Indikation der Opioidagonistentherapie (OAT) im Justizvollzug
Die Opioidagonistentherapie (OAT) ist für die Behandlung der Opioidabhängigkeit von zentraler Bedeutung. Es gibt Hinweise darauf, dass dieses Instrument im Justizvollzug z.T. auf Implementierungshürden trifft. Die Autor*innen gelangen auf Basis der medizinischen Evidenz zum Schluss, dass die OAT während der Haft und nach der Entlassung positive Effekte entfaltet und den Behandlungsansatz erster Wahl bei Opioidabhängigkeiten darstellt. Sofern eine inhaftierte Person sich für diesen Behandlungsansatz entscheidet, hat sie das Recht, dass ihr die Vollzugsmedizin eine OAT anbietet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Grundlagen zur Opioidagonistentherapie (OAT)
- 2.1. Ausgangspunkt: Abhängigkeit von Opioiden
- 2.2. Opioidagonistentherapie (OAT): Begriff, Evidenz & Verhältnis zur Abstinenz
- 3. OAT im strafrechtlichen Freiheitsentzug
- 3.1. Argumente gegen die flächendeckende Anwendung der OAT im Vollzug
- 3.2. Evidenzbasierte Widerlegung der Argumente gegen die OAT im Freiheitsentzug
- 3.2.1. Stadium des Freiheitsentzugs: Gesundheit der inhaftierten Personen & Funktionieren der Haftanstalt
- 3.2.2. Stadium der (bedingten) Entlassung: Gesundheit & Resozialisierung (Rückfallprävention)
- 3.2.3. Zwischenfazit
- 3.3. Juristische Dimension
- 3.3.1. Recht auf OAT im Straf- und Massnahmenvollzug
- 3.3.2. Mögliche juristische Auswirkungen einer unberechtigten OAT-Verweigerung
- 3.3.2.1. Ausserstrafrechtliche Aspekte
- 3.3.2.2. Strafrechtliche Aspekte
- 3.3.2.2.1. Körperverletzungsdelikte
- 3.3.2.2.2. Amtsmissbrauch
- 3.3.2.2.3. Exkurs: Strafbarkeitsrisiken bei einer sorgfaltswidrigen OAT-Implementierung
- 3.3.2.2.4. Antragserfordernis v. Offizialdelikte
- 4. Würdigung
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