Schwerpunkt-Thema: «Unternehmensethik und Corporate Governance»
Geschätzte Leserin,
geschätzter Leser,
Advent - Die (h)eilige Zeit !
Für Juristen und Unternehmen oft etwas hektische Tage: Es gibt verschiedene Angelegenheiten, die möglichst noch im alten Jahr erledigt werden sollten. Bei vielen Unternehmen geht gleichzeitig auch das Geschäftsjahr zu Ende. Neben des oft turbulenten Weihnachtsgeschäftes sind wirtschaftliche und juristische Probleme des Geschäftsabschlusses zu bewältigen.
Anderseits ist die Adventszeit auch die Zeit der Besinnung - es wird in der Bibel gelesen, viele Mitmenschen setzen sich mit grundsätzlichen Fragen des menschlichen Zusammenlebens und der Ethik auseinander.
Jusletter möchte in der vorliegenden Adventsnummer auch den Juristen und Unternehmern zu etwas mehr Beschaulichkeit verhelfen. Deshalb sei die Ausgabe dem Thema «Unternehmensethik und Corporate Governance» gewidmet.
«Eine AG ist ein Grossbetrieb, in dem die leitenden Angestellten so tun, als gehörte er ihnen».
Eine landläufige Meinung, die oft mit dem Schlagwort «Abzocker» verknüpft wird. Leider gibt es (noch) viele Manager und Verwaltungsräte, die mehr Macht als Verantwortung besitzen!
Unter Corporate Governace wird die Gesamtheit der auf die Aktionärsinteressen ausgerichteten Grundsätze verstanden, die - unter Wahrung der Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Führungsebene - Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. Mit Corporate Governace soll ein effizientes System von «checks and balances» den Kräfteausgleich in einer Aktiengesellschaft garantieren.
Es geht somit im wesentlichen um die faire Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Interessen. Um den Gegensatz zwischen Eigennutz und Uneigennützigkeit. Mit nachfolgendem Zitat möchte ich Sie in die Thematik einführen und gleichzeitig auch in die weihnächtliche Zeit einstimmen - das grosse Fest der christlichen Nächstenliebe:
Ich bin kein Altruist.
Wenn ich für andere etwas tue, dann aus reinem Eigennutz.
Weil es mich glücklich macht, wenn andere sich freuen.
Weil ich mir dabei gut und wertvoll vorkomme.
Weil ich denke, dass alles, was man Gutes in die Welt setzt, irgendwann auch wieder positiv zurückwirkt.
So trägt die gute Tat den Lohn in sich, und niemand ist mir etwas schuldig.
Ich bin Egoist. Das unterscheidet mich von den Altruisten, die sich dauernd über den Undank der Welt beklagen.
Peter Hohl
(*1941), deutscher Journalist und Verleger, Redakteur, Moderator und Aphoristiker
Indem ich Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre, frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünsche, verbleibe ich
mit besten Grüssen
Dr. iur. Markus Reber
Rechtsanwalt und Notar, Solothurn/Bern
Oberassistent am Zivilistischen Seminar
der Universität Bern
Jusletter - Redaktor für Privatrecht
Abstract
Ein Verwaltungsrat, der wissen will, was in «seinem» Unternehmen vorgeht, hat es zuweilen alles andere als leicht. Der Informationsvorsprung des Managements ist, wie der nachstehende Beitrag zeigt, ausserordentlich gross. Was tun?
Abstract
Der vom Wirtschaftsdachverband economiesuisse verabschiedete «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» (SCBP; oft auch: «Swiss Code»), welcher zusammen mit der von der Schweizer Börse SWX Swiss Exchange erlassenen Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance (RLCG) am 1. Juli 2002 «in Kraft» getreten ist, ist heute auch in Kreisen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ein Thema. Nachfolgend interessiert die Frage, inwieweit die Empfehlungen des Swiss Code für die Belange der KMU relevant sind.
Abstract
Die SWX Swiss Exchange hat im Oktober 2003 eine Regelung zur Offenlegung von sog. «Directors’ Dealings» verabschiedet. Die Vernehmlassungsantworten haben gezeigt, dass unterschiedliche Meinungen bezüglich der Notwendigkeit und des Umfangs dieser Offenlegungsinitiative bestehen. Nachfolgend werden daher einige Teilaspekte dieser zukünftigen Regelung (nochmals) kritisch hinterfragt und in einen Gesamtzusammenhang zur allgemeinen Corporate Governance Diskussion gestellt.
Abstract
Unternehmensethik ist en vogue. Sie scheint das zu sein, was der globalisierten Wirtschaft am meisten fehlt und was die ökonomischen Verhältnisse einer grossen Anzahl von Menschen am meisten verbessern würde. Der folgende Beitrag zeigt auf, worauf solche Hoffnungen beruhen, welche Gründe es für moralische Fehlleistungen in der Wirtschaft gibt und nimmt Stellung zu der Frage, inwieweit Unternehmensethik das Recht als Steuerungsinstrument der Wirtschaft ergänzen kann.
Abstract
Die Wurzeln der Corporate Governance reichen weit zurück, war doch die Leitungsstruktur von Aktiengesellschaften seit deren Erfindung ein Thema der Juristen. In der heutigen Diskussion gilt es zu überlegen, was die Funktion des Unternehmens in der Gesellschaft ist. Dabei ist der Rechtscharakter der Firmen entscheidend.
Abstract
Der Begriff der Corporate Governance ist seit Anfang des letzten Jahrzehnts zum Schlagwort geworden. Darunter wird die Gesamtheit der auf die Aktionärsinteressen ausgerichteten Grundsätze verstanden, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Führungsebene, Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. In den vergangenen Jahren wurden verschiedenste Regelwerke, auch in der Schweiz, zum Thema erlassen. Sämtliche dieser Regelwerke zielen auf börsenkotierte Gesellschaften ab, da in diesen Gesellschaften die Anforderungen an die Transparenz und Kontrolle der Unternehmensführung besonders hoch sind. Ein Element der Corporate Governance stellt die Bildung von Ausschüssen des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft dar.
Abstract
«Whistleblower» werden Personen genannt, die ihre Arbeitgeber wegen illegaler Praktiken zuerst intern und dann allenfalls auch extern «verpetzen». Dadurch wollen sie aber Schaden abwenden und sind daher aus einer anderen Warte geschätzte Kronzeugen. Doch ihr Schutz gegen Sanktionen des Arbeitgebers ist zum Teil mangelhaft.
Abstract
Durch die Offenlegung von Vergütungen und Beteiligungen der Mitglieder von Verwaltungsräten und der Geschäftsleitung soll mehr Transparenz geschaffen werden. Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2003 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, eine entsprechende Vorlage bis Ende Februar 2004 in die Vernehmlassung zu schicken.
Abstract
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Transparenz betreffend die Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind. Im Rahmen der Selbstregulierung der Börse bestehen bereits heute Vorschriften zur Transparenz. Diese sollen auf Gesetzesstufe verankert und erweitert werden. Die neuen Bestimmungen ergänzen die bestehenden Vorschriften des Obligationenrechts über den Inhalt es Anhangs zur Bilanz. Damit wird erreicht, dass die Angaben durch die Revisionsstelle überprüft werden.
Abstract
Die Cromme-Kommission hat am 21. Mai 2003 wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex gefasst. Diese Beschlüsse sind am 4. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger (amtlicher Teil) förmlich bekannt gemacht worden (www.ebundesanzeiger.de). Ab heute knüpft sich an die geänderte Fassung des Kodex die Rechtsfolge des § 161 Aktiengesetz.
Abstract
Dieser Beitrag enthält den «Deutschen Corporate Governance Kodex» in der Fassung vom 21. Mai 2003, wie er am 4. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger (amtlicher Teil) förmlich bekannt gemacht worden ist.
Abstract
Der Zulassungsstopp für Ärzte, wie er im Kanton Zürich umgesetzt worden ist, hält laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vor der Verfassung stand. Die von der Zürcher Sektion des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte gegen die kantonale Einführungsverordnung zu dem vom Bundesrat verordneten Stopp der Ärztezulassung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist in Lausanne einstimmig abgewiesen worden (NZZ 9. 12. 03).
Abstract
Die von den Schweizer Demokraten der Stadt Zürich (SD) lancierte Volksinitiative «Schweizer zuerst» verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und gegen das Diskriminierungsverbot. Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde aus Kreisen der Initianten abgewiesen und einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich bestätigt, der das Volksbegehren gleich wie zuvor schon der Gemeinderat für ungültig erklärt hatte (NZZ 4. 1. 03). Einzig der Bezirksrat Zürich erachtete die Initiative für zulässig und hätte sie der Volksabstimmung unterbreiten wollen.
Abstract
Fällt ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ersatzlos dahin, bleiben laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts jene Bestimmungen, welche die Leistungen der Vertragsparteien betreffen, im Rahmen des jeweiligen Einzelarbeitsvertrags grundsätzlich gültig.
Abstract
Die Euregio Bodensee Immobilien AG in Romanshorn, eine Franchise-Nehmerin der international tätigen RE/MAX, darf ihren Namen nicht länger verwenden. Das Bundesgericht hat im Berufungsverfahren eine Klage der Euregio Immobilien-Treuhand AG in Neuhausen am Rheinfall gutgeheissen und der beklagten Euregio Bodensee Immobilien AG unter Androhung von Haft oder Busse für ihre Organe verboten, ihre bisherige Firmenbezeichnung weiterhin zu führen.
Abstract
Der Verleger des inzwischen im Fusionsprodukt «Le Temps» aufgegangenen früheren «Journal de Genève» muss einem Mann, der mehr als zehn Jahre nach seiner Verurteilung wegen Gewaltdelikten in diesem Zusammenhang erneut namentlich in der Zeitung erwähnt worden war, lediglich gut 80´000 Franken an Schadenersatz und Genugtuung bezahlen. Das Bundesgericht hat eine Berufung und eine staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, mit denen der Betroffene wesentlich höhere Beträge durchsetzen wollte.
Abstract
Es liegt keine strafbare Diskriminierung vor, wenn jemand öffentlich behauptet, unter den katholischen Priestern gebe es überdurchschnittlich viel Pädophile und die Zahl der deswegen Verurteilten sei nur die Spitze eines Eisbergs. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, das bedingte Gefängnisstrafen von je zwei Monaten für drei Verantwortliche der Organisation Nopedo aufgehoben hat, die vom Genfer Polizeigericht wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden waren. Die der Raël-Sekte nahestehende Organisation ruft auf ihrer Internetseite www.nopedo.org zum Schutz der Kinder vor pädophilen katholischen Priestern auf.
Abstract
Im Submissionsverfahren bindet der Zuschlag den Submittenten als Auftraggeber laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nur so weit, dass der Vertrag mit dem Empfänger des Zuschlags abgeschlossen werden muss, sofern es überhaupt zu einem Geschäft kommt. Verzichtet der Submittent auf das geplante Vorhaben, kann er nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Empfänger des Zuschlags gezwungen werden.