Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann die gesetzliche Erbfolge ersetzt oder ergänzt werden. Diese Testierfreiheit gilt jedoch nur innerhalb vorgegebener Schranken. Eine dieser Schranken bildet das Prinzip der Höchstpersönlichkeit. Murielle Fischer bietet eine Zusammenstellung von Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu. Sie befürwortet eine gewisse Öffnung der Höchstpersönlichkeit, da so der lebzeitige Wille des Erblassers besser geschützt wird. Es kann Situationen geben, in denen der Erblasser auf eine gewisse Flexibilität angewiesen ist, um seine Verantwortung wahrzunehmen. Ein striktes Delegationsverbot ist deshalb unzweckmässig.
 
Auch in diesem Jahr stellt Daniel Jositsch die aktuellen Tendenzen in der strafrechtlichen und in der strafprozessrechtlichen Gesetzgebung zusammen (siehe auch Daniel Jositsch, Das Strafrecht als Allheilmittel, in: Jusletter 1. Februar 2016). Er widmet sich insbesondere der geplanten Umsetzung des Berufsverbots für pädosexuelle Straftäter und sagt: «Einmal mehr befindet sich das Parlament somit in der unangenehmen Situation, sich zwischen wortgetreuer Umsetzung einer Volksinitiative und der Einhaltung grundlegender Verfassungsprinzipien resp. der EMRK entscheiden zu müssen».
 
Am 12. Mai 2016 ist die neue EU-Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken und zur Absolvierung von Praktika in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 23. Mai 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Agne Vaitkeviciute spricht sich für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz in diesem Bereich aus, denn die Schaffung eines attraktiven Rechtsstatus zu Forschungs- oder Studienzwecken dient schlussendlich der Förderung von Wissen und Innovation in der Schweiz.
 
Roger Andres beschäftigt sich mit der Teilrevision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), welche per 1. Januar 2017 in Kraft trat. Er konzentriert sich dabei auf die Strafbestimmung (Art. 112 UVG) und zeigt auf, welche materiellen Änderungen sie im Bereich der Arbeitssicherheit mit sich bringt. Seines Erachtens sendet der Gesetzgeber falsche Signale, weil Arbeitnehmer sich neu eher strafbar machen als Arbeitgeber.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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