische Mitarbeiterin an einem Medienbericht mitwirkt, im Prinzip unzulässig.
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Rechtsgebiete: Personenrecht
Jurius
Nach drei Gesprächsrunden haben die Schweiz und die USA eine Vereinbarung über die Interpretation der Bestimmung des schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens betreffend die Amtshilfe abgeschlossen. Dabei wird das Prinzip der doppelten Strafbarkeit materiell gewahrt. Mit dieser Vereinbarung wird der Inhalt des bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen präzisiert und die langjährige gute Zusammenarbeit der beiden Länder auf diesem Gebiet weiter vertieft.
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Rechtsgebiete: Steuerrecht