Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Heutzutage brauchen immer mehr ältere Menschen Langzeitpflege, Tendenz steigend. Grund dafür ist die immer längere Lebenserwartung. In den letzten hundert Jahren hat sie sich dank verbesserter Hygiene, einem höheren Lebensstandard und einer qualitativ guten Gesundheitsversorgung markant erhöht. Laut Statistik betrug 2013 die Lebenserwartung in der Schweiz bei Frauen 84.8 Jahre, bei den Männern 80.5 Jahre. Stéphanie Perrenoud untersucht die durch die Bedürftigkeit und Langzeitpflege verursachten Kosten älterer Menschen und wie diese durch verschiedenartige kantonale Hilfe, nebst der bereits bestehenden, ergänzt werden könnten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. März 2015 einen wegweisenden und umstrittenen Entscheid in Bezug auf die Haftung von Herstellern für aktive implantierbare Medizinprodukte gefällt. Philippe Fuchs setzt sich mit diesem Entscheid auseinander und erläutert, welche Folgen er für das Schweizer Produkthaftungsrecht (siehe auch Markus Wang / Philippe Fuchs, Fehlerhafte Medizinprodukte – Eine Betrachtung aus regulatorischer und haftungsrechtlicher Sicht, in: Jusletter 27. August 2012) im Medizinproduktebereich haben könnte. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich die Schweizer Gerichte dem Entscheid des EuGH anschliessen werden und ob in Zukunft auch unter dem Schweizer Produktehaftpflichtgesetz ein erhöhtes Ausfallrisiko einer Produktgruppe bereits als Fehler jedes einzelnen Produkts dieser Gruppe gilt.

Patricia Egli zieht einen Vergleich zwischen dem Urteil eines kalifornischen Bundesrichters in Sachen Jones v. Chappell vom 16. Juli 2014 und dem vor rund 25 Jahren ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Soering v. the United Kingdom. Im Unterschied zur Argumentation des EGMR stellt das kalifornische Urteil nicht auf eine Einzelfallbeurteilung unter Einbezug des Todeszellensyndroms ab, sondern erklärt das ganze kalifornische System zum Vollzug der Todesstrafe als Widerspruch zum achten Zusatzartikel zur Verfassung. Die Autorin hofft, dass dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für alle Beschwerdeverfahren, die sich gegen im kalifornischen System ausgesprochene und noch nicht vollzogene Todesstrafen richten, bewirkt.

Bankgarantie: abstraktes, d.h. unabhängig vom Grundgeschäft bestehendes Zahlungsversprechen einer Bank in Form einer Garantie, durch die diese die finanzielle Absicherung im Auftrag ihres Kunden übernimmt, sodass ein bestimmter Erfolg eintritt bzw. ein bestimmter Schaden nicht eintritt. Philipp Haberbeck beschäftigt sich mit der in der Praxis anzutreffenden Frage, wie vertraglich vereinbarte Abrufvoraussetzungen von Bankgarantien auf erstes Anfordern auszulegen sind. Er ist der Auffassung, dass unter Beachtung des Vertrauensprinzips nach einem sachgerechten Resultat zu suchen ist, wobei der Bank das relevante Wissen des Garantieauftraggebers bei der Auslegung zugerechnet werden sollte.

Roland Pfäffli und Mascha Santschi Kallay fragen vor dem Hintergrund der kürzlich von den Freiburger Gerichtsbehörden neu eingeleiteten Praxis: Können auch Gewerbebeschränkungen als Dienstbarkeiten begründet werden? (vgl. auch Christina Schmid-Tschirren, Gewerbe- und konkurrenzbeschränkende Dienstbarkeiten – kein Abrücken des Bundesgerichts von seiner bisherigen Praxis, in: Jusletter 6. Juli 2009).


Am kommenden Ostermontag erscheint kein Jusletter. Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage und freuen uns darauf, Sie zur nächsten Ausgabe am 13. April 2015 wieder begrüssen zu dürfen.

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

  

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