Felix Schöbi
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat am 17. Januar 2001 Vorentwürfe zu zwei Bundesgesetzen in die Vernehmlassung geschickt, die für die Zukunft des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Konsumentenschutzes in der Schweiz von erheblicher Bedeutung sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen kurz vorgestellt.
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Rechtsgebiete: E-Commerce
Jurius
Vernehmlassungsvorlage, Entwurf, Januar 2001
Der letzte Woche in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur sieht unter anderem vor, dass künftig ausnahmslos alle Willenserklärungen, für die das Gesetz die Schriftform verlangt, auch auf elektronischem Weg abgegeben werden können. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. März 2001. Vorliegend wird der 24 Artikel umfassende Gesetzesentwurf im Volltext wiedergegeben.
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Rechtsgebiete: E-Commerce
Jurius
Vernehmlassungsvorlage, Entwurf, Januar 2001
Bei dem letzte Woche in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf des Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gesetz, sondern um einen Mantelerlass. Vorgeschlagen werden Änderungen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die im Wesentlichen auf eine Besserstellung des Konsumenten beim Einkaufen auf elektronischem Weg zielen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 31. Mai 2001. Vorliegend wird der Gesetzesentwurf im Volltext wiedergegeben.
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Rechtsgebiete: OR allgemeiner Teil
Jurius
Gemäss einer letzte Woche publizierten Medienmitteilung empfiehlt der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte den Arbeitgebern, die Nutzung von Internet und E-Mail in einer schriftlichen Weisung zu regeln. Er hat nebst Fallbeispielen und Antworten zu häufig gestellten Fragen auch ein Ablaufschema publiziert, das erklärt, unter welchen Umständen die Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz überwacht werden darf. Im Frühling dieses Jahres will er überdies ein detailliertes Rechtspapier zu diesem Themenkomplex veröffentlichen.
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Rechtsgebiete: Datenschutz
fel.
Grundversorgungskonzession von der Swisscom verletzt
Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission geschützt, die der Swisscom im Zusammenhang mit den Preisen von Verbindungen ab ihren öffentlichen Sprechstellen zu Gratisnummern der Konkurrenz einen Verstoss gegen das Fernmelderecht und eine Verletzung der bis Ende 2002 gültigen Grundversorgungskonzession vorwirft.
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Rechtsgebiete: Kommunikationsrecht
fel.
Soweit der Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe für gelernte Gärtner eine längere Kündigungsfrist vorsieht als für ungelernte Arbeitskräfte, kann davon nur profitieren, wer eine anerkannte Berufsausbildung absolviert und mit Prüfung abgeschlossen hat. Daran ändert laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Umstand nichts, dass auch eine lediglich angelernte Person auf Grund jahrelanger Berufspraxis schliesslich über die gleichen beruflichen Fähigkeiten verfügen kann wie jemand mit abgeschlossener Berufslehre und bestandener Prüfung. Solche Fähigkeiten sind nur schwer nachzuweisen, weshalb es sinnvoll ist, auf das formale Kriterium des staatlich anerkannten Fähigkeitsausweises abzustellen.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
fel.
Kein Grund für fristlose Entlassung
Das Bundesgericht beanstandet die fristlose Entlassung einer Operationsschwester, der mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war, nachdem sie ihren Wochenend-Pikettdienst nicht angetreten hatte und stattdessen zu ihrem Bruder nach Spanien gefahren war. Das Aargauer Obergericht hatte dies als wichtigen Grund erachtet, der eine Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist rechtfertigt. Eine zehntägige Abwesenheit ohne jede Mitteilung an den Arbeitgeber sei ein eigenmächtiger Ferienbezug, der eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erlaube.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
fel.
Abschleppen eines falsch parkierten Autos ist verhältnismässig
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde eines Autohalters abgewiesen, mit der dieser sich darüber beklagte, dass ihm die Stadt Zürich eine Gebühr von 425 Franken für das Abschleppen seines vorschriftswidrig parkierten Autos auferlegt hatte.
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Rechtsgebiete: Verkehrsrecht