Liebe Leser*innen
In dieser Ausgabe widmet sich Claire Dentand der Cancel Culture: Gerade im Zusammenhang mit der MeToo-Bewegung kann die Unschuldsvermutung unter Beschuss geraten. Um sich gegen Vorverurteilungen zu verteidigen, stehen die strafrechtlichen Ehrverletzungstatbestände und der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz zur Verfügung. Doch wie wirksam sind diese? Das untersucht die Autorin in ihrem Beitrag und kommt zum Schluss, dass es eher ein Missverständnis zwischen dem Prinzip der Unschuldsvermutung und den Wertvorstellungen der MeToo-Bewegung zu beseitigen gilt.
Den Anlass für die darauffolgende Urteilskommentierung bilden vier kürzlich ergangene Urteile des Bundesgerichts: Verwalten Dritte das Vermögen einer Stiftung bzw. einer Vorsorgeeinrichtung, so haften der Stiftungsrat und die Revisionsstelle solidarisch, wenn sie ihren «Curae» nicht nachkommen. Alina Fancelli bespricht diese Entscheidungen und präsentiert Grundsätze, die einzuhalten sind, wenn die Umsetzung der Anlagestrategie delegiert wird.
Wird gebaut, kommt es zu Lärmimmissionen und kann es sein, dass Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben. Kann ein Vermieter, eine Vermieterin dieses Geld von einer öffentlichen Einrichtung einfordern, wenn die Bauarbeiten im Interesse der Öffentlichkeit durch selbige als Bauherrin auf der Grundlage des Enteignungsrechts erfolgen? Dieser Frage geht David Millet in seinem Beitrag nach.
Lorène Anthonioz' Beitrag fragt, wie zukünftig «grenzüberschreitende Abstammungen» rechtlich behandelt werden sollen, etwa: Wie umgehen mit Leihmutterschaften oder künstlichen Befruchtungen im Ausland? Die Autorin beleuchtet die Rechtsunsicherheiten, die entstehen, wenn der «traditionelle» Familienrahmen verlassen wird – und regt an, sich auch von den Vorschlägen in der EU und anlässlich der Haager Konferenz inspirieren zu lassen.
Wir wünschen eine anregende und interessante Lektüre!
Editions Weblaw