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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
 
«Es kann keine Gerechtigkeit geben, wo die Art des Verfahrens, das einem Menschen zusteht, davon abhängt, wieviel Geld er hat.» Mit diesem Zitat des amerikanischen Bundesrichters Hugo Black schliesst Martin Kayser seinen Beitrag über die Kostenvorschusspflicht und unentgeltliche Rechtspflege im Migrationsrecht ab. Als Problemstellung kann das Zitat der gesamten Schwerpunktausgabe zum Migrationsrecht 2019 vorangestellt werden.
 
Wie ein roter Faden zieht sich durch die verschiedenen Beiträge das Problem des Zugangs zum Recht für Menschen, die aufgrund ihres Status als Migrierende in einer prekäreren Situation sind als durchschnittliche Rechtssuchende und deren verfahrensrechtliche Position gegenüber dem normalen Verwaltungsverfahren eingeschränkt ist.
 
Wie sehr das Migrationsrecht über ein Sonderverfahrensrecht verfügt, zeigt sich nirgends deutlicher als im neuen Asylverfahren, wie es seit dem 1. März 2019 in Kraft ist. Die Beschleunigung des Verfahrens ist das zentrale Ziel der Reform. Anne-Laurence Graf und Aurélie Mariotti widmen sich der Frage, wo das Ziel der Verfahrensbeschleunigung an die Grenze der menschenrechtlichen Verfahrensgarantien stösst, insbesondere an die Grenzen des Non-Refoulement nach Art. 3 EMRK in Verbindung mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Für das strikt getaktete neue Asylverfahren betonen sie die Schutzfunktion des Verbots des überspitzten Formalismus, wie es in Art. 13 EMRK angelegt ist. Unter anderem gelangen Sie zum Schluss, dass in gewissen Konstellationen ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in das erweiterte Verfahren nach Art. 26d AsylG besteht, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht innerhalb der Ordnungsfristen des neuen beschleunigten Regelverfahrens abgeklärt werden kann.
 
Mit einer ganz anderen verfahrensrechtlichen Besonderheit im Asylverfahren befasst sich Susanne Bolz. Sie thematisiert die Verwertung massgeblicher Akten und Informationen des Nachrichtendienstes im Asylbeschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Sofern nachrichtendienstliche Informationen über eine asylsuchende Person vorliegen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht konfrontiert mit dem Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Verpflichtung des NDB zum Schutz seiner Quellen und dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Susanne Bolz konstatiert zwar ein gesteigertes Problembewusstsein der involvierten Behörden bei der Verwendung nachrichtendienstlicher Informationen und eine gesteigerte Bereitschaft, nach einzelfallgerechten Lösungen zu suchen. Dennoch regt sie die Schaffung einer unabhängigen Stelle an, die sich in der Funktion eines Vertrauens- oder «Grundrechtsanwalts» stellvertretend für die Betroffenen für deren Verfahrens- und Grundrechte einsetzen könnte.
 
Seit nunmehr bald 10 Jahren beschäftigt die Schweizer Justiz die Ausschaffungsinitiative und deren Umsetzung im Bundesgesetzesrecht. Nun liegen die beiden ersten zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheide zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB ff. vor. Babak Fargahi, Valerio Priuli und Fanny de Weck unterziehen diese Entscheide (BGE 144 IV 332 und Urteil 6B_235/2018 vom 23. November 2018) einer kritischen Besprechung. Sie stellen fest, die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungsinitiative habe zu einer klaren Verschärfung des Rechts geführt, wie die beiden Entscheide zeigten. Insbesondere BGer 6B_235/2018 werfe aber mehr Fragen auf, als er beantworte, indem er postuliere, die bisherige ausländerrechtliche Rechtsprechung zum FZA sei nicht einschlägig, da es sich bei der neuen Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handle. Das stehe in direktem Widerspruch zu dem (in gleicher Besetzung ergangenen) BGE 144 IV 332, der betone, dass die ausländerrechtliche Rechtsprechung insbesondere dort relevant bleibe, wo sie das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiere.
 
