Liebe Leser*innen
Im letzten Herbst ist bei Weblaw die von Adrian Mühlematter, Evelyne Seppey, Philipp Adam und Andrea Gautschi herausgegebene Festschrift zum 75. Geburtstag der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) erschienen. Ein erster Teil der Beiträge wurde im Nachgang in Jusletter vom 4. Dezember 2023 veröffentlicht.
Es folgen nun in dieser Ausgabe die Beiträge von Anne Elisabeth Schnierer, Nicole Roth, Amédéo Wermelinger, Simone Albisetti, Denis Piotet, Alexandra Farine Fabbro, Bastien Verrey, Stephan Wolf, Joana Nedeltcheva, Jürg Flück, Bettina Hürlimann-Kaup, Jörg Schmid und Etienne Trandafir.
Der dritte und letzte Teil erscheint am 6. Mai 2024.
Wir wünschen eine lehrreiche und interessante Lektüre!
Editions Weblaw
Abstract
Der Klimawandel wirkt sich bereits heute und wird sich auch zukünftig immer intensiver auf viele Lebensbereiche auswirken. Der Beitrag beleuchtet die Auswirkungen des anthropogenen Treibhauseffekts auf Liegenschaften und untersucht bestehende sachenrechtliche Institute auf ihre diesbezügliche Anwendbarkeit. Ferner untersuchen die Autorinnen, ob die durch den Klimawandel hervorgerufene Transformation der Wohnformen einer neuen sachenrechtlichen Regelung bedarf.
Abstract
Das unselbstständige Eigentum wurde mit der Teilrevision des Sachenrechts am 1. Januar 2012 ausdrücklich im Zivilgesetzbuch aufgenommen. Es setzt sich aus dem unselbstständigen Eigentum im engeren Sinne (Abs. 1) und aus dem unselbstständigen Miteigentum (Abs. 2) zusammen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannte jedoch diese Eigentumsform bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Hat sich nun mit der Novelle etwas geändert? Was ist überhaupt der Status des unselbstständigen Eigentums? Diesen und weiteren ausgewählten Fragen geht der vorliegende Beitrag nach.
Abstract
Der Philosoph Rousseau postulierte, der Übergang vom ursprünglichen Naturzustand zur bürgerlichen Gesellschaft sei durch einen raffinierten einseitigen Akt erfolgt: Ein Individuum habe ein Stück Land abgegrenzt und die Herrschaft darüber übernommen. Damit habe das Epos des Privateigentums begonnen. Ist ein Zurück in diesen Naturzustand möglich? Diese provokative Frage liefert das Alibi für eine muntere Expedition durch die Herrenlosigkeit, eine widersprüchliche Institution im Geiste des Zivilgesetzbuchs, die eher der wirtschaftlich-kommerziellen Maximierung des Eigentums denn dessen Verzicht dient. Es werden die Grundzüge dieses Instituts untersucht, ebenso wie sein Gegenstück, die Aneignung, die Okkupation, mit einem Exkurs über Fonds mit unbekanntem Eigentümer. Letztlich zielt dieses Gedankenspiel darauf ab, anlässlich des 75-jährigen Jubiläums der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung eine der möglichen zukünftigen (und vielleicht dystopischen) Entwicklungen des Grundbuchwesens zu reflektieren: der Figur eines auf moderner Technologie basierenden Trusts. (xf)
Abstract
Die Eröffnung und Schliessung eines Grundbuchblattes für einen Miteigentumsanteil wirft die Frage nach dem Gegenstand der auf diesem Blatt eingetragenen dinglichen Rechte auf: Handelt es sich um den Anteil, dessen dingliche Natur erst festgelegt werden müsste, oder vielmehr um das gesamte Grundstück? Der vorliegende Beitrag versucht, ein sowohl von der praktischen als auch von der theoretischen Seite her logisches und kohärentes System zu entwickeln. (xf)
Abstract
Aufgrund des Verweises in Art. 746 Abs. 2 ZGB gelten für die Bestellung der Nutzniessung die Regeln, die für die Bestellung des Eigentums gelten. Für die Nutzniessung an Grundstücken gelten die Bestimmungen über das Grundeigentum (Art. 655 ff. ZGB). Die Bestellung einer Nutzniessung kann sich aus einem Rechtsgeschäft oder aus dem Gesetz ergeben. (xf)
Abstract
Am 19. Oktober 2020 fällte das Bundesgericht einen Entscheid, der im Bereich der dinglichen Rechte in mehrfacher Hinsicht interessant ist. In der Sache 5A_341/2019 (BGE 147 III 1) wurde entschieden, dass es möglich ist, ein selbständiges und dauerndes Baurecht, das wie ein Grundstück eingetragen ist, flächenmässig aufzuteilen. Damit stellen sich insbesondere die Fragen nach der Teilbarkeit von Dienstbarkeiten im Allgemeinen und nach den Voraussetzungen, um einen der Bruchteile des Grundrechts als neues Grundstück einzutragen. Schliesslich stellt das Bundesgericht klar (allerdings in einem obiter dictum), dass ein kollektives Baurecht nicht zulässig ist. (xf)
Abstract
Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung geht die Grunddienstbarkeit mit Verzichtserklärung des Berechtigten aussergrundbuchlich unter. Diese Ansicht führt zu einer Aporie zwischen materiellem Untergang und formellem Fortbestand der Grunddienstbarkeit, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich zieht und sich auch mit anderen rechtlichen Aspekten nicht in Einklang bringen lässt. Nach hier vertretener Ansicht bedarf der Verzicht auf die Realservitut der Grundbuchanmeldung mit Einreichung einer Löschungsbewilligung seitens des Verzichtenden. Der Untergang der Grunddienstbarkeit tritt mit der Löschung im Grundbuch ein.
