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Liebe Leserinnen und Leser

Beim Crowdfunding handelt es sich – einfach gesagt – um ein neuartiges und alternatives Finanzierungskonzept für ausgewählte Projekte oder Aktionen auf Seiten des Eigen- oder des Fremdkapitals. Im Wesentlichen finden «Geldnehmer» und «Geldgeber» über spezifische Internet-Plattformen zueinander. Obschon zurzeit auf internationaler Ebene dieses wirtschaftsrechtliche Thema intensiv debattiert wird, ist die momentane Relevanz in der Schweiz noch gering. Dieser Status quo könnte sich jedoch schnell ändern und zu einem Handlungsbedarf führen. Gemäss Peter V. Kunz sollte gerade die KMU-geprägte Schweiz Crowdfunding legislativ unterstützen.

Die schweizerische Strafprozessordnung kennt weder eine Definition des Sachverständigen noch eine solche des amtlichen oder privaten Gutachtens. Francesca Pedrazzi analysiert das Verhältnis zwischen amtlicher und privater Expertise. Die Autorin geht insbesondere der Frage nach, inwieweit ein Privatgutachten im aktuellen Strafprozess gestattet ist. Kritisch weist sie darauf hin, dass die Rolle von privaten Gutachten genauer in der Strafprozessordnung definiert werden müsste.

Die Möglichkeit, missbräuchliche Kündigungen von Wohn- und Geschäftsraummiete anzufechten, ist in den Artikeln 271 und 271a OR geregelt. Die gesetzliche Regelung sollte hauptsächlich den Schutz der Mieter bezwecken, welche in einem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter regelmässig die schwächere Position innehaben. Anhand einiger wichtiger, aktueller Kündigungskonstellationen informiert Soluna Girón, welche Schutzwirkungen der Generalklausel in Art. 271 Abs. 1 OR noch zu entnehmen sind.

In der Schweiz ist Versicherungsschutz zu gewähren, wenn der Anspruchsteller beweisen kann, dass er infolge Krankheit, Unfall, Alter oder Invalidität arbeitsunfähig ist. Dass dieser Beweis in der Praxis oftmals durch normative vom Gericht entwickelte Kriterien geradezu verunmöglicht wird, zeigt Philip Stolkin anhand mehrerer Urteile der sozialrechtlichen Kammer des Bundesgerichts jüngsten Datums auf. Seiner Meinung nach verstösst das Bundesgericht hier gegen fundamentale Prinzipien des Recht- und Sozialstaates.

IT-Recht ist eine Abkürzung für Informationstechnologierecht. Hierunter versteht man zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung. Urs Egli setzt sich mit dieser Querschnittsmaterie auseinander und gibt einen Überblick zur vertrags-, datenschutz- und urheberrechtlichen Entwicklung und zeigt auf, dass das IT-Recht auch im Software-, Kennzeichen- und Domainrecht durchaus eine aktuelle Rolle spielt.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

   

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