Zu den verletzlichsten Menschen, mit denen sich das Migrationsrecht befasst, gehören minderjährige unbegleitete Flüchtlinge und Asylsuchende. In vielen Fällen wäre der sog. «umgekehrte Familiennachzug» eine Möglichkeit, deren Verletzlichkeit zu reduzieren, also die Möglichkeit der Minderjährigen, ihre Eltern (oder andere erwachsene Familienmitglieder) nachzuziehen. Valentina Poloni befasst sich mit der Möglichkeit des umgekehrten Familiennachzugs durch unbegleitete Minderjährige gemäss EU-Recht, gemäss der Praxis des EGMR und gemäss Schweizer Recht. Da nach dem AsylG nur Ehegatten und minderjährige Kinder in die Flüchtlingseigenschaft mit aufgenommen werden können, nicht aber Eltern, biete das Landesrecht kaum Raum für umgekehrten Familiennachzug im Bereich der humanitären Migration, stellt sie fest.
 
Ganz kann Martin Kayser die Befürchtungen nicht zerstreuen, dass weniger Erfolgschancen im Verwaltungsverfahren hat, wer weniger Geld mitbringt. Weil viele Beschwerden im Migrationsrecht an den fehlenden Mitteln für die Leistung des Kostenvorschusses scheitern, verschiebe sich die Entscheidungskompetenzen von den Spruchkörpern hin zu den Einzelrichterinnen und -richtern, die über Erfolgsaussichten einer Beschwerde und damit über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entscheiden. Das könne zu einer inkohärenten Praxis führen. Eine denkbare Gegenmassnahme, so Martin Kayser, wäre die Veröffentlichung von Verfügungen, mit denen über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.
 
Wir wünschen erhellende Lektüre
                                          

Dr. iur. Stefan Schlegel
Institut für Öffentliches Recht
Universität Bern

Prof. Dr. Alberto Achermann
Zentrum für Migrationsrecht
an der Universität Bern
Redaktor Migrationsrecht

 

In eigener Sache: Am kommenden Ostermontag, 22. April 2019 erscheint kein Jusletter. Das Jusletter-Team wünscht Ihnen schöne Ostertage und freut sich darauf, Sie zur nächsten Ausgabe am 29. April 2019 wieder begrüssen zu dürfen.
 

Beiträge
Martin Kayser
Martin Kayser
Abstract

Bedürftige Migranten erhalten nach einigen Prozessordnungen nur dann einen Entscheid in der Sache, wenn der Instruktionsrichter ihre Rechtsbegehren als erfolgsversprechend einschätzt. Auf aussichtslose Beschwerden tritt er mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Kautionspflicht führt so zu einer Verschiebung von Entscheidungskompetenzen von den Dreier-Spruchkörpern zu den Einzelrichtern. Bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten erscheint damit eine nachvollziehbare Methodik von besonderer Bedeutung. Der vorliegende Beitrag weist dabei auf die Zusammenhänge mit Rechtsmittelzügen und institutionellen Faktoren hin.

Anne-Laurence Graf
Anne-Laurence Graf
Aurélie Mariotti
Aurélie Mariotti
Abstract

Die Beschleunigung der Asylverfahren der im Rahmen der am 1. März in Kraft getretenen Asylgesetzrevision darf nicht auf Kosten des Grundsatzes der Nichtrückschiebung stattfinden. Die Autorinnen beschreiben den Ablauf des neuen Asylverfahrens, heben die problematischen Aspekte der Abklärungen bei Asylanträgen und der Rechtsvertretung angesichts der Verfahrensvorschriften aus Art. 3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention hervor und schlagen Lösungen vor, welche die Umsetzung des neuen Gesetzes mit diesen Bestimmungen vereinbaren. (jb)

Susanne Bolz
Abstract

Standardmässig übermittelt das Staatssekretariat für Migration (SEM) Daten von Asylsuchenden an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Entsprechende Empfehlungen des NDB an die Asylbehörden stellen das Bundesverwaltungsgericht vor verfahrensrechtliche Herausforderungen. Abzuwägen ist zwischen der gesetzlichen Verpflichtung des NDB zum Schutz seiner Quellen und dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch der beschwerdeführenden Asylsuchenden auf rechtliches Gehör. Der Beitrag beleuchtet die neuere Praxis der beteiligten Behörden in Hinblick auf die Verwertung massgeblicher Informationen des NDB.

