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Liebe Leserinnen und Leser
 
Smart Contracts, Digitale Währungen und Autonome Organisationen – das sind nur einige der Schlagworte, die uns im Zusammenhang mit der Blockchain beinahe täglich begegnen. Während die Entwicklungen aus einer wirtschaftlichen Perspektive zweifellos viel Potential beinhalten, sehen wir uns juristisch vor der Herausforderung, diese neuen Entwicklungen in unsere Rechtsordnung einzubetten. Im September 2017 haben sich rund 50 Expertinnen und Experten an einem Roundtable der Universität Bern mit der privatrechtlichen Einordnung von Verträgen auf der Blockchain befasst. Die folgenden Beiträge teilen die wesentlichen Ergebnisse des Anlasses mit einem breiteren Kreis. Sie fokussieren dabei auf die Themen «Token» sowie «Smart Contract» und beschreiben die rechtlichen Strukturen verschiedener Anwendungsfälle.
 
Martin Hess und Stephanie Lienhard stellen dar, wie Vermögenswerte auf der Blockchain übertragen werden. Anhand der Bitcoin-Blockchain erklären sie, wie Transaktionen auf der Blockchain technisch funktionieren, und analysieren, welche Übertragungsformen des bestehenden Rechts sich für Transaktionen auf der Blockchain eignen. Gestützt auf diese Analyse formulieren sie konkrete Vorschläge für eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie sprechen sich dabei gegen eine vereinheitlichte aufsichtsrechtliche Regulierung für alle Formen von Tokens aus und schlagen einen erweiterten Anwendungsbereich der Regeln des Wertpapierrechts vor.
 
Benedikt Maurenbrecher und Urs Meier untersuchen, wie die Nutzer von virtuellen Währungen in der Insolvenz eines Verwahrers geschützt sind. Nach einem Überblick über die verschiedenen Verwahrungsformen besprechen sie die Rechtsposition des Nutzers und seinen dinglichen, aufsichtsrechtlichen und vertragsrechtlichen Schutz in einem Insolvenzverfahren des Verwahrers. Um das Schutzniveau zu stärken, schlagen sie de lege ferenda vor, Wallet-Provider, die eine gewisse Grösse bzw. Wesentlichkeit erreichen, den bankengesetzlichen Bestimmungen zu Insolvenzmassnahmen und zur Konkursliquidation zu unterstellen.
 
In ihrem Beitrag zu Smart Contracts in Escrow-Verhältnissen befassen sich Andreas Glarner und Stephan D. Meyer mit Vermögenswerten, die durch einen Smart Contract gehalten werden. Sie zeigen auf, dass nur dann ein eigentliches Escrow Agreement vorliegt, wenn hinter dem Smart Contract eine Drittpartei steht, welche die Voraussetzungen für die Transaktion prüft und gegebenenfalls die Transaktionsfunktion auslöst. Sie kommen auch für diese Konstellation zum Ergebnis, dass die Vermögenswerte keinen Einlagencharakter i.S. des Bankengesetzes aufweisen und die Drittpartei nur dann dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist, wenn sie umfassende und alleinige Verfügungsmacht über die Vermögenswerte hat.
 
Rolf H. Weber nimmt eine Auslegeordnung im Bereich der Leistungsstörungen und der Rechtsdurchsetzung bei Smart Contracts vor. Er kommt zum Ergebnis, dass die Rechtsinstrumente des obligationenrechtlichen Leistungsstörungsrechts auf die automatisierte Vertragsabwicklung durch Smart Contracts nur bedingt anwendbar sind. Um Smart Contracts an die Offline-Welt zu koppeln und damit Leistungsstörungen zu minimieren, schlägt er den Einsatz von Orakeln vor. Für die Rechtsdurchsetzung empfiehlt er den Beizug von zumindest teilweise automatisierten Schiedsstellen.
 
Datenschutz auf der Blockchain ist ein Thema, das zunehmend Fragen aufwirft. Michael Isler führt aus, dass gerade bei offenen Systemen wie der Bitcoin-Blockchain die datenschutzrechtlichen Instrumente weitgehend versagen. Insbesondere finden sich für die Betroffenen oft keine verantwortlichen Personen als Ansprechpartner oder die Durchsetzung der Betroffenenrechte ist systembedingt nicht möglich. Umso bedeutsamer erweisen sich gemäss dem Autor systemimmanente Datenschutzfunktionen (Privacy by Design).
 
Andreas Furrer stellt in seinem Beitrag drei Thesen zum Einsatz der Blockchain in der Logistik auf. Gemäss seiner ersten These hat die Blockchain-Technologie das Potential, die Logistik grundlegender zu verändern als die Einführung der IT-Technologie. Zweitens werde diese Revolution der Logistik nicht aus der Logistik-Industrie selbst, sondern von Dritten wie zum Beispiel Technologie-Unternehmen initiiert. Drittens geht der Autor davon aus, dass die Rechtsfragen um die Neugestaltung der Logistik die Juristen noch lange beschäftigen werden, aber auch neue Perspektiven auf die rechtliche Beurteilung der Logistik eröffnen.
 
Eleonor Gyr geht in ihrem Beitrag der Frage nach, wie Dezentrale Autonome Organisa­tionen (DAOs) auf der Blockchain rechtlich zu erfassen sind. Sie fokussiert dabei auf «The DAO», ein Pionierprojekt auf der Ethereum-Blockchain aus dem Jahr 2016, und stellt dar, dass diese aus einer gesellschaftsrechtlichen Optik als einfache Gesellschaft einzuordnen ist. Aufgrund der fehlenden Fremdverwaltung verneint sie dagegen tendenziell eine Qualifikation des Vehikels als kollektive Kapitalanlage gemäss KAG.
 
Mirjam Eggen unternimmt den Versuch, Verträge über digitale Währungen privatrechtlich einzuordnen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von digitaler Währung zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nichts an der Vertragsqualifikation ändert, wenn die digitale Währung als allgemeines Tauschmittel fungiert und dem Empfänger dadurch abstrakte Vermögensmacht vermittelt.
 
Ich danke den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Roundtable «Verträge auf der Blockchain» und insbesondere den Autorinnen und Autoren der vorliegenden Beiträge für ihre Impulse und den offenen Dialog vor, während und nach der Veranstaltung. Ebenfalls danke ich der Weblaw AG für die Möglichkeit, die Artikel in dieser Schwerpunktausgabe zu veröffentlichen und damit die begonnene Diskussion zu öffnen und fortzuführen.
 
Prof. Dr. Mirjam Eggen
Gast-Redaktorin
Juristische Fakultät, Universität Bern
 

 

Beiträge
Martin Hess
Martin Hess
Stephanie Lienhard
Abstract

Basierend auf der Bitcoin Blockchain zeigen die Autoren das kryptografische Verschlüsselungssystem dieser Technologie und dessen verschiedene Anwendungen auf. Darauf aufbauend wird eine Einordnung der Übertragungsformen im geltenden Recht vorgenommen sowie ein Vorschlag für eine moderate gesetzliche Neuerung unterbreitet.

Benedikt Maurenbrecher
Benedikt Maurenbrecher
Urs Meier
Urs Meier
Abstract

Die wirtschaftliche Bedeutung und die Verbreitung virtueller Währungen haben in jüngster Zeit zugenommen. Dieser Beitrag untersucht am Beispiel von Bitcoins, inwieweit Nutzer virtueller Währungen unter geltendem schweizerischem Recht insolvenzrechtlich geschützt sind. Dazu wird zunächst darauf eingegangen, welche Verwahrungsformen für Bitcoins bestehen. Anschliessend wird analysiert, welche Rechtsposition ein Nutzer generell hat und welche Schutzebenen in der Insolvenz eines Verwahrers bestehen können. Zum Schluss werden einige Grundüberlegungen zu möglichen Regulierungsbestrebungen skizziert.

Andreas Glarner
Andreas Glarner
Stephan D. Meyer
Abstract

Die Entwicklung von Blockchain-Technologie und Smart-Contract-Applikationen macht es erstmals möglich, Softwaresysteme zu bauen, welche das dezentrale Halten und Transferieren von Vermögenswerten ohne Intermediäre erlauben. Die Autoren zeigen in diesem Beitrag anhand verschiedener Fallgruppen auf, wie Smart Contracts im Rahmen von Escrow-Verhältnissen genutzt werden können und welche rechtlichen Fragen sich dabei stellen.

Rolf H. Weber
Rolf H. Weber
Abstract

Smart Contracts sind nicht eigentlich Verträge, aber sie ermöglichen den digitalen Austausch von Vermögenswerten. Die Entpersonalisierung der Transaktionen stellt das Vertragsrecht indessen vor neue Herausforderungen, und zwar sowohl im Kontext des Vertragsabschlusses als auch mit Bezug auf eintretende Leistungsstörungen. Insbesondere die Anpassung des Vertragsinhalts an individuelle Bedürfnisse verursacht Probleme; der Ausweg über eine «Brücke» zu einer ausserhalb der Blockchain liegenden Streitschlichtung erweist sich insoweit als gangbare Lösung.

