Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

«Hat der Bund die Kompetenz die erleichterte Einbürgerung aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft zu regeln?» Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat Ende März 2015 eine dementsprechende Vernehmlassung zur Verfassungs- und Gesetzesänderung unter dem Titel: «Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren»  eröffnet. Gemäss Andreas R. Ziegler ist der Bund bereits heute (d.h. auch ohne Verfassungsänderung) berechtigt, die Bürgerrechtsfolgen der familienrechtlichen Sachverhalte inklusive der eingetragenen Partnerschaft – gestützt auf Art. 38 Abs. 1 der Bundesverfassung – zu regeln.

Gemäss Art. 90 Schweizerische Zivilprozessordnung kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Laurent Grobéty findet es sinnvoll, sämtliche Streitgegenstände von Anfang an in einem einzigen Verfahren zu behandeln – auch wenn einige Ansprüche der Schlichtung unterliegen – und dies trotz des Risikos, dass bei einem Entfallen des Hauptanspruches auch konnexe Nebenansprüche wegfallen könnten.

Ergänzend zum Beitrag von Laurent Bieri (Le risque de devoir payer des dépens pour la procédure de conciliation encourage-t-il les parties à accepter un arrangement ?, in: Jusletter 9. März 2015) diskutiert Mark Schweizer anhand des Grundsatzurteils des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015, welche Auswirkungen die Kostenerstattungspflicht der im Hauptverfahren unterliegenden Partei für die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf das Verhalten der Streitparteien hat. Mit dem Urteil wurde eine ausgezeichnete Gelegenheit geschaffen, die tatsächlichen Auswirkungen der Regel, dass die unterliegende Partei im Hauptverfahren der obsiegenden auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens erstatten muss, zu untersuchen.

Eugénie Holliger-Hagmann beschäftigt sich in ihrem Diskussionsbeitrag mit den Interessenkonflikten, in welche sich Liegenschafts-Doppelmäkler und Versicherungsbroker – wegen ihren widersprüchlichen Pflichten gegenüber zwei Parteien – verstricken können. Sie weist darauf hin, dass entsprechend des neuesten, zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2014 ein solcher Interessenkonflikt zur Nichtigkeit des Vertrages und der Courtagen, welche im Rahmen solcher Bindungen versprochen wurden, führt.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

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