Babak Fargahi
Valerio Priuli
Valerio Priuli
Fanny de Weck
Fanny de Weck
Abstract

Dieser Beitrag analysiert die ersten zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteile zur strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB. Während BGE 144 IV 332 zur Frage der Auslegung der Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB Klärungen bringt, wirft das Urteil 6B_235/2018 vom 23. November 2018, was das Verhältnis zwischen dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und der strafrechtlichen Landesverweisung betrifft, eher Fragen auf. Die unterschiedlichen Ansätze in den beiden Urteilen machen es für die kantonale Praxis nach wie vor schwierig zu wissen, was gilt. Der Beitrag liefert zudem noch eine Übersetzung der rechtlichen Erwägungen in BGE 144 IV 332.

Valentina Poloni
Valentina Poloni
Abstract

Dieser Beitrag soll einen Abriss der aktuellen Rechtslage zur Möglichkeit der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger im Schweizer sowie europäischen und EU-Recht geben. Hierzu zeigt die Autorin zunächst die unterschiedlichen Formen der Familienzusammenführung auf und definiert den Begriff der unbegleiteten Minderjährigen. Danach legt sie die wichtigsten der für die Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger relevanten Gesetzesartikel des Schweizer, europäischen und internationalen Rechts im Detail dar. (jb)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Jurius
Abstract

EGMR – In seinem Urteil der Kammer vom 9. April 2019 in der Rechtssache I.M. gegen die Schweiz hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig entschieden, dass im Falle der Rückführung von I.M. in den Kosovo eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK vorliegt. (Urteil 23887/16) (dr)

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hebt die Abstimmung von 2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» auf. Die unvollständigen und intransparenten Informationen des Bundesrates haben die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten verletzt. Angesichts der knappen Ablehnung der Vorlage und der Schwere der Unregelmässigkeiten ist es möglich, dass das Abstimmungsresultat anders hätte ausfallen können. (Urteil 1C_315/2018, 1C_316/2018 etc.)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Mannes aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden bestätigt, der erstinstanzlich wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war. (Urteil 6B_738/2019)

Jurius
Abstract

BGer – Die Falcon Private Bank in Zürich muss den im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfonds 1MDB unrechtmässig erzielten Gewinn von CHF 2,5 Millionen an die FINMA abgeben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. (Urteil 2C_422/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat für eine Frau aus dem Kanton St. Gallen eine Abklärung der Fahreignung bestätigt. Die Frau war als Fussgängerin in einen Unfall mit einem Auto verwickelt, zeigte aber trotz hoher Alkoholkonzentration im Blut kaum Beeinträchtigungen auf. (Urteil 1C_569/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten für einen Taubenzüchter aus dem Kanton Zürich bestätigt. Der Mann versuchte im März 2016 Raubvögel zu vergiften, indem er eine Taube mit Gift bestrich. (Urteil 6B_266/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern bestätigt. Der Verurteilte hatte via Internet den Missbrauch von Kindern live mitverfolgt und selbst dirigiert. (Urteil 6B_75/2019)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat das Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» zur Kenntnis genommen. Er wartet die schriftliche Urteilsbegründung ab, wird diese analysieren und die notwendigen Schritte einleiten.

Jurius
Abstract

Im Heilmittelbereich gelten ab 2020 neue Regeln für die Integrität und Transparenz. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2019 neue Bestimmungen zum Heilmittelgesetz (HMG) verabschiedet. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden geldwerte Vorteile untersagt, wenn sie die Wahl der Behandlung beeinflussen können. Ausserdem müssen Preisrabatte und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf künftig gegenüber den Behörden transparent gemacht werden.

Jurius
Abstract

Bisher traten Mitarbeitende der besonderen Personalkategorien früher als die übrigen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung in den Ruhestand. Am 30. November 2018 hat der Bundesrat seine Absicht bekräftigt, dass künftig für alle das ordentliche Rentenalter gelten soll, und die neue Regelung in den Grundzügen festgelegt. An seiner Sitzung vom 10. April 2019 hat er die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen gutgeheissen.

Jurius
Abstract

Die Wettbewerbskommission (WEKO) empfiehlt den Kantonen, keine «Schutzgebühren» für den Erhalt von Ausschreibungsunterlagen zu erheben. Die sogenannten Schutzgebühren beschränken den Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreibungen.

Vernehmlassungsübersicht
Jurius
Abstract

Die Zusammenstellung beinhaltet alle laufenden Vernehmlassungen der Bundeskanzlei, der Departemente EDA, EDI, EJPD, VBS, EFD, UVEK, WBF und der Parlamentarischen Kommissionen im April 2019. Die einzelnen Vernehmlassungen sowie die dazugehörigen Unterlagen können via Links direkt abgerufen werden.