Liebe Leserinnen und Leser
Der Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten bei Scheidung in Bezugnahme auf das aktuellste Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2015 widmet sich Alexandra Rumo-Jungo. Sie begrüsst, dass das Bundesgericht zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt ist. Zukünftig bedeutet dies, dass Mehrwerte nicht nach der sachenrechtlichen Zuständigkeit, sondern nach der güterrechtlichen Beteiligung an den Vermögenswerten zu verteilen sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo / Sybille Gassner, Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten: Eine Kritik der neuen Praxis des Bundesgerichts, in: Jusletter 3. März 2014).
Nach dem Bundesgericht ist Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs nicht aus der Bauzone vorgenommen werden kann. Das Bundesgericht kam bis anhin zum Schluss, dass eine Bewirtschaftung aus der Bauzone immer dann möglich sei, wenn die einzelnen Arbeiten und die Überwachung der Tiere auch von der Bauzone vorgenommen werden können. Michael Ritter befasst sich mit der aktuellen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Er begrüsst, dass sich das Bundesgericht hier u.a. tiefgründig mit der Arbeitsweise und der Struktur eines von einer Familie betriebenen Landwirtschaftsbetriebs auseinandersetzt und die Entbehrlichkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Raumplanungsverordnung (RPV) relativiert.
Astrid Epiney begutachtet, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben – diejenigen des Bundes oder diejenigen der Kantone – für die Datenbearbeitung durch private Spitäler massgeblich sind. Dies vor dem Hintergrund, dass für Bundesorgane und Private nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) das DSG selbst zur Anwendung kommt, während die Datenbearbeitung durch die Kantone bzw. kantonale Behörden durch die verschiedenen kantonalen Datenschutzgesetze geregelt werden.
Sogenannte Arealnetze (Gebäude mit hohem Stromverbrauch und kostenaufwändiger elektrischer Infrastruktur) sind oft mit wesentlichen Kosten für den Eigentümer verbunden. Gemäss Marc Iynedjian und Yannick Corbalan sollte der Arealnetzbetreiber darauf bedacht sein, das Durchleitungsentgelt auf dem Areal selber mit dem Endverbraucher auf der Basis des Miet- und Elektrizitätsrechts zu regeln.
Die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), namentlich diejenige des Sanktionenrechts, wurde mittlerweile zweimal von den Räten behandelt und befindet sich nun in der dritten und letzten Runde. Weiterhin bestehen wenige fundamentale Differenzen zwischen National- und Ständerat. Daniel Jositsch gibt einen Überblick zu den aktuellen Tendenzen in der strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Gesetzgebung (siehe auch Daniel Jositsch, Aktuelle Tendenzen in der strafrechtlichen und in der strafprozessrechtlichen Gesetzgebung, in: Jusletter 19. November 2012).
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |