Jusletter

Token als Erklärungsträger für Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte

Rivalisierende, unkörperliche Gegenstände als Novität – eine zivilrechtliche Einordnung

  • Autoren/Autorinnen: Ronald Kogens / Catrina Luchsinger Gähwiler
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Informatik und Recht, Obligationenrecht, Handelsrecht, Sachenrecht, Wertpapierrecht
  • Zitiervorschlag: Ronald Kogens / Catrina Luchsinger Gähwiler, Token als Erklärungsträger für Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte, in: Jusletter 17. Dezember 2018
Die rechtliche Qualifikation von Token auf Distributed-Ledger-Netzwerken hat in der Lehre eine rege Diskussion entfacht. Insbesondere steht die Frage im Raum, ob Token Sachqualität aufweisen und deshalb zumindest eine analoge Anwendung des Sachenrechts gerechtfertigt ist oder ob für die rechtliche Qualifikation lediglich auf das im Zusammenhang mit den Token abgeschlossene Rechtsgeschäft abgestützt werden soll. Aufgrund des rivalisierenden Charakters, den Token aufweisen, drängt sich unseres Erachtens eine analoge Anwendung von sachenrechtlichen sowie wertpapierrechtlichen Prinzipien bei der rechtlichen Qualifikation von Token auf.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einführung
  • II. Token als Sachen
  • A. Ausgangslage
  • B. Analoge Anwendung von Prinzipien des Sachenrechts
  • III. Token, welche Rechte repräsentieren, im Besonderen
  • IV. Token als Erklärungsträger sind rivalisierende, fiktive, unkörperliche Gegenstände sui generis
  • V. Mögliche Gesetzesänderung

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