Jobsharing, Co-Kandidaturen und Stimmrechtsfreiheit
Verletzen Jobsharing und Co-Kandidaturen für Exekutivämter die Bundesverfassung?
Seit einiger Zeit wird politisch vermehrt diskutiert, kantonale und kommunale Exekutivmandate im Jobsharing auszuführen und zu diesem Zweck bei Exekutivwahlen Co-Kandidaturen zuzulassen. Ein Gutachten von Prof. Andreas Kley vertritt die Auffassung, Co-Kandidaturen verstiessen gegen Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung. Der Autor geht dieser Argumentation nach, wobei er auch grundsätzliche Fragen der Dogmatik der Stimmrechtsfreiheit behandelt (die auch etwa in der Diskussion um die Einheit der Materie relevant sein könnten). Er kommt zum Schluss, dass die Einführung von Jobsharing und Co-Kandidaturen sehr wohl mit der Bundesverfassung vereinbar ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe
- 2. Kriterien der Beurteilung
- 2.1. Keine absolute Unzulässigkeit
- 2.2. Fehlen von Präzedenzfällen
- 2.3. Anwendung des Prüfprogramms von Artikel 36 BV?
- 3. Beurteilung der Zulässigkeit
- 3.1. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage
- 3.2. Interessen, Eignung und Erforderlichkeit bei Jobsharing
- 3.2.1. Öffentliches Interesse: Vereinbarkeit mit Familien- und Privatleben
- 3.2.2. Eignung und Erforderlichkeit
- 3.3. Interessen, Eignung und Erforderlichkeit bei Co-Kandidaturen
- 3.3.1. Öffentliche Interessen an guter Zusammenarbeit in der Exekutive und einem geeigneten Wahlverfahren
- 3.3.2. Die Stimmrechtsfreiheit als Argument für Co-Kandidaturen
- 3.4. Zumutbarkeit/Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
- 3.4.1. Gesamthafte Interessenabwägung
- 3.4.2. Zum Argument der fehlenden Praktikabilität von Jobsharing
- 3.4.3. Die Verfassungsmässigkeit der getrennten Wahl von Jobsharing-Mitgliedern
- 4. Zusammenfassung
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