Michael Isler
Abstract

Datenschutz auf der Blockchain ist rechtlich bislang kaum erforschtes Terrain. Während sich bei geschlossenen Systemen diesbezüglich keine besonderen Herausforderungen stellen, versagen bei offenen Architekturen wie Bitcoin die datenschutzrechtlichen Instrumente. Umso bedeutsamer erweisen sich systemimmanente Datenschutzfunktionen (Privacy by Design), deren Implementierung jedoch auf der Vorstufe der Entwicklung der Technologie und nicht erst im Bearbeitungsstadium zu erfolgen hätte. Zielkonform umgesetzt, hat die Blockchain gar das Potential, die Kontrolle über Personendaten und damit die Einhaltung der Zweckbindung technisch zu unterstützen.

Eleonor Gyr
Eleonor Gyr
Abstract

Dezentrale Autonome Organisationen (DAO) können aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht über einen Leisten geschlagen werden, weshalb pauschale Aussagen dazu nahezu unmöglich sind. Die Untersuchung des Beispiels «The DAO» zeigt jedoch, dass virtuelle Organisationen, resp. virtuelle Geschäftsmodelle unter gewissen Vorbehalten den geltenden Regelungen des Schweizer Rechts zugeordnet werden können.

Mirjam Eggen
Mirjam Eggen
Abstract

Digitale Währungen bilden regelmässig den Gegenstand von Verträgen. Sie können einerseits eingesetzt werden, um Güter oder Dienstleistungen zu bezahlen. Andererseits werden digitale Währungen auch gegen andere Währungen gehandelt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob digitale Währungen als Geld im schuldrechtlichen Sinne einzuordnen sind, und nimmt gestützt darauf eine Qualifikation der Vertragsverhältnisse vor, die bei der Bezahlung in digitaler Währung wie auch beim Erwerb von digitaler Währung entstehen.

Essay
Andreas Furrer
Andreas Furrer
Abstract

Der vorliegende Essay beruht auf einem Vortrag, den der Autor im Rahmen des Forums für digitale Transformation im Privatrecht gehalten hat. Wie von der Tagungsleitung gewünscht, werden einige Überlegungen zum Potential der Blockchain-Technologie im Bereich der Logistik angestellt. Es wird aufgezeigt, wie diese neue Technologie das Potential hat, die Logistik in ihren Grundsätzen zu verändern. Diese Veränderungen werden letztlich auch neue Rechtsfragen rund um den Transport und die Logistik aufwerfen, ohne dass bereits jetzt Lösungen im Einzelnen aufgezeigt werden können.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Jurius
Abstract

EGMR – Die Schweiz hat im Fall jener drei Türken, die 2010 vom Bundesgericht aufgrund der Leugnung des Genozids an den Armeniern wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurden, gegen die Meinungsäusserungsfreiheit verstossen. Dies hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil fest. (Urteil 18411/11)

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum «Rasertatbestand». Wird die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das in Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes festgelegte Mass überschritten, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat und den Rasertatbestand erfüllt. Diese Vermutung kann beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände jedoch widerlegt werden. (Urteil 6B_24/2017)

Jurius
Abstract

BGer – Vier Jahre Freiheitsstrafe lautet das Urteil für jene Frau, die im Oktober 2010 mit einem Messer auf ihre Lebenspartnerin einstach und diese lebensgefährlich verletzte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verurteilten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Berner Obergerichts aufgehoben. (Urteil 6B_1047/2017)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen und einen Entscheid des Walliser Staatsrats in Sachen Sozialkasse Retabat aufgehoben. Deren finanzielle Lage wird untersucht werden müssen. (Urteil 2C_ 850/2016) (as)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Asyl-Beschwerde einer ehemaligen baskischen Politikerin ab. Ein spanisches Gericht hatte zuvor die gegen sie verhängte Haftstrafe offiziell für verjährt erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betroffene bei einer allfälligen Rückkehr nach Spanien keine Verfolgung zu befürchten hat. (Urteil E-2485/2017)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 die Teilrevision der Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals verabschiedet. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Ziel der neuen Sonderbestimmungen ist eine punktuelle Flexibilisierung des Pikettdienstes in Tierarztpraxen und Tierkliniken. Die Änderung tritt am 15. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Bestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitet.

Jurius
Abstract

Der Gemischte Luftverkehrsausschuss Schweiz–EU hat am 29. November 2017 die Übernahme verschiedener EU-Erlasse durch die Schweiz beschlossen. Die neuen Bestimmungen betreffen die Flug- und Luftsicherheit sowie das Flugverkehrsmanagement. Sie treten am 1. Februar 2018 in Kraft.

Gesetzgebungsübersicht
Jurius
Abstract

Die Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Dezember 2017 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.