Liebe Leserinnen und Leser
Es freut uns sehr, Ihnen mit dieser Jusletter Schwerpunkt-Ausgabe eine breite Auswahl von Beiträgen zu verschiedenen Aspekten des Gesundheitsrechts vorstellen zu dürfen.
Eine Reihe von Beiträgen beschäftigt sich mit aktuellsten sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die je einen engen Bezug zum Gesundheitsrecht aufweisen. Der Beitrag von David Ionta ist einer Übersicht über die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene 1. UVG-Revision gewidmet. Ebenfalls mit unfallversicherungsrechtlichen Fragen beschäftigen sich Stéphanie Perrenoud, die anhand eines aktuellen Bundesgerichtsentscheids den unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Zahnschadens erläutert, sowie Jean-Louis Duc, der sich mit der Übernahme der Behandlungskosten von Invalidenrentnern der Unfallversicherung beschäftigt. Der immer wieder aufkommenden Diskussion rund um die Kostenübernahmepflicht von sehr teuren Medikamenten in der Krankenversicherung widmen sich schliesslich Dominik und Felix H. Sennhauser. Auch sie nehmen eine jüngst entschiedene Rechtsstreitigkeit zum Anlass für ihre Ausführungen.
Rechtsfragen rund um Entscheidungen am Lebensende gehören zu den zentral behandelten Gegenständen des Medizin- und Gesundheitsrechts. Auch in der aktuellen Ausgabe finden sich gleich zwei Beiträge hierzu: Stefanie Haussener fasst in ihrem Beitrag die Ergebnisse ihrer jüngst erschienenen Dissertation hierzu zusammen. Christian Crocetta dagegen stellt einen belgischen Entscheid zur aktiven Sterbehilfe an einem Minderjährigen vor. Die deutlich andere Akzentsetzung in der ausländischen Diskussion dieser Fragen vermag gegebenenfalls auch die schweizerische Auseinandersetzung zu befruchten.
In Ergänzung zum Beitrag von Valérie Junod (Dommages causés par des médicaments dans le cadre de recherches médicales, in: Jusletter 17. Oktober 2016) äussert sich nun auch Franziska Sprecher kritisch zum Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2016, konkret zur Aufklärung über die Deckung von Schäden bei der Forschung mit Versuchspersonen.
Der Beitrag von Coralie Tavel behandelt die Informationspflicht des Anbieters von direct-to-consumer Gentests unter dem Gesichtspunkt des Vorentwurfs zum GUMG und unterzieht die vorgesehenen Neuerungen einer kritischen Würdigung.
Neben der – zur Tradition gewordenen – aktuellen Bibliographie gesundheitsrechtlicher Entscheide und Publikationen findet sich zudem eine Rezension der Festgabe zum schweizerischen Juristentag 2016, die, wie der Juristentag selbst, dem Gesundheitsrecht gewidmet war.
Auch im Namen des Institut de droit de la santé (IDS) der Universität Neuenburg und meiner Kollegen und Redaktionsmitglieder, wünsche ich Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.
Wissenschaftliche Beiträge
Entscheidungen am Lebensende im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdbestimmung, Patientenwillen und -wohl
Entscheidungen am Lebensende im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdbestimmung, Patientenwillen und -wohl
Urteilsbesprechungen
La notion d’accident dentaire – quelques considérations à la lumière de l’arrêt du Tribunal fédéral 8C_53/2016 du 9 novembre 2016

Beiträge
Révision de la loi fédérale sur l’assurance-accidents : résumé et commentaires des modifications les plus importantes
Hospitalisation dans l'assurance-accidents obligatoire
Kostenübernahmepflicht bei teuren Arzneimitteln
Euthanasie active sur un mineur : quels droits sont-ils en jeu ?
Forschung mit Versuchspersonen – Aufklärung über die Deckung von Schäden
Informationspflicht des Anbieters von direct-to-consumer Gentests nach dem Vorentwurf zum GUMG
Kostenübernahmepflicht bei teuren Arzneimitteln
Euthanasie active sur un mineur : quels droits sont-ils en jeu ?
Forschung mit Versuchspersonen – Aufklärung über die Deckung von Schäden
Hospitalisation dans l'assurance-accidents obligatoire
Rezension
Rezension: Réflexions romandes en droit de la santé
Bibliografie
Bibliografie der jüngsten Publikationen im Gesundheitsrecht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Schweiz hat mit Wegweisung eines Tamilen Folterverbot verletzt
Aus dem Bundesgericht
Bordell kann gebaut werden
Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt