| Prof. Dr. Mirjam Eggen Gast-Redaktorin Juristische Fakultät, Universität Bern | |
Abstract
Basierend auf der Bitcoin Blockchain zeigen die Autoren das kryptografische Verschlüsselungssystem dieser Technologie und dessen verschiedene Anwendungen auf. Darauf aufbauend wird eine Einordnung der Übertragungsformen im geltenden Recht vorgenommen sowie ein Vorschlag für eine moderate gesetzliche Neuerung unterbreitet.
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Die wirtschaftliche Bedeutung und die Verbreitung virtueller Währungen haben in jüngster Zeit zugenommen. Dieser Beitrag untersucht am Beispiel von Bitcoins, inwieweit Nutzer virtueller Währungen unter geltendem schweizerischem Recht insolvenzrechtlich geschützt sind. Dazu wird zunächst darauf eingegangen, welche Verwahrungsformen für Bitcoins bestehen. Anschliessend wird analysiert, welche Rechtsposition ein Nutzer generell hat und welche Schutzebenen in der Insolvenz eines Verwahrers bestehen können. Zum Schluss werden einige Grundüberlegungen zu möglichen Regulierungsbestrebungen skizziert.
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Die Entwicklung von Blockchain-Technologie und Smart-Contract-Applikationen macht es erstmals möglich, Softwaresysteme zu bauen, welche das dezentrale Halten und Transferieren von Vermögenswerten ohne Intermediäre erlauben. Die Autoren zeigen in diesem Beitrag anhand verschiedener Fallgruppen auf, wie Smart Contracts im Rahmen von Escrow-Verhältnissen genutzt werden können und welche rechtlichen Fragen sich dabei stellen.
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Smart Contracts sind nicht eigentlich Verträge, aber sie ermöglichen den digitalen Austausch von Vermögenswerten. Die Entpersonalisierung der Transaktionen stellt das Vertragsrecht indessen vor neue Herausforderungen, und zwar sowohl im Kontext des Vertragsabschlusses als auch mit Bezug auf eintretende Leistungsstörungen. Insbesondere die Anpassung des Vertragsinhalts an individuelle Bedürfnisse verursacht Probleme; der Ausweg über eine «Brücke» zu einer ausserhalb der Blockchain liegenden Streitschlichtung erweist sich insoweit als gangbare Lösung.
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Datenschutz auf der Blockchain ist rechtlich bislang kaum erforschtes Terrain. Während sich bei geschlossenen Systemen diesbezüglich keine besonderen Herausforderungen stellen, versagen bei offenen Architekturen wie Bitcoin die datenschutzrechtlichen Instrumente. Umso bedeutsamer erweisen sich systemimmanente Datenschutzfunktionen (Privacy by Design), deren Implementierung jedoch auf der Vorstufe der Entwicklung der Technologie und nicht erst im Bearbeitungsstadium zu erfolgen hätte. Zielkonform umgesetzt, hat die Blockchain gar das Potential, die Kontrolle über Personendaten und damit die Einhaltung der Zweckbindung technisch zu unterstützen.
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Dezentrale Autonome Organisationen (DAO) können aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht über einen Leisten geschlagen werden, weshalb pauschale Aussagen dazu nahezu unmöglich sind. Die Untersuchung des Beispiels «The DAO» zeigt jedoch, dass virtuelle Organisationen, resp. virtuelle Geschäftsmodelle unter gewissen Vorbehalten den geltenden Regelungen des Schweizer Rechts zugeordnet werden können.
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Digitale Währungen bilden regelmässig den Gegenstand von Verträgen. Sie können einerseits eingesetzt werden, um Güter oder Dienstleistungen zu bezahlen. Andererseits werden digitale Währungen auch gegen andere Währungen gehandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob digitale Währungen als Geld im schuldrechtlichen Sinne einzuordnen sind, und nimmt gestützt darauf eine Qualifikation der Vertragsverhältnisse vor, die bei der Bezahlung in digitaler Währung wie auch beim Erwerb von digitaler Währung entstehen.
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Der vorliegende Essay beruht auf einem Vortrag, den der Autor im Rahmen des Forums für digitale Transformation im Privatrecht gehalten hat. Wie von der Tagungsleitung gewünscht, werden einige Überlegungen zum Potential der Blockchain-Technologie im Bereich der Logistik angestellt. Es wird aufgezeigt, wie diese neue Technologie das Potential hat, die Logistik in ihren Grundsätzen zu verändern. Diese Veränderungen werden letztlich auch neue Rechtsfragen rund um den Transport und die Logistik aufwerfen, ohne dass bereits jetzt Lösungen im Einzelnen aufgezeigt werden können.
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EGMR – Die Schweiz hat im Fall jener drei Türken, die 2010 vom Bundesgericht aufgrund der Leugnung des Genozids an den Armeniern wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurden, gegen die Meinungsäusserungsfreiheit verstossen. Dies hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil fest. (Urteil 18411/11)
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BGer – Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum «Rasertatbestand». Wird die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das in Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes festgelegte Mass überschritten, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat und den Rasertatbestand erfüllt. Diese Vermutung kann beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände jedoch widerlegt werden. (Urteil 6B_24/2017)
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BGer – Vier Jahre Freiheitsstrafe lautet das Urteil für jene Frau, die im Oktober 2010 mit einem Messer auf ihre Lebenspartnerin einstach und diese lebensgefährlich verletzte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verurteilten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Berner Obergerichts aufgehoben. (Urteil 6B_1047/2017)
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BGer – Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen und einen Entscheid des Walliser Staatsrats in Sachen Sozialkasse Retabat aufgehoben. Deren finanzielle Lage wird untersucht werden müssen. (Urteil 2C_ 850/2016) (as)
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BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Asyl-Beschwerde einer ehemaligen baskischen Politikerin ab. Ein spanisches Gericht hatte zuvor die gegen sie verhängte Haftstrafe offiziell für verjährt erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betroffene bei einer allfälligen Rückkehr nach Spanien keine Verfolgung zu befürchten hat. (Urteil E-2485/2017)
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 die Teilrevision der Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals verabschiedet. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
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Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Ziel der neuen Sonderbestimmungen ist eine punktuelle Flexibilisierung des Pikettdienstes in Tierarztpraxen und Tierkliniken. Die Änderung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Bestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet.
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Der Gemischte Luftverkehrsausschuss Schweiz–EU hat am 29. November 2017 die Übernahme verschiedener EU-Erlasse durch die Schweiz beschlossen. Die neuen Bestimmungen betreffen die Flug- und Luftsicherheit sowie das Flugverkehrsmanagement. Sie treten am 1. Februar 2018 in Kraft.
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Die Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Dezember 2017 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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