Ehe für alle und ihre Verfassungsmässigkeit
Am 26. September 2021 steht die Volksabstimmung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches an, mit welcher die «Ehe für alle» eingeführt werden soll. Damit sollen auch gleichgeschlechtliche Paare zivil heiraten können. Ausserdem sollen verheiratete Frauenpaare Zugang zur gesetzlich geregelten Samenspende erhalten. In ihrer Verfassungsanalyse gelangen die Autoren zum Schluss, dass die Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ausschliesslich über den Gesetzgebungsweg als nicht zulässig zu qualifizieren ist. Ebensowenig im Einklang mit der BV steht die Ermöglichung der Samenspende für lesbische (Ehe-)Paare auf Gesetzesstufe.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Art. 122 BV: Umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- 3. Derogatorische Kraft der Bundesverfassung
- 4. Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV)
- 4.1. Gegenstand und Funktion
- 4.2. Die Institutsgarantie im Besonderen
- 4.3. Der verfassungsrechtliche Ehebegriff
- 4.4. Der Ehebegriff nach Art. 12 EMRK
- 5. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des Rechtsinstituts der Ehe
- 5.1. Lehrmeinungen zur Einführung der Ehe für alle auf Gesetzesebene
- 5.2. Auslegung von Art. 14 BV
- 5.2.1. Verfassungsauslegung – Besonderheiten
- 5.2.2. Zur Auslegung von Art. 14 BV
- 5.3. Unabhängigkeit vom Ehebegriff nach Art. 14 BV?
- 5.4. Fazit: Ehe für alle als Verstoss gegen die Institutsgarantie
- 6. Verfassungsrechtliche Regelung des Fortpflanzungsverfahrens
- 7. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Samenspende für lesbische Paare
- 7.1. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 lit. c BV
- 7.2. Verhältnis zu Art. 8 Abs. 2 BV im Besonderen
- 8. Fazit
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