Keine absolute Obergrenze für die Kostenübernahme einer Spitalbehandlung
BGer – Es besteht keine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung. Solange die einzelnen medizinischen Massnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ist die Leistungspflicht der Krankenversicherung unbeschränkt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Krankenkasse ab. (Urteil 9C_744/2018)
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