Sehr geehrte Patientin,

Sie sind schwanger, befinden sich in einer verzweifelten Situation und können ihr Kind nicht behalten. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer anonymen Entbindung im Krankenhaus Korneuburg. Das Kind würde in diesem Fall nach der Geburt zur Adoption freigegeben.

Wichtig: Sie haben nach der Geburt acht Wochen Zeit, die Entscheidung zur Adoption rückgängig zu machen und das Kind doch unter Ihrem Namen anzunehmen.

(Auszug aus «Informationen zur Anonymen Geburt», Krankenhauses Korneuburg (A), www.anonyme-geburt.at)


Liebe Leserinnen und Leser

In Jusletter 14. März 2005 erschien der Beitrag «Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung», eine revidierte Fassung des Habilitationsvortrags von Prof. Samantha Besson. Dem darin thematisierten Grundrecht steht die Forderung nach Schaffung rechtlicher Grundlagen für medizinisch begleitete anonyme Geburten (vgl. z.B. Motion 05.3338 Gyr-Steiner) gegenüber. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller beschäftigt sich in ihrem Beitrag «Anonyme Geburt im schweizerischen Rechtssystem» intensiv mit dem Thema. Sie prüft, inwieweit und wie genau welche Regelungen im Schweizer Recht angepasst werden müssten, analysiert die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben und plädiert für eine weniger weit gehende Regelung im Sinne einer nicht «anonymen», wohl aber «diskreten» Geburt.

Beat König befasst sich mit BGE 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005. Das Bundesgericht erklärte im selbigen Entscheid pauschale, kostenunabhängige Mietkostenabzüge für bundesrechtswidrig.

Dr. iur. Urs Scherrer widmet seinen Beitrag der Revision von Art. 71 ZGB und der Einfügung von Art. 75a ZGB.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Leiter Jusletter

Regina E. Aebi-Müller
Regina E. Aebi-Müller
Abstract

In jüngster Zeit wurden vermehrt Stimmen laut, wonach der Mutter erlaubt werden sollte, ihr Kind unter Geheimhaltung ihrer Identität medizinisch betreut zur Welt zu bringen. Diesem Anliegen steht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes entgegen, das sowohl in der Verfassung wie auch in völkerrechtlichen Verträgen verankert ist. Zudem geht das schweizerische Kindesrecht vom Grundsatz «mater semper certa est» aus, weshalb die anonym gebärende Mutter, die ihr Kind nach der Geburt zurücklässt, rechtlich als Mutter gilt. Auch hieraus ergeben sich Schwierigkeiten. Schliesslich besteht die Gefahr, dass das Institut der anonymen Geburt missbraucht werden könnte. Vorliegend wird deshalb dafür plädiert, mit wenigen gesetzlichen «Retouchen» die der Mutter bereits heute gewährte Diskretion zu optimieren.

Beat König
Beat König
Abstract

Dieser Beitrag ist eine Besprechung von BGE 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005 = BStPra XVII (2004/2005), 363 ff. (Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung). Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde mit der Frage der Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern im Kanton Basel-Landschaft zu befassen und erklärte pauschale, kostenunabhängige Mietkostenabzüge für bundesrechtswidrig.

Urs Scherrer
Urs Scherrer
Abstract

Erstmals in der Geschichte des bald 100jährigen Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) in einem Punkt einer formellen Revision unterzogen worden: Revidiert worden ist der in den letzten Jahren oft und kontrovers diskutierte Art. 71 ZGB. Neu in das ZGB eingefügt wurde zudem der Art. 75a ZGB. Mit der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Revision ist eine eigentliche vereinsrechtliche «Falle» entschärft worden.

fel.
fel.
Abstract

Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts eine Bundesaufgabe im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes dar (Art. 2), weshalb es auf Landschaft, Ortsbild sowie auf Natur- und Kulturdenkmäler Rücksicht zu nehmen gilt.

fel.
fel.
Abstract

Die Stadt Bern muss auf Verlangen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Wahl des Gemeinderats (Exekutive) vom 28. November 2004 eine Nachzählung durchführen.

fel.
fel.
Abstract

Die Verordnung über das Wakeboarden auf dem Zugersee und dem Ägerisee verstösst gegen das Binnenmarktgesetz, soweit darin die gewerbsmässige Ausübung des Sports von einem Wohnsitz im Kanton Zug abhängig gemacht wird.

fel.
fel.
Abstract

Staatsanwälte und Untersuchungsrichter sind nach Auffassung des Bundesgerichts kein Gericht im Sinne der dem Opfer beziehungsweise seinen Hinterbliebenen zustehenden Verfahrensrechte. Das Opferhilfegesetz sieht vor, dass das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn gegen den Täter kein Strafverfahren eingeleitet wird oder wenn ein solches eingestellt wird (Art. 8 Abs. 1 lit. b).

fel.
fel.
Abstract

Die Rodungsbewilligung für den Bau der umstrittenen Zollfreistrasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein durfte vom baselstädtischen Regierungsrat bis zum 30. Juni 2006 verlängert werden.

fel.
fel.
Abstract

Die Pauschalierung der Heizkosten bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden.

fel.
fel.
Abstract

Das neue Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) befreit die Suva nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich von den direkten Steuern.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat will mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Anti-Folter-Konvention der UNO die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Um das Fakultativprotokoll in der Schweiz umzusetzen, soll eine nationale Kommission eingesetzt werden.

Jurius
Jurius
Abstract

Die steuerliche Mehrbelastung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleichgestellten Konkubinatspaaren ist ein seit Jahren stossendes Ärgernis bei der direkten Bundessteuer. Um diese Verfassungswidrigkeit aus dem Weg zu räumen, hat der Bundesrat beschlossen, eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung zu schicken.

Jurius
Jurius
Abstract

Die berufliche Vorsorge des Bundespersonals wird durch den Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat grundlegend umgestaltet. Gleichzetig wird die Bundespensionskasse PUBLICA mit verschiedenen Massnahmen nachhaltig konsolidiert.

Jurius
Jurius
Abstract

Mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) soll künftig ein einziges Aufsichtgesetz für die verschiedenen Formen von kollektiven Anlagen gelten. Zugleich sollen neue Rechtsformen eingeführt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Jurius
Jurius
Abstract

Die Eidg. Finanzverwaltung EFV, die Eidg. Bankenkommission EBK und das Bundesamt für Privatversicherungen BPV haben gemeinsam Richtlinien für eine wirksame Finanzmarktregulierung erarbeitet. Regulierungsprozesse sollen transparent sein, die Betroffenen vermehrt einbeziehen und die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Regulierung frühzeitig berücksichtigen.