Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Prof. Dr. Samantha A. Besson setzt sich ausführlich mit dem Anerkennungs- und Konkretisierungsprozess des Grundrechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung auseinander und zieht daraus verfassungsrechtliche Lehren für die Zukunft.
Am 10. Februar fand in Fribourg eine Tagung zum Thema «Umsetzung des Römer Statuts im schweizerischen Strafrecht» statt. Sieben Referenten veröffentlichen ihre Beiträge in dieser und der folgenden Jusletter-Ausgabe. Der Beitrag von Philip Grant ist eine Einführung ins Thema.
- Philip Grant, Pour une mise en oeuvre efficace du Statut de Rome
- Andreas Felder, Der Weg zum Römer Statut und dessen Inhalt
- Michael Cottier, Die «Umsetzung» des Römer Statuts hinsichtlich der Kriegsverbrechen
- Stefan Wehrenberg, Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Militärjustiz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
Die Beiträge von Alberto Fabbri, David Lounici und Michael Duttwiler folgen in der nächsten Ausgabe (vgl. «Vorschau»).
Andrea Huber erklärt kurz die revidierte Regelung der SWX im Bereich der Ad hoc-Publizität.
Beiträge von Markus Felber, Pressemitteilungen und die monatliche Rechtsprechungsübersicht ergänzen unser Lektüre-Angebot.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche.
Mit besten Grüssen
Projektleiter Jusletter
Abstract
Die Frage, ob jedem von uns ein von der Rechtsordnung geschützter Anspruch auf Kenntnis seiner eigenen biologischen Abstammung und damit auch seiner leiblichen Eltern zusteht, hat in der Schweiz zu einer der schwierigsten Gesellschaftsdebatten in den letzten zwanzig Jahren geführt. Nach einer langen Kontroverse wurde das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung schliesslich 2002 vollumfänglich im schweizerischen Recht anerkannt und konkretisiert. Ziel dieses Artikels ist, nach einer Präsentation der genauen Problematik der Anerkennung des Grundrechts auf Kenntnis einerseits die Schritte dieses in der Schweiz einmaligen Anerkennungs- und Konkretisierungsprozesses näher zu beleuchten und ungeklärte Fragen darzustellen, und andererseits institutionelle und verfassungstheoretische Lehren für die Zukunft daraus zu ziehen. Unter diesen Lehren betont der Artikel die Dialektik der Hauptakteure des Grundrechtsfortbildungsprozesses, die Kohärenz der Gesamtrechtsordnung und die Wichtigkeit der Einzelfallgerechtigkeit und eines angemessenen Kerngehaltsschutzes.
Abstract
La Suisse n´a pas encore adapté son droit pénal aux exigences du Statut de Rome de la Cour pénale internationale. Il est temps que le Parlement soit saisi d´un projet conforme aux obligations internationales de la Suisse, qui permettra à notre pays de prendre pleinement part aux efforts de la communauté internationale visant à mettre un terme à l´impunité des auteurs des crimes les plus graves. Un colloque s´est récemment tenu à Fribourg à ce sujet. Les documents du colloque sont publiés dans la présente et la prochaine édition de Jusletter.
Abstract
Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde am 17. Juli 1998 in Rom angenommen. Am 1. Juli 2002, nach Erreichen der erforderlichen 60 Ratifikationen, konnte das Römer Statut in Kraft treten und der Internationale Strafgerichtshof (International Criminal Court, ICC) seine Arbeit aufnehmen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Wegbereiter des ICC, seine Zuständigkeiten und seine Arbeitsweise.
Abstract
Inwiefern besteht für die Schweiz als Vertragsstaat des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Handlungsbedarf zur «Umsetzung» der in Art. 8 des Statuts definierten Kriegsverbrechen? Welche Optionen stünden gegebenenfalls zur entsprechenden Anpassung der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung?
Abstract
Seit 1968 ist die Schweizerische Militärjustiz zuständig zur Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, die von Schweizern oder Ausländern in der Schweiz wie auch im Ausland gegen Schweizer oder Ausländer begangen wurden, sofern der mutmassliche Täter in der Schweiz ergriffen werden kann. Im Dezember 2000 wurde der Genozidartikel als Straftatbestand ins bürgerliche Strafgesetzbuch eingefügt und die zivilen Behörden als für die Strafverfolgung zuständige Behörden bestimmt. Im Juni 2004 wurde der neue Art. 9 Abs. 1bis MStG in Kraft gesetzt, der neben der Anwesenheit eines mutmasslichen Kriegsverbrechers in der Schweiz auch dessen engen Bezug zur Schweiz als Voraussetzung zur Strafverfolgung verlangt. Die anstehende Umsetzung weiterer Bestimmungen des Römer Statuts ins schweizerische Strafrecht bietet die Chance, die Zuständigkeiten von bürgerlicher und militärischer Strafjustiz besser aufeinander abzustimmen und gleichzeitig auch die Voraussetzung des engen Bezugs zu überprüfen und gegebenenfalls dessen Formulierung zu optimieren.
