Résumé
Den nachfolgenden Vortrag hat der Autor anlässlich der Promotionsfeier vom 28. Oktober 2002 an der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern gehalten. Von besonderem Interesse dürften, auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Publikationsmedium, seine Überlegungen zu den Auswirkungen neuer (Informations-)Technologien auf die gesamte Juristenwelt sein.
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In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit die werkvertraglichen Mängelrechte abtretbar sind. Das Bundesgericht hat in BGE 114 II 247 die Abtretbarkeit von Wandelungs- und Minderungsrecht verneint. Der Verfasser des vorliegenden Artikels kommt zum gegenteiligen Ergebnis: Jedenfalls dann, wenn alle Mängelrechte gesamthaft abgetreten werden, gehen auch Wandelungs- und Minderungsrecht – nebst dem Recht auf Nachbesserung und dem «Recht» zu rügen – auf den Zessionar über. Der Umstand, dass es sich beim Wandelungs- und beim Minderungsrecht um Gestaltungsrechte handelt, ist unerheblich.
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Anhand mehrheitlich unveröffentlichter Entscheide des Konkursrichters des Bezirksgerichtes Zürich werden die Anforderungen an Überschuldungsanzeige, Konkursaufschub und Insolvenzerklärung bei allen juristischen Personen erläutert und die wichtigsten Verfahrensfragen dargestellt. Schwergewicht des Aufsatzes bildet die Aktiengesellschaft.
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Durchsetzung einer Forderung aus Konventionalstrafe zufolge Konkurrenzverbotsverletzung: Zuständigkeiten, objektive Klagenhäufung, Widerklage, Befehlsverfahren und Rechtsmittel. Ein Fall aus der Praxis.
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In der Sache «Demuth gegen die Schweiz» konnte der EGMR keine Verletzung von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) feststellen. Der Entscheid vom 5. November 2002 (no. 38743/97) wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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Mit Entscheid vom 5. November 2002 hat der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Der Entscheid «Müller gegen die Schweiz» (no. 41202/98) wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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Wirtschaftsprüfer, Finanzanalytiker und Investmentbankers im In- und Ausland müssen sich zur Zeit im Zusammenhang mit dem angekratzten Vertrauen in die Wirtschaft vermehrt fragen lassen, wie sie es mit ihrer Unabhängigkeit halten. In den USA wurde diesbezüglich kürzlich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (Sarbanes-Oxley Act). In der Schweiz findet sich die gesetzliche Regelung des Unabhängigkeitserfordernisses für Wirtschaftsprüfer in Art. 727 c OR. Zudem existieren Unabhängigkeitsrichtlinien der Schweizerischen Treuhand-Kammer. In diesen am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Richtlinien werden sieben Grundsätze zur Unabhängigkeit statuiert, wobei das gleichzeitige Beraten und Prüfen in gewissen Grenzen erlaubt bleibt. Als Beitrag zur aktuellen Diskussion einer allfälligen Anpassung der bisherigen juristischen Regelungen auch in der Schweiz, werden die von der betroffenen Branche aufgestellten sieben Unabhängigkeitsregeln zusammengefasst wiedergegeben.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Canyoning-Veranstalters gutgeheissen, der ein Jahr nach dem schweren Unglück im Saxetbach bei Interlaken auf Druck von Behörden und Angehörigen der Verunglückten einen Monat lang nicht tätig sein konnte.
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Das Lohngleichheitsgebot verbietet es laut einem neuen Urteil keineswegs, dass ein typischer Frauenberuf im Verhältnis zu einem vergleichbaren geschlechtsneutralen Beruf besoldungsmässig tiefer eingestuft wird, weil auch die Arbeitszeiten kürzer sind.
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Das vom «Verein Solarfähre Untersee» betriebene und in Deutschland immatrikulierte Passagierschiff «Helio» unterliegt in der Schweiz der Zoll- und der Mehrwertsteuerpflicht.
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Wer künftig einen Konsumkreditvertrag abschliesst, geniesst einen besseren Schutz. Der Bundesrat hat das neue Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. In Zukunft können Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz wieder auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden.
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Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 6. November 2002 eine Untersuchung gegen die Publigroupe eröffnet. Diese soll abklären, ob die Publigroupe, welche über ihre Tochterfirma Publicitas auf dem Markt für Pressewerbung tätig ist, ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ihre Geschäftspartner diskriminiert und den Zugang zum Markt für ihre Konkurrenten blockiert
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Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 4. November 2002 eine Untersuchung gegen ETA SA Fabriques d´Ebauches eröffnet. Die Untersuchung soll zeigen, ob das Verhalten von ETA SA auf dem Markt für Rohwerke von mechanischen Uhren gegen das Kartellgesetz verstösst.
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Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat eine öffentliche Konsultation für den Vorentwurf der technischen und administrativen Vorschriften für die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind, eröffnet.
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Die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) werden um rund 30 Prozent erhöht. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Gebührenverordnung des SIR auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
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Der Bundesrat hat beschlossen, per 1. Januar 2003 den Bezügerinnen und Bezügern von Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung eine Teuerungszulage von 1,2 Prozent zu gewähren.
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Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über Turnen und Sport sowie eine neue Verordnung über die Nationale Datenbank für Sport gutgeheissen. Damit sind die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung von «Jugend+Sport 2000» ab 1.1.2003 geschaffen.
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