Konkubinat: Todesfall-Genugtuung auch für Konkubinatspartner
BGer – Wer in einem stabilen Konkubinat lebt, hat beim drittverschuldeten Tod seines Partners Anspruch auf eine Genugtuung. Laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts müssen Konkubinatspartner gleich wie Ehegatten als «Angehörige» der verstorbenen Person gelten. (BGE 6B_368/2011)
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