Keine Ausnahmebewilligung für Zahlungen an Privatschule in Moskau
BVGer – Der Bund hat zu Recht keine Ausnahmebewilligung für Zahlungen von Schweizer Bankkonten an den Wohltätigkeits-Fonds einer Privatschule in Moskau gewährt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Konten gehören einer Firma auf Zypern, die von einem auf der EU-Sanktionsliste aufgeführten Russen kontrolliert wird. (Urteil B-547/2023)
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