Anpassung der Wartefrist für Familiennachzüge
BVGer – Wenn vorläufig in der Schweiz aufgenommene Personen einen Antrag auf Nachzug von Familienangehörigen stellen, ist ab sofort die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren nicht mehr strikt und automatisch anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht passt seine Rechtsprechung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. (Urteil F-2739/2022)
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