Pflegekräfte USZ: Keine rückwirkende Entschädigung für das Umziehen
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerden von drei Pflegekräften des Universitätsspitals Zürich abgewiesen. Sie verlangten, für die Zeit zum Umkleiden vor und nach der Arbeit rückwirkend entschädigt zu werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung im Jahr 2019 galt diese Zeit nicht als Arbeitszeit. (Urteile 8C_28/2022, 8D_1/2022 und 8D_2/2022)
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