Liebe Leserinnen und Leser
Im Bereich des Strafrechts werden psychiatrische Gutachten oft als Fantasiegebilde angesehen. In manchen Kreisen ist man überzeugt, dass die Psychiatrie in der Lage sei, die Gefährlichkeit bzw. die Kriminalität vorauszusehen; in anderen hingegen beklagt man sich, dass die Richter ihre Sanktionsbefugnisse zugunsten der Psychiater verloren hätten. Von einer anderen Gruppe wiederum werden Psychiater gar als unfähig oder als Scharlatane angesehen. Diese Schwerpunkt-Ausgabe möchte von diesen vorgefassten Meinungen und Vorurteilen abweichen und einen vertieften Einblick in das Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens im strafrechtlichen Kontext geben.
Der Leser findet zuerst allgemeine Ausführungen zum Thema, bevor er mit der Problematik der Wechselwirkung zwischen Recht und Psychiatrie konfrontiert und in den konkreten Ablauf eines Gutachtens eingeführt wird.
Gérard Niveau bietet einen Überblick der Situationen, in denen ein psychiatrisches Gutachten im Bereich des Strafrechts gefordert ist (d.h. hauptsächlich bei zweifelhafter Schuldfähigkeit gemäss Art. 20 StGB und Anordnung von therapeutischen Massnahmen und Verwahrung gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Autor konzentriert sich auf den Unterschied zwischen einer therapeutischen Beziehung und einer Gutachtensituation und zeigt auf, inwieweit die juristische und die wissenschaftliche Terminologie jeweils voneinander abweichen. Nach einem Beitrag von Thomas Knecht über die Erkenntnismöglichkeiten in der forensischen Psychiatrie zur Behandelbarkeit von Tätern, haben es sich Elmar Habermeyer und Josef Sachs als Ziel gesetzt, die Vorurteile der Öffentlichkeit gegen diese medizinische Disziplin zu korrigieren und grundlegende Informationen zur forensisch-psychiatrischen Tätigkeit zu liefern. Schliesslich wirft Julian Mausbach einen kritischen Blick darauf, wann in der forensischen Psychiatrie – auf Grundlage der Strafprozessordnung – zwangsweise auf eine Person eingewirkt werden darf.
Im Weiteren folgen mehrere Beiträge zur Beziehung zwischen Recht und Psychiatrie. Benjamin F. Brägger und Mark Graf, ein Rechtsanwalt und ein Psychiater, diskutieren aus verschiedenen Perspektiven die regelmässig stattfindende gesetzeswidrige Verantwortungsdelegation der Justiz an die Psychiatrie in der strafgerichtlichen oder vollzugsrechtlichen Beurteilung von Tätern. Patrick Michod zeigt aus der Sicht eines Anwalts auf, wie in der Praxis gegen eine Anordnung eines Gutachtens oder das Gutachten selbst vorgegangen werden kann. Schlussendlich weisen Gloria Capt und Xavier Company – bezugnehmend auf Glaubwürdigkeitsgutachten – darauf hin, dass klar zwischen der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Experten fällt) und der Richtigkeit seiner Aussagen (welche wiederum ausschliesslich vom Richter beurteilt werden sollte) unterschieden werden muss.
Um die Schwerpunkt-Ausgabe zu vervollständigen, wagen sich Philippe Delacrausaz und Valérie Moulin in das Labyrinth der Gefährlichkeitsgutachten, welche im Universitätsspital-Zentrum des Kantons Waadt (CHUV) in der Abteilung für forensische Psychiatrie praktiziert wird.
Wir hoffen sehr, dass die Leserinnen und Leser in dieser interessanten Schwerpunkt-Ausgabe Antworten auf einige Fragen finden werden, die im Zusammenhang mit diesem Thema gestellt werden müssen.
| Prof. Dr. André Kuhn | Prof. Dr. Andreas Eicker | Dr. Grace Schild Trappe |
| Redaktor Jusletter | Redaktor Jusletter Strafprozessrecht | Redaktorin Jusletter Strafrecht |
Abstract
Die Rolle des Psychiaters, der als Experte im Strafrecht tätig ist, erfüllt spezifische Anforderungen. Die Beurteilung des Ausmasses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beruht auf der Entwicklung einer retrospektiven Diagnostik und dem Verständnis der Prozesse während der Umsetzung in die Tat. Die Beurteilung der Rückfallgefahr ist zu einem entscheidenden Thema der psychiatrischen Expertise geworden. Wenn die Empfehlung von therapeutischen Massnahmen zur Rolle des sachverständigen Psychiaters gehört, ist es fraglich, ob dies auch für die Verwahrung gelten sollte. (bk)
Abstract
Damit eine Verwahrung angeordnet werden kann, muss von gutachterlicher Seite die fehlende Behandelbarkeit dargelegt werden. In diesem Kontext wird unter «Behandelbarkeit» eine psychische Disposition des Schwertäters verstanden, welche es aussichtsreich erscheinen lässt, seine Gefährlichkeit innerhalb nützlicher Frist auf ein Mass abzusenken, welches mit einer Freilassung vereinbar ist. Der Autor diskutiert die Erkenntnismöglichkeiten, welche einem forensischen Psychiater in dieser Frage heute zur Verfügung stehen.
Abstract
Die forensische Psychiatrie steht aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schnittstelle zwischen Justiz und Medizin in besonderer Weise im Licht der Öffentlichkeit. Dabei kommt es immer wieder zu verkürzenden, letztlich auch verfälschenden Darstellungen der Aufgaben dieser medizinischen Disziplin. Der Beitrag soll diese korrigieren und grundlegende, u.a. auch Bedarfs- und Kostenaspekte betreffende Informationen zur forensisch-psychiatrischen Tätigkeit liefern.
Abstract
Die forensische Psychiatrie wird an verschiedenen Stellen mit der Frage konfrontiert, wann zwangsweise auf Personen eingewirkt werden darf. Dies wird zunächst anhand der Begutachtung von beschuldigten Personen im Strafverfahren untersucht. Dabei ist eine Limitierung der forensischen Psychiatrie festzustellen. Für sonstige Zwangsmassnahmen, wie die Untersuchung zu Zwangsmedikation und bezugnehmend auf das Erwachsenenschutzrecht zeigt, ist dies nicht durchweg Fall. Dies wird zum Anlass genommen, die Rechtsgrundlagen kritisch zu hinterfragen und eine Vereinheitlichung mit Blick auf die Regeln zur «Behandlung ohne Zustimmung» anzuregen.
Abstract
Neben den Empfehlungen der sog. Fachkommissionen zur Überprüfung der Gefährlichkeit von Insassen haben psychiatrische Gutachten in der strafgerichtlichen oder vollzugsrechtlichen Beurteilung von Tätern vielfach ein verfahrensentscheidendes Gewicht. Es findet regelmässig eine gesetzeswidrige Verantwortungsdelegation von der Justiz an die Psychiatrie statt. Diese Ausgangslage wird aus juristischer und psychiatrischer Sichtweise aufgearbeitet, indem die Unterschiede zwischen einem Gutachten, einer Risikoanalyse und der Arbeit der Fachkommissionen erläutert und die heute bestehenden Verfahrensmängel in diesen Tätigkeitsbereichen aufgezeigt werden.
Abstract
Im Zusammenhang mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Rechtsanwalt eine aktive Rolle zu spielen. Art. 183–189 StPO bieten ihm die Möglichkeit, die Durchführung, den Ablauf und das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung zu «überwachen». Er verfügt dazu über bestimmte Rechtsmittel, um gewisse Entscheidungen der Verfahrensleitung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens anzufechten. (bk)
Abstract
Die Begutachtung der Glaubwürdigkeit erlaubt dem zuständigen Richter einer strafrechtlichen Untersuchung, zur Ermittlung der Glaubwürdigkeit von Opfer- oder Zeugenaussagen einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme im Rahmen der Beweiswürdigung, die im Prinzip vom Richter durchgeführt werden sollte und einzig zum Ziel hat, die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses festzustellen. Die Wahrhaftigkeit des behaupteten Sachverhaltes bleibt in der Verantwortung des Richters unter Berücksichtigung aller Akten. Damit eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit verwendbar ist, hat sie strenge, von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Kriterien zu erfüllen. (bk)
Abstract
Gerichtliche Erwartungen in Bezug auf die Beurteilung der Gefährlichkeit sind heutzutage sehr wichtig. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung durch zwei Experten erlaubt es, ein Verfahren zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzusetzen, welches empirische Indikatoren (Statistiken), die durch spezialisierte Instrumente (versicherungsmathematische Instrumente und strukturierte professionelle Beurteilungen etc.) zur Verfügung gestellt werden, und klinische Aspekte (Treffen mit der zu beurteilenden Person etc.) enthält. Im Beitrag wird diese Praxis, die im Kompetenzzentrum des Instituts für Forensische Psychiatrie, Abteilung für Psychiatrie des Universitätsspitals Lausanne CHUV, entwickelt wurde, vorgestellt und ihre Vorteile werden diskutiert. (bk)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht ist in seiner öffentlichen Beratung vom 22. April 2015 zum Schluss gekommen, dass die Gemeinde Bichelsee-Balterswil TG der Swisscom zu Recht keine Bewilligung für den Bau einer Mobilfunkantenne im Weiler Ifwil erteilt hat. (Urteil 1C_265/2014)
Abstract
BGer – Die Untersuchungshaft gegen den unter dem Pseudonym «Carlos» bekannt gewordenen jungen Mann ist am 22. Januar 2015 zu Recht um drei Monate verlängert worden. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ab und bejaht das Vorliegen von dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. (Urteil 1B_95/2015)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tariffestsetzung der Bündner Kantonsregierung vom Februar 2013 für Leistungen frei praktizierender Physiotherapeuten aufgehoben. Es hiess damit Rekurse der Krankenkassen gut. (Urteile C-4457/2014, C-1232/2013 und C-1301/2013)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Physikers gegen ein Einreiseverbot in die Schweiz abgewiesen. Der ehemalige Mitarbeiter der ETH Lausanne und des Cern in Genf war im Mai 2012 in Frankreich wegen Unterstützung der Organisation al-Qaida des Islamischen Maghreb zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. (Urteil C-3494/2013)
Jusletter