Eine kritische Analyse der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung*
Der Autor befasst sich mit den zwei wichtigsten Problemfeldern des Aufhebungsvertrags im Individualarbeitsrecht. Das erste betrifft das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags. Dieses kann namentlich Schwierigkeiten bereiten, wenn konkludente Willenserklärungen vorliegen oder die Konversion von Kündigungen erwogen wird. Das zweite betrifft die Zulässigkeit des Aufhebungsvertrags. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wann eine unzulässige Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen vorliegt und welche Rechtsfolgen mit ihr verbunden sind. Der Autor stellt entsprechende Inkonsistenzen in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts fest und unterbreitet Vorschläge zu deren Vermeidung.
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Der Begriff Anwaltssoftware ist weit zu verstehen. Die einzelnen Softwarepakete sollten die Arbeitsabläufe einer Kanzlei nach Möglichkeit unterstützen (Effizienz und Effektivität). Der Beitrag bietet eine Übersicht über die einzelnen Produkte und Anbieter.
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L´action en responsabilité résultant de l´article L. 312-6 du Code Monétaire et Financier présente un caractère «hybride» et «apporte une modification substantielle à la situation des dirigeants». Elle ne peut donc pas s´appliquer rétroactivement.
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Die sechste Fassung der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB 03) der Schweizerischen Bankiervereinigung wird weitere punktuelle Verschärfungen speziell im Bereich der Kundenidentifikation beinhalten. Es gibt aber in gewissen Bereichen auch Erleichterungen, indem bestimmte Vorschriften praktikabler gestaltet werden. Mit der im Juli 2003 in Kraft tretenden VSB 03 unterstreichen die Schweizer Banken, dass mit Selbstregulierung auch im internationalen Vergleich wirksame und strenge Vorschriften zur Bekämpfung von kriminellen Geldern erlassen werden können.
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Nach einem öffentlichen Vernehmlassungsverfahren hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) eine Geldwäschereiverordnung erlassen, die verschärfte Sorgfaltspflichten für Banken und Effektenhändler vorsieht.
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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereