Liebe Leserinnen und Leser
Die zweite Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter zum «Sozialhilferecht» umfasst wissenschaftliche Beiträge zu relevanten Fragestellungen rund um das Sozialhilferecht und eine umfassende Besprechung eines für die Praxis im Sozialbereich bedeutsamen Bundesgerichtsurteils zur Anwendbarkeit der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen).
Die Sozialhilfegesetzgebung hat den Sinn und Zweck, die Existenzsicherung und die soziale und berufliche Integration der Betroffenen zu ermöglichen. Sie kostet aber die Kantone und Gemeinden auch Geld. Die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren in der Sozialhilfe, die Einhaltung des rechtlichen Gehörs, der weiteren Verfahrensrechte und der materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen sind vor diesen Hintergründen in der Sozialhilfe für die Praxis herausfordernd und nicht immer und überall selbstverständlich. Tobias Hobi zeigt die Bedeutung, die (zu) engen Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Rechtsschutz und insb. die unentgeltliche Prozessführung im Bereich der Sozialhilfeverfahren. Der Aufsatz beinhaltet bedenkenswerte Anregungen für die weitere Diskussion dieses wesentlichen Aspekts der Verwirklichung von Grundrechten. Auch als Qualitätssicherung der rechtsstaatlich verfassten Sozialhilfe.
Die angespannte Diskussion um die Sozialhilfe und deren Finanzierung hat das Rechtsinstitut der Rückerstattung an Bedeutung gewinnen lassen. Dogmatisch sind Rückerstattungen von Sozialhilfe, welche ungerechtfertigterweise bezogen wurde, zu unterscheiden von Fällen von Rückerstattungen bei rechtmässigem Sozialhilfebezug. Die Rückerstattung ist unbestritten, wenn bei Bedürftigkeit Leistungen durch die Sozialhilfe bevorschusst werden, obwohl wahrscheinlich andere Ansprüche bestehen, welche aber noch in Abklärung sind oder deren Auszahlung noch nicht erfolgt. Sehr unterschiedlich geregelt in den kantonalen Sozialhilfegesetzen sind hingegen Rückerstattungen rechtmässig bezogener Sozailhilfe ausserhalb von Bevorschussungen.
Der Aufsatz von Guido Wizent stellt die Rückerstattung von Sozialhilfe praxisnah und dogmatisch fundiert dar. Dieser Aufsatz ist hoffentlich Fundament für die weitere dogmatische Auseinandersetzung mit diesem Rechtsinstitut, das häufig einschneidende und langfristige Konsequenzen für die betroffenen Bedürftigen hat.
Die Sozialhilfe ist bekanntermassen im Wesentlichen kantonal geregelt und kantonal bzw. kommunal organisiert und finanziert. Für die Praxis stellen sich vor diesem Hintergrund heikle Fragen der (örtlichen) interkantonalen und interkommunalen Zuständigkeit. Diese sind häufig juristisch anspruchsvoll, insbesondere auch im Bereich der Finanzierung von stationären Unterbringungen. Insoweit spielt die Interkantonale Vereinbarung für stationäre Einrichtungen eine zentrale Rolle. Das wegweisende Bundesgerichtsurteil 8C_285/2017 vom 21. November 2017 zur Zuständigkeitsregelung gemäss jenem interkantonalen Abkommen wird von Karin Anderer und Daniela Sieber eingehend dargestellt und kritisch dogmatisch gewürdigt.
Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.
Prof. Peter Mösch Payot
Hochschule Luzern
Redaktor Jusletter
Abstract
Im vorliegend besprochenen Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2017 vom 21. November 2017 (zur Publikation vorgesehen) geht es um die Finanzierung eines Heimplatzes. Bei einem Kind, das in einer Einrichtung seinen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort begründet, erklärte das Bundesgericht das ZUG als massgebend, um eine Standortbelastung zu vermeiden. Damit wird der geltenden interkantonalen Vereinbarung (IVSE), welche für die Finanzierungszuständigkeit an den zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpft, die Anwendung versagt. Die Autorinnen begrüssen das Ergebnis, bemängeln aber seine Begründung. Wesentliche Fragen zum zivilrechtlichen Wohnsitz Minderjähriger sind offen geblieben. Deren Klärung hätte es erlaubt, die IVSE bundesrechtskonform anzuwenden.
Abstract
Als allgemeingültiger Verfahrensgrundsatz gibt die Bundesverfassung Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Der Autor zeigt auf, dass ausgerechnet in sozialhilferechtlichen Verfahren, bei denen es in den meisten Fällen für die Betroffenen um existenzielle Fragen geht, der Verwirklichung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes zahlreiche Hindernisse im Wege stehen.
Abstract
Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Die einzelnen Rückerstattungstatbestände werden in den kantonalen Sozialhilfegesetzen unterschiedlich und abschliessend geregelt. Die Handhabung variiert stark. Es lassen sich dogmatisch drei wesentliche Tatbestände unterscheiden. Diese werden überblicksweise dargestellt und samt einigen allgemeinen Grundsätzen und aktuellen Problemen punktuell eingehender gewürdigt.
Abstract
EGMR – Mit Urteil der Grossen Kammer vom 15. März 2018 in der Sache Nait-Liman c. Suisse (Verfahren 51357/07) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit von 5 gegen 2 Stimmen entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht) nicht verletzt ist. (Urteil 51357/07) (as)
Abstract
EuGH – Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Obwohl diese Leistungen als Leistungen gleicher Art anzusehen sind, ist die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung auf diese Zulage nicht anwendbar. (Urteil C–431/16)
Abstract
BGer – Laute Knaller ertönten zum Fasnachtsauftakt in Huttwil (BE) und Umgebung von einem Lieferwagen im November 2012. Weil der Lenker des Gefährts alkoholisiert war, muss er eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 50 Franken bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. (Urteil 6B_918/2017)
Abstract
BGer – Der Verband Schweizer Medien und neun Medienunternehmen können als Parteien am Verfahren betreffend die Beteiligung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) am Joint-Venture-Unternehmen Admeira zur gemeinsamen Werbevermarktung mit der Ringier AG und der Swisscom AG teilnehmen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der SRG gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab. (Urteil 2C_1024/2016)
Abstract
BGer – Die fristlose Entlassung einer Angestellten, welche Visitenkarten von Kunden mitgenommen hat, ist missbräuchlich. Das Bundesgericht hat ein solches Urteil der Waadtländer Justiz bestätigt. (Urteil 4A_567/2017) (as)
Abstract
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der in der Frühjahrssession 2018 verabschiedeten Schlussabstimmungstexte. Die Vorlagen der Redaktionskommission sind im Format PDF abrufbar.
Jusletter