Abstract
Ab 1. Juli 2005 gilt an der SWX Swiss Exchange im Bereich der Ad hoc-Publizität (Art. 72 Kotierungsreglement [KR]) eine revidierte Regelung. Die Ad hoc-Publizität soll gewährleisten, dass Emittenten die Öffentlichkeit in fairer und transparenter Weise frühzeitig über massgebliche Entwicklungen und Veränderungen im Unternehmen informieren. Nach ihrer Einführung im Jahr 1996 wurde die Bestimmung nun erstmals grundlegend überarbeitet.
Abstract
Bei der Regelung des Besuchsrechts getrennter oder geschiedener Eltern gilt es in jedem Fall, die näheren Umstände abzuklären, damit eine Lösung gefunden werden kann, die dem Wohl des Kindes Rechnung trägt. Das betont das Bundesgericht in einem neuen Entscheid mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung.
Abstract
Bei dem im Zusammenhang mit der Übernahme von Spitalkosten durch die Krankenkasse massgeblichen Wohnkanton handelt es sich laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) um den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 23 ff.).
Abstract
Eine Gemeinde muss nicht für jede noch so kleine Auftragsvergabe ein förmliches Verfahren durchführen. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts dürfen die Kantone bei der Ausgestaltung des Submissionsverfahrens das Auftragsvolumen berücksichtigen und eine anfechtbare Vergabe erst ab einem bestimmten Schwellenwert vorsehen.
Abstract
Der Kanton Tessin muss einem Unternehmer, der 1987 während über fünf Monaten ungerechtfertigt in Untersuchungshaft sass und dabei nicht korrekt behandelt wurde, Entschädigung und Genugtuung in Höhe von 125´000 Franken bezahlen. Das Bundesgericht hiess am Dienstag nach mehrstündiger Verhandlung und Urteilsberatung eine Klage des Betroffenen teilweise gut.
Abstract
Das zurzeit vor Bundesgericht hängige Streitverfahren um die – im Kanton Basel-Landschaft liegende – einzige baselstädtische Schiessanlage «Allschwilerweiher» bleibt weiterhin sistiert.
Abstract
Das Bundesgericht präsentiert seinen Geschäftsbericht erstmals seit Jahrzehnten, ohne über die Arbeitsbelastung zu klagen. Beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) sind 2004 nicht ganz unerwartet massiv weniger Fälle erledigt worden als im Jahr zuvor. Das im Aufbau befindliche Bundesstrafgericht beschäftigte sich verständlicherweise noch vorwiegend mit sich selbst.
Abstract
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat am 1. März 2005 den Entwurf zur Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und die dazugehörenden Erläuterungen zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme dauert bis Ende Mai 2005.
Abstract
Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge steuerfreundlicher ausgestalten. Er hat daher beschlossen, zwei inhaltlich in die gleiche Richtung zielende Motionen der Freisinnig-demokratischen Fraktion vom 23. September 2004 und von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP/TG) vom 8. Oktober 2004 entgegenzunehmen. In beiden Motionen wird eine gesetzliche Regelung für den Tatbestand der «indirekten Teilliquidation» gefordert. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs will der Bundesrat das Thema «indirekte Teilliquidation» im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft ist für Juni 2005 geplant.
Abstract
Mit der Einführung des Bologna-Modells an Schweizer Hochschulen werden künftig nicht mehr Lizenziate, sondern Bachelors und Masters vergeben. Das Anwaltsgesetz wird deshalb entsprechend angepasst. Der Bundesrat hat am Freitag das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, den Vorentwurf für eine Revision des Anwaltsgesetzes bis am 30. Juni 2005 in die Vernehmlassung zu schicken.
Abstract
An seiner Sitzung vom 11. März 2005 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, einen Entwurf zum revidierten Patentgesetz auszuarbeiten. Dieser soll dem Parlament noch in diesem Jahr überwiesen werden. Schwerpunkt ist der angemessene Patentschutz für Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie. In diesem Kontext wird die Ratifizierung des revidierten Europäischen Patentübereinkommens vorgezogen.
Abstract
Der Bundesrat hat beschlossen, mit den weiteren Arbeiten zur Revision des Waffengesetzes bis zum Entscheid über die Annahme und Umsetzung von Schengen zuzuwarten. Erst danach will er entscheiden, ob und in welchem Umfang die Revision fortgesetzt wird.
Abstract
Ziel des Gesetzesvorschlags ist es, die Kontrollrechte der Aktionäre bzw. der Hauptversammlung zu stärken. Die Offenlegung der individuellen Vorstandsgehälter soll der Information der Aktionäre dienen. Damit wird auch klargestellt, dass Sinn der Offenlegungspflicht nicht ein blosser Informationswunsch der allgemeinen Öffentlichkeit ist oder gar der Befriedigung von Neid oder Neugier anderer, nicht an der Gesellschaft beteiligten Personen dient.
Abstract
Die Öffentlichkeit des Grundbuchs wird gemäss den Bedürfnissen der Praxis, namentlich der Wirtschaft, massvoll erweitert. Der Bundesrat hat am Freitag die entsprechende Änderung der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2005 bis und mit 11. März 2005 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.