Liebe Leserinnen und Leser
| Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
Abstract
Am 5. Juli 1891 stimmten Volk und Stände der Revision des Art. 121 aBV zu, welche die Initiative auf Teilrevision der Bundesverfassung einführte; die Bundesverfassung von 1874 hatte erst eine Initiative auf Totalrevision vorgesehen. Die Teilrevisionsinitiative hat sich bis zu ihrem 125. Geburtstag zu einer wichtigen Institution des schweizerischen Bundesstaates entwickelt; das «Jubiläum» soll Anlass sein, – einen Überblick über die Entwicklung der Teilrevisionsinitiative zu gewinnen; – die im Laufe der Entwicklung aufgetretenen Probleme aufzuzeigen; – die Möglichkeiten für die Lösung der Probleme darzustellen.
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In zwei kürzlich ergangenen Urteilen hat sich das Bundesgericht mit dem sog. «Kristallnacht-Tweet» eines SVP-Ortspolitikers beschäftigt, das im Jahr 2012 für eine Medienkontroverse gesorgt hat. Das Bundesgericht befasst sich mit der Figur der relativen Person der Zeitgeschichte und hält fest, dass sich auch Privatpersonen bei Persönlichkeitsverletzungen auf einen diesbezüglichen Rechtfertigungsgrund berufen können. Ausserdem hat es klargestellt, dass Nachrichten auf Twitter in der Regel öffentlich sind. Die Autoren analysieren die beiden Urteile und setzen sich mit den aus medienrechtlicher Sicht relevanten Erwägungen auseinander.
Abstract
Die Verhältnismässigkeit als Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit steht seit einiger Zeit regelmässig im Zentrum politischer und juristischer Auseinandersetzungen. Dieses relativ neue Interesse an einem Grundsatz, dessen philosophischen Ursprünge bis in die Antike zurückreichen, hängt im Wesentlichen mit bestimmten Volksinitiativen und Gesetzesänderungen zusammen, die insbesondere als unverhältnismässig kritisiert wurden. Als allgemeiner Grundsatz des Staatshandelns bindet die Verhältnismässigkeit sowohl die Verwaltungs- und Justizbehörden als auch den Gesetzgeber. Seine Anwendung auf normative Rechtsakte wirft bestimmte Fragen auf, die im Beitrag analysiert werden sollen. (bak)
Abstract
Wer einen Parteistandpunkt gerichtlich durchsetzen will, muss die materiellen und prozessualen Besonderheiten jedes Rechtsgebiets kennen. Das Buch befasst sich mit den Klagen und Rechtsbehelfen im Zivilgesetzbuch, systematisch geordnet nach dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht.
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EGMR – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Observation eines Unfallopfers mithilfe von Privatdetektiven eines Versicherers als Verstoss gegen das Recht auf Schutz des Privatlebens gerügt. (Urteil 61838/10)
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BGer – Das Bundesgericht legt Kriterien fest, die von den Gerichten beim Entscheid über die Frage zu beachten sind, ob bei getrennt lebenden Eltern bezüglich Kinderbetreuung das Modell der sogenannten alternierenden Obhut in Betracht kommt. Massgebend ist, ob die Betreuung zu ungefähr gleichen Teilen aufgrund der konkreten Umstände mit dem Kindeswohl vereinbar ist. (Urteile 5A_904/2015, 5A_991/2015)
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BGer – Das Vorgehen eines Zürcher Polizeibeamten, der sich gegenüber einem Mann in einem Chatroom und beim anschliessenden E-Mail- und SMS-Verkehr als 14-jähriges Mädchen ausgegeben hat, gilt als verdeckte Fahndung, die keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurfte. Die Erkenntnisse aus der Chatunterhaltung sowie die in der Folge erhobenen Beweismittel dürfen deshalb im Verfahren gegen den wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind beschuldigten Mann grundsätzlich verwertet werden. (Urteil 6B_1293/2015)
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BGer – Die Ungültigerklärung der Volksinitiative «Lehrplan 21 Nein» durch den Schwyzer Kantonsrat im November vergangenen Jahres ist rechtens. (Urteil 1C_665/2015)
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BVGer – Die Société Générale Private Banking hat im Zusammenhang mit Konten des texanischen Betrügers Robert Allen Stanford ihre Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei schwer verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Unternehmens gegen einen entsprechenden Entscheid der FINMA abgewiesen. (Urteil B-5586/2013)
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BStGer – Die auf Schweizer Konten beschlagnahmten 65 Million Franken des ägyptischen Magnaten Hussein Salem und seines Bruders werden nicht freigegeben. (Urteil BB.2015.73-75)
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Die Wettbewerbskommission (WEKO) wird die Übernahme der Pharmapool Aktiengesellschaft (nachfolgend Pharmapool) durch die Galexis AG (nachfolgend Galexis), eine Tochtergesellschaft der Galenica AG, vertieft prüfen. Es bestehen Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss in verschiedenen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte.
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