Abstract
Die Grundlast wird in der Praxis selten eingesetzt, um die Leistungspflicht des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks abzusichern. Insb. für Kostenbeteiligungen an gemeinschaftlichen Vorrichtungen oder entgeltliche Grunddienstbarkeiten wird meist von der Errichtung einer Grundlast abgesehen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen u.a. auf, welcher Spielraum mit Bezug auf den Inhalt der Grundlast, den Gesamtwert und die Ablösbarkeit besteht und welche Vorteile eine Lösung durch Errichtung einer Grundlast bietet.
Abstract
Hat ein Bauhandwerker auf mehreren Grundstücken Bauleistungen erbracht und verlangt er die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, stellt sich die Frage, welches Grundstück mit welcher Pfandsumme zu belasten ist. Besondere Probleme ergeben sich bei gewöhnlichem Miteigentum, bei Stockwerkeigentum, bei Gesamtüberbauungen und bei Baurechtsverhältnissen. Bei alledem ist jeweils die Kognition der Grundbuchbehörden gegenüber gerichtlichen Entscheiden auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Auge zu behalten.
Abstract
Hält eine Gesellschaft ein vorkaufsbelastetes Grundstück, stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Aktien dieser Gesellschaft einen Vorkaufsfall darstellt. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Frage mit Blick auf privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vorkaufsrechte.
Abstract
BGer – Die Walliser Justiz lehnte die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme trotz positiver Entwicklung des Betroffenen ohne aktuelles Gutachten ab. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen, der 2007 wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. (Urteil 7B_175/2023)
Abstract
BGer – Drei Telekommunikationsunternehmen haben vor Bundesgericht für die Nutzung der Kabelkanalisation des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich tiefere Gebühren verlangt. Das höchste Schweizer Gericht hat ihre Beschwerden abgewiesen und den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts bestätigt. (Urteil 9C_714/2022)
Abstract
BGer – Die kantonale Abstimmung über den Pistenausbau am Flughafen Zürich findet wie geplant am 3. März statt. Das Bundesgericht hat einen Antrag des Referendumskomitees und des grünen Kantonsrats Urs Dietschi abgewiesen. Inhaltlich muss das Gericht noch über die Beschwerde gegen die Abstimmungsunterlagen entscheiden. (Verfügung 1C_108/2024)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht lehnt das Gesuch um Freilassung eines Mannes ab, der im Juni und Juli 2023 in Vandoeuvre (GE) an zwei versuchten Raubüberfällen und Freiheitsberaubungen beteiligt gewesen sein soll. Die von der Genfer Justiz angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint angesichts der Fluchtgefahr des Verdächtigen gerechtfertigt. (Urteil 7B_1009/2023) (cs)
Abstract
BGer – Der Bau eines grossen Chalets in Verbier (VS) darf fortgesetzt werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Nachbarin gegen einen Entscheid der Walliser Justiz ab. Das Urteil beendet ein Verfahren, das seit der Erteilung der Baubewilligung 12 Jahre gedauert hatte. (Urteil 1C_576/2022) (cs)
Abstract
BVGer – Der Bundesrat hätte keine Betriebsverordnung für das Reservekraftwerk in Birr AG erlassen dürfen, das die Schweiz bei einem Engpass mit elektrischer Energie versorgen sollte. Die gesetzlichen Bedingungen dafür waren laut Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt, weil seiner Ansicht nach im Winter 2022/23 keine schwere Mangellage bestand. (Urteil A-1706/2023)
Abstract
BStGer – Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darf eine Beschwerde der Vizepräsidentin der Berufungskammer des gleichen Gerichts vorerst weiter behandeln. Dies, obwohl ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer hängig ist, wie das Bundesgericht entschied. Es sieht keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens. (Verfügung 7B_42/2024)
Abstract
Der aus Legaten zugunsten der AHV gebildete Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten und Hinterlassenen soll an die Pro Senectute Schweiz übertragen werden. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 beschlossen.
Abstract
Neu kann den Betrieben bei behördlich angeordneten Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Gas- oder Strommangellage eine zeitlich befristete Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit gewährt werden. Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 eine entsprechende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verabschiedet. Die Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnten die sogenannte Heiratsstrafe abgeschafft und positive Erwerbsanreize gesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags zur Ablehnung.
Abstract
Das geänderte Bundesgesetz über Regionalpolitik und seine Verordnung treten per 1. April 2024 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 entschieden. Neu können im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) ausgewählte kleine Infrastrukturvorhaben mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden. Solche Projekte schaffen wertvolle Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Regionen und Berggebieten.
Jusletter