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Liebe Leserinnen und Leser

Die Bekämpfung der Geldwäscherei beschäftigt den Schweizer Gesetzgeber wie kaum ein anderes Rechtsgebiet. Seit dem Inkrafttreten am 1. April 1998 wurde das Geldwäschereigesetz (GwG) bereits elf mal geändert. Rekordverdächtig sind drei Änderungen, welche 2008/09 innert knapp zwei Monaten in Kraft traten. Zu dieser Entwicklung hat hauptsächlich der Druck aus dem Ausland beigetragen. Das Steuerthema hat die Tonart in den letzten Jahren verschärft und mit zur bisher umfassendsten Revision des Geldwäschereidispositivs beigetragen, welche das Eidgenössische Parlament am 12. Dezember 2014 verabschiedet hat.

Diese Jusletter Schwerpunkt-Ausgabe beleuchtet einzelne Aspekte der druckfrischen Revision, welche immerhin acht verschiedene Bundesgesetze betrifft. Im Vordergrund stehen zentrale Bausteine der Vorlage wie Änderungen am System der Verdachtsmeldungen und die Einführung von qualifizierten Steuervergehen bei den direkten Steuern als Vortaten für Geldwäscherei.

Einleitend reflektiert Martin Killias über die Frage, warum man die Geldwäscherei überhaupt bekämpft und präsentiert überraschende Ein- und Aussichten.

Eine erste Übersicht über die Referendumsvorlage – die Frist läuft am 2. April 2015 ab – vermittelt der Beitrag von Michael Kunz.

Aus eigener Erfahrung und der Sicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erläutert Arnaud Beuret das Schweizerische Geldwäschereibekämpfungsdispositiv und seine Neuerungen.

Gleich zwei Beiträge befassen sich mit dem dogmatisch anspruchsvollsten Gegenstand der Revision, den qualifizierten Steuervergehen als Vortaten zur Geldwäscherei. Giovanni Molo und Daniele Galliano erörtern die Besonderheiten von Steuerdelikten als Vortaten für Geldwäscherei und besprechen die vom Gesetzgeber gewählte Lösung. René Matteotti und Selina Many analysieren die Strafrisiken für Banken und ihre Mitarbeitenden infolge Einführung der Steuergeldwäscherei und aktualisieren damit eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema aus dem vergangenen Jahr.

Einzelne Beiträge wurden im Rahmen der GwG-Fachtagung, organisiert von Kunz Compliance Bern, vom 19. Februar 2015 verfasst.

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre.

Michael Kunz
Rechtsanwalt, Bern
Redaktor Jusletter Compliance
 

Beiträge
Michael Kunz
Michael Kunz
Abstract

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 12. Dezember 2014 das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière verabschiedet. Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei in der Schweiz werden damit erneut verschärft und über den Finanzbereich hinaus ausgedehnt. Der Autor erläutert nachstehend kurz die einzelnen Punkte der weit reichenden Revision.

Arnaud Beuret
Arnaud Beuret
Abstract

Die Meldestelle für Geldwäscherei MROS spielt im Schweizer Geldwäschereibekämpfungsdispositiv eine zentrale Rolle, indem sie als Verbindungs- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden agiert. Ende 2013 erhielt die MROS wichtige neue Instrumente, um diesen Auftrag effizienter ausführen zu können. Nun hat das Parlament weiteren Anpassungen des Geldwäschereigesetzes zugestimmt, welche unter anderem das Meldewesen massgeblich verändern werden.

Giovanni Molo
Daniele Galliano
Abstract

Das Parlament beschloss am 12. Dezember 2014 Art. 305bis Abs. 1 und Abs. 1bis, mit dem Ziel der Umsetzungen der neuen Empfehlungen der Group d‘action financière (GAFI) zur Bekämpfung der Geldwäscherei, ins Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) zu übernehmen. Die bewirkte Änderung des Vortatensatzes im Strafgesetzbuch zu Art. 305bis StGB führt dazu, dass Steuerhinterziehungen von mehr als CHF 300‘000 pro Steuerperiode eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen. Im Beitrag werden die neuen Elemente dieses neu eingeführten Vergehens anhand der Auslegung und deren Auswirkung auf die Finanzintermediäre untersucht. (sts)

René Matteotti
René Matteotti
Selina Many
Abstract

Das Parlament hat vor kurzem das Bundesgesetz zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen verabschiedet, wonach neu auch schwere Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei qualifizieren können. Die Autoren zeigen vor diesem Hintergrund potentielle Strafrisiken auf, die für Banken und deren Mitarbeiter, welche Kunden mit Offshore-Strukturen betreuen, auch mit Blick auf die bestehenden Altlasten, treffen könnten.

Essay
Martin Killias
Abstract

Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist leicht zu begründen, dass neben Hehlerei auch Geldwäscherei strafbar sein sollte. Indessen wurde die Geldwäscherei weltweit im Zuge des amerikanischen «War on Drugs» kriminalisiert. Die Vorstellung war, damit die Achillesferse aller gewinnorientierten Kriminalitätsformen zu treffen. Die seitherigen Erfahrungen sind ernüchternd, viele kriminelle Tätigkeiten erfordern keine Geldwäscherei. Es wäre an der Zeit, die Gründe dieses Scheiterns ernsthaft zu erforschen, bevor der Geldwäscherei-Tatbestand laufend auf immer neue Sachverhalte ausgedehnt wird.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Nach sechs Jahren hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Entscheid einer bedingten Entlassung eines Sexualstraftäters widerrufen. Das ist zu spät, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Der Mann bleibt aber wegen anderer Verurteilungen in Haft. (Urteil 6B_840/2014)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Freiburger der kantonalen Steuerbehörde keine Verzugszinsen für das Steuerjahr 2011 schuldet. Der Mann hatte seine Steuern für dieses Jahr mit Einzahlungsscheinen des Jahres 2008 beglichen, so dass die Behörde für 2011 keine Einzahlungen verbucht hatte. (Urteil 2C_239/2014)

Jurius
Abstract

BGer – Auf Geheiss des Bundesgerichts darf das Obergericht Zürich einen Finanzjongleur zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten verurteilen. Bis zu diesem Strafmass ist ein vollbedingter Vollzug möglich. Das Obergericht wird sich nun zum dritten Mal mit dem Fall des ehemaligen Besitzers des 2001 im Chiemsee gefundenen Goldkessels befassen müssen. (Urteil 6B_887/2014)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung einer früheren Bankangestellten durch das Obergericht Zürich bestätigt. Die Frau ist des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden und hat dafür eine Haftstrafe von vier Jahren und vier Monaten kassiert. (Urteil 6B_907/2015)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Ein tamilisches Ehepaar wird wegen mutmasslicher Terrorfinanzierung nicht eingebürgert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Indizien sprechen dafür, dass das Paar Geldtransfers zugunsten der Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) über ihre Firma abgewickelt hat. Das Einbürgerungsgesuch der Tochter ist damit noch nicht entschieden. (Urteil C-4132/2012)

Jurius
Abstract

BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der tarifsuisse gegen die Festsetzung der Tarife für die stationäre Spitalbehandlung im Kanton Glarus abgelehnt. Der Glarner Regierungsrat hatte im Mai 2013 einen Basisfallwert von 9'750 Franken per 1. Januar 2012 festgelegt. (Urteil C-3425/2013)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 18. Februar 2015 eine Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) verabschiedet. Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, können neu Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen. Dabei müssen diese Einkaufszentren eng definierte Voraussetzungen in Bezug auf das Warenangebot, den Umsatz und die Lage des Einkaufszentrums erfüllen.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 18. Februar 2015 die revidierte Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft gutgeheissen und die revidierten Statuten sowie das revidierte Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) genehmigt.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 18. Februar 2015 beschlossen, dass die Schweiz unter gewissen Bedingungen an der multilateralen Hilfsaktion zu Gunsten der Ukraine mitwirkt. Er hat die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit der Aushandlung eines Kredits von 200 Millionen US-Dollar beauftragt. Der Bund garantiert der Schweizerischen Nationalbank die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung.