Liebe Leserinnen und Leser
Integrative Schulung (geistig oder körperlich) behinderter Kinder ist seit vielen Jahren ein Thema in der bildungspolitischen und pädagogischen Diskussion. Wie die Integration gemäss der heutigen Rechtslage konkret verstanden werden soll, hatte kürzlich das Bundesgericht zu beurteilen: In BGE 130 I 352 befasste es sich mit der Frage, ob ein behindertes Kind Anspruch auf Einschulung in der Regelschule hat und ob die Einschulung in eine sonderpädagogische Schule allenfalls eine Verletzung von Grundrechten darstellt.
RA Daniel Kettiger, Mag. rer. publ., analysiert die Rechtslage und das Urteil. Das Grundsätzlichste sei vorneweg genommen:
«Der Gesamtheit der Rechtsnormen des schweizerischen Bundesstaatsrechts können somit hinsichtlich des Entscheids der Einschulung von behinderten Kindern folgende Grundsätze entnommen werden:
- Massstab für die Wahl der Art der Schule ist die Möglichkeit einer optimalen Förderung der Entwicklung des Kindes.
- Die Integration von Behinderten in unserer Gesellschaft ist als Ziel aller pädagogischen Massnahmen vorgegeben, nicht zwangsläufig aber auch als Weg bzw. Methode.»
Weiter erarbeitet er «konkretere staatsrechtliche Leitsätze für die Bildung und Förderung von behinderten Kindern im Hinblick auf eine Integration» («Zwischen Förderung und Integration»).
Sollen beschlagnahmte Hanfpflanzen bereits im Untersuchungsverfahren vernichtet werden dürfen? Und wenn ja, unter welchen Umständen ist dies mit der Eigentumsgarantie und der Unschuldsvermutung zu vereinbaren? Prof. Dr. Peter Albrecht bespricht BGE 130 I 360.
Prof. Rolf H. Weber beschäftigt sich mit dem «Zusammenschluss» der Elektrizitätsunternehmen Atel, BKW, CKW, EGL, NOK, EOS sowie evtl. EWZ zur gemeinsamen Netzbetreibergesellschaft Swissgrid AG und insb. mit der diesbezüglichen Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. März 2005.
Mit besten Grüssen
Projektleiter Jusletter