Nachträgliche Verwahrung bestätigt
BGer – Die nachträgliche Verwahrung eines 1993 zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilten Straftäters verstösst nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die auf der gesetzlichen Neuregelung von 2007 basierende Massnahme bedeutet keine Verletzung des Rückwirkungs- oder des Doppelbestrafungsverbotes. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Betroffenen ab und bestätigt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. (Urteil 6B_896/2014)
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