Kontaktbar muss Mehrwertsteuern für Sexdienstleistungen nachzahlen
BGer – Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat anhand verkaufter Cüpli und eingekaufter Kondome geschätzt, wie viele sexuelle Dienstleistungen in einem Thurgauer Etablissement erbracht worden sind. Das Bundesgericht hat die Berechnungsmethode nun abgesegnet. (Urteile 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012)
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