Jusletter

Sehr geehrte Patientin,

Sie sind schwanger, befinden sich in einer verzweifelten Situation und können ihr Kind nicht behalten. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer anonymen Entbindung im Krankenhaus Korneuburg. Das Kind würde in diesem Fall nach der Geburt zur Adoption freigegeben.

Wichtig: Sie haben nach der Geburt acht Wochen Zeit, die Entscheidung zur Adoption rückgängig zu machen und das Kind doch unter Ihrem Namen anzunehmen.

(Auszug aus «Informationen zur Anonymen Geburt», Krankenhauses Korneuburg (A), www.anonyme-geburt.at)


Liebe Leserinnen und Leser

In Jusletter 14. März 2005 erschien der Beitrag «Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung», eine revidierte Fassung des Habilitationsvortrags von Prof. Samantha Besson. Dem darin thematisierten Grundrecht steht die Forderung nach Schaffung rechtlicher Grundlagen für medizinisch begleitete anonyme Geburten (vgl. z.B. Motion 05.3338 Gyr-Steiner) gegenüber. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller beschäftigt sich in ihrem Beitrag «Anonyme Geburt im schweizerischen Rechtssystem» intensiv mit dem Thema. Sie prüft, inwieweit und wie genau welche Regelungen im Schweizer Recht angepasst werden müssten, analysiert die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben und plädiert für eine weniger weit gehende Regelung im Sinne einer nicht «anonymen», wohl aber «diskreten» Geburt.

Beat König befasst sich mit BGE 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005. Das Bundesgericht erklärte im selbigen Entscheid pauschale, kostenunabhängige Mietkostenabzüge für bundesrechtswidrig.

Dr. iur. Urs Scherrer widmet seinen Beitrag der Revision von Art. 71 ZGB und der Einfügung von Art. 75a ZGB.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Leiter Jusletter