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Liebe Leserinnen und Leser

Die Gesichtserkennung unterscheidet sich aufgrund ihrer Anknüpfung an ein öffentlich wahrnehmbares, biometrisches Merkmal von anderen Datenverknüpfungssystemen. Ramona Keist untersucht die Gesichtserkennung aus persönlichkeitsrechtlicher Perspektive mit dem Ergebnis, dass Art. 28 ZGB auch 100 Jahre nach seiner Entstehung Antworten auf solche Herausforderungen für Privatheit und Persönlichkeitsschutz bietet. 

Arbeitsplatz in der Schweiz, Lohn in Euro – das Bundesgericht hat Anfang 2019 in den mit Spannung erwarteten Urteilen 4A_215/2017 und 4A_230/2018 offen gelassen, ob das Diskriminierungsverbot des FZA und dessen Anhang I unmittelbar anwendbar ist; so oder so sei die Lohnnachforderung der Grenzgänger rechtsmissbräuchlich. Kurt Pärli bespricht die Urteile und kommt zum Schluss, es liege eine Drittwirkung des Diskriminierungsverbotes nach FZA vor. Zudem kritisiert er die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbot. 

Alles was nach ICO und Kryptowährungen riecht, wird von den Schweizer Banken bis anhin mit grösster Zurückhaltung behandelt. Somit bleibt solchen Unternehmen der Weg über die Gesellschaftsgründung mittels Bareinlage versperrt. Thomas Müller, Pascal Zysset und Vangelis Kalaitzidakis zeigen die alternative Route über die «Krypto-Gründungen» mittels Sacheinlage auf und prüfen die aktienrechtlichen Vorgaben.

Veranstaltungshinweise zum Thema: 

Auswirkungen des revidierten Kindesunterhaltsrechts auf die unentgeltliche Rechtspflege (URP), angemessene Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Anfechtungsfrist bei Kostenauflage trotz gewährter URP – Daniel Wuffli und David Fuhrer gehen anhand konkreter Beispiele offenen Fragen bei der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess nach und zeigen auf, in welchen Bereichen die ZPO-Revision für Klärung sorgt und wo sie neue Fragen aufwirft. 

Das Bundesgericht sollte nicht länger als Gesetzgeber walten, wenn es um Vergabe, Zulassung und Überprüfung im Bereich medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht geht. Der Gesetzgeber selbst verpasst nach Auffassung von Raphael Cupa nun jedoch eine Chance, wenn er mit Art. 44 E-ATSG lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu medizinischen Gutachten ins Gesetz überführt. 

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die Woche.

Daphne Röösli
Produktmanagerin Jusletter

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