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Liebe Leserinnen und Leser

Prof. Dr. iur. Robert Kolb befasst sich mit dem gegenwärtigen Standort des Völkerrechts und insb. dem Gewaltverbot.

RA Dr. iur. Thomas Weibel bespricht BGE 130 III 285 («Aberkennungsklagegerichtsstand am schweizerischen Betreibungsort im euro-internationalen Verhältnis?» zum Zweiten: Einige Bemerkungen zu BGE 130 III 285).

Gregor Frischknecht plädiert in seinem Beitrag «Der Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge» für einen restriktiven Umgang mit Art. 123 Abs. 2 ZGB und für eine Eingrenzung des Ermessensspielraums auf für die Vorsorge relevante Tatsachen.

Lic. iur. Jean-Marc Schaller rezensiert Rudolf von Jherings «Scherz und Ernst in der Jurisprudenz».

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Koordination Jusletter

Robert Kolb
Abstract

Entgegen verbreiteten Argumenten ist das Völkerrecht nicht am Ende. Völkerrecht existiert seit der Antike und hat sich immer wieder angepasst und verändert; es hat auch schwerste Krisen überlebt und sich aus ihnen erneuert. Sein gegenwärtiger Stand muss aber behutsam bewertet werden: Weder Überschwang noch Untergangsstimmung ist begründet. Das Gewaltverbot bleibt zentrales Anliegen, auch wenn es quantitativ einen kleinen Bruchteil seines Inhalts ausmacht.

Thomas Weibel
Abstract

Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens bereitet die Frage des Gerichtsstands für die Aberkennungsklage schweizerischen Juristinnen und Juristen erhebliche Kopfschmerzen. Dass der schweizerische Schuldner bei einer buchstabengetreuen Anwendung des Übereinkommens die Aberkennungsklage in aller Regel im Ausland anheben müsste, wird als unzumutbar und unerträglich empfunden. Lehre und kantonale Rechtsprechung haben daher ein veritables Argumentarium erarbeitet, das es erlaubt, die Aberkennungsklage entgegen dem Wortlaut des Übereinkommens am schweizerischen Betreibungsort zu halten. Erstmals hat nun auch das Bundesgericht zu dieser Frage Stellung genommen. Sein Entscheid wird im nachfolgenden Beitrag vorgestellt und kommentiert.

Gregor Frischknecht
Abstract

Mit der Revision des Scheidungsrechts hat ein scheidungsrechtlicher Anspruch auf Ausgleich der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge Eingang ins Gesetz gefunden. Gleichzeitig wurde den Gerichten ein relativ unscharfer Ermessensspielraum zum Ausschluss dieses Ausgleichs zugestanden. In der Rechtsprechung wird mit den ermessensbestimmenden Begriffen nicht sehr einheitlich vorgegangen. Der vorliegende Beitrag plädiert für einen restriktiven Umgang mit dem Ausnahmeartikel und für eine Eingrenzung des Ermessensspielraums auf für die Vorsorge relevante Tatsachen.

Jean-Marc Schaller
Abstract

Die vorliegende Besprechung bezweckt, dem Leser ein spezielles juristisches Büchlein des grossen Juristen Rudolf von Jhering in Erinnerung zu rufen: Es nennt sich «Scherz und Ernst in der Jurisprudenz». Dieser Buchtitel weckt Erwartungen, welche Jhering mit seinem grossflächigen Angriff gegen die Begriffsjurisprudenz vollumfänglich einzulösen versteht. Ein Werk voller Witz, Ironie und Satire, dessen Lektüre nach Auffassung des Besprechers gerade auch für den heutigen Juristen eine Bereicherung sein kann.

fel.
Abstract

Der Eintrag in die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Liste der Anwälte aus Staaten der EU oder der EFTA, die vor Schweizer Gerichten auftreten dürfen, setzt eine ständige Aktivität in der Schweiz voraus. Eine bloss im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz gelegentlich ausgeübte Anwaltstätigkeit genügt dafür laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht.

fel.
Abstract

Das Bundesgericht hat die Adoption zweier junger Frauen amerikanischer Nationalität annulliert, weil die Zustimmung ihres in Haiti lebenden leiblichen Vaters nicht eingeholt worden war.

fel.
Abstract

Ordnet der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Objekte an, steht dagegen kein Beschwerdeweg ans Bundesgericht in Lausanne offen. Dies ergibt sich aus einem einstimmig gefällten Grundsatzentscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung, die nicht auf eine Beschwerde von Swissmedic eingetreten ist.

fel.
Abstract

Macht ein Angeschuldigter in einem Strafverfahren von seinem verfassungsmässigen Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch, darf daraus nicht auf eine akute Fluchtgefahr geschlossen werden, die eine Passsperre oder gar Inhaftierung rechtfertigen könnte. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesstrafgerichts hervor, das zum zweiten Mal eine Verfügung der Bundesanwaltschaft aufgehoben hat, mit der Pass und Identitätskarte eines Beschuldigten beschlagnahmt wurden. Gleichzeitig war er verpflichtet worden, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden.

fel.
Abstract

Die im Rahmen einer militärischen Personensicherheitsprüfung erfolgte persönliche Befragung des Betroffenen muss nicht vollumfänglich schriftlich protokolliert werden. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts genügt es, wenn das Gespräch aufgezeichnet und der Tonträger – im beurteilten Fall eine Minidisc – zusammen mit einer schriftlichen Zusammenfassung des Gesprächs ins Dossier gelegt wird.

fel.
Abstract

Mit dem Bau und der Einrichtung des nach den Flugbeschränkungen im süddeutschen Luftraum projektierten Instrumentenlandesystems auf Piste 28 des Flughafens Zürich (ILS 28) kann sofort begonnen werden. Das Bundesgericht hat einer dagegen gerichteten Beschwerde der Stadt Kloten sowie acht weiterer Gemeinden und anderer Betroffener die aufschiebende Wirkung wieder entzogen.

fel.
Abstract

Der Garagist, der im September 2003 im Zusammenhang mit dem Verkauf von ausgemustertem Armeematerial durch eine Anzeige eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Angestellte des Rüstungskonzerns Ruag in Gang gesetzt hatte, muss nicht als Privatkläger zugelassen werden.

Jurius
Abstract

Am 1. Oktober 2004 hat das Deutsche Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechts veröffentlicht. Begleitet wird das Gesetzgebungsverfahren von einer Informationskampagne unter dem Titel «Kopien brauchen Originale». Herzstück der Informationskampagne ist das Internetportal www.kopien-brauchen-originale.de, das das Bundesministerium der Justiz heute online gestellt hat.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden zu gewährleisten. Alle Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat in der Auseinandersetzung um den Tarif für ambulante Leistungen in einer Privatklinik des Kantons Solothurn entschieden. Er hiess am 1. Oktober 2004 eine Beschwerde des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer santésuisse gut und bewirkt damit eine tiefere Festsetzung des Taxpunktwertes für die Privatklinik.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2004 die Botschaft zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Länder genehmigt und zu Handen des eidgenössischen Parlamentes verabschiedet. Zudem hat er den Vernehmlassungsbericht zur Kenntnis genommen. Darin äusserte sich eine breite Mehrheit positiv zum erzielten Verhandlungsergebnis mit der EU.

Jurius
Abstract

Die Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) hat am 16.9.2004 Folgendes entschieden: «Das Verhältnis zwischen jenen, die einen Domain-Namen mit der Endung «.ch» zugeteilt erhalten wollen und der für die Registrierung zuständigen Stiftung SWITCH untersteht dem Privatrecht. Gegen die Zuteilungsentscheide steht kein verwaltungsrechtlicher Beschwerdeweg offen und es ist nur eine Aufsichtsanzeige beim BAKOM möglich.» Der noch nicht rechtskräftige Entscheid wird nachstehend wiedergegeben.

Jurius
Abstract

Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Oktober 2004 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.