Liebe Leserinnen und Leser
Pünktlich vor der Bekanntgabe des Geschäftsergebnisses der UBS im 4. Quartal 2008 am 10. Februar 2009 publiziert Jusletter – nach dem Beitrag von Prof. Behnisch vorletzte Woche (zitiert unterdessen sogar von Reuters) – zwei weitere Beiträge rund um die UBS: Das Amtshilfeverfahren gegen UBS-Kunden zu Gunsten der US-amerikanischen Steuerbehörden bleibt ein Thema. Prof. Dr. Rainer J. Schweizer beschäftigt sich mit völker-, verfassungs- und prozessrechtlichen Aspekten des Amtshilfeverfahrens. Er kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass die ESTV mit ihrem Vorgehen die verfassungs- und völkerrechtliche Unschuldsvermutung und den Persönlichkeitsschutz verletzt habe. Prof. Dr. Wolfgang Wiegand befasst sich mit einer weiteren heiklen Frage: Darf angesichts der globalen Finanzkrise und der schwierigen finanziellen Lage der UBS die Auszahlung von vertraglich vereinbarten Leistungen/Boni verweigert werden? An sich gilt ja der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind. Wiegand legt dar, dass die clausula rebus sic stantibus jedoch rechtlich gesehen durchaus die Leistungsverweigerung erlaubt.
Beste Werbung für das iPhone in Frankreich: Vor kurzem hat die französische Wettbewerbskommission die iPhone-Vertriebsvereinbarung von Orange Frankreich mit Apple für ungültig erklärt. Die garantierte Exklusivität zum Vertrieb des iPhones in Frankreich verschaffe Orange eine Wettbewerbsstellung, die deren Konkurrenz auszuschalten drohe. Ein iPhone sei für die Attraktivität eines Mobile-Services nämlich schlicht unerlässlich. Adrien Alberini macht sich Gedanken zur Anwendbarkeit von Wettbewerbsrecht in Märkten mit hoher Innovationsgeschwindigkeit und starken Marken.
Die Bestimmung Nr. 7 des Reglements der Schweizer Vereinsmeisterschaft für Leichtathletik aus dem Jahr 2007 sagt, dass im Bereich des Amateursports höchstens zwei ausländische Athleten pro Klub an den Wettkämpfen teilnehmen dürfen. Prof. Dr. Astrid Epiney untersucht, ob solche Ausländerklauseln im Amateursport zulässig sind – unter besonderer Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU sowie dem Grundrecht der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV.
Dr. Roland Pfäffli und Daniela Byland widmen sich der Übertragungsbeschränkung beim selbständigen und dauernden Baurecht. Derlei Baurechte dürfen nur insoweit in der Übertragung beschränkt werden, als man vereinbaren darf, dass beim Erwerb des Baurechts stets die Zustimmung des Grundeigentümers notwendig sei. Im Urteil 5A_614/2008 vom 26. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei dieser Übertragungsbeschränkung um eine obligationenrechtliche Bestimmung handelt. Damit ist «der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen.»
Zu guter Letzt ein Hinweis in eigener Sache. Die Jusletter-Fachredaktion konnte erfolgreich um zwei äusserst kompetente Mitglieder erweitert werden.
- Prof. Jacques de Werra übernimmt den französischsprachigen Teil der Redaktion «Informatik und Recht». Prof. de Werra ist an der Universität Genf ordentlicher Professor für Immaterialgüter- und Obligationenrecht.
- Prof. André Kuhn kümmert sich um den französischsprachigen Part der Redaktion «Strafrecht». Prof. Kuhn ist Assistenzprofessor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Lausanne und ausserordentlicher Professor in den genannten Fachgebieten an der Universität Neuenburg.
Spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche wünscht
Nils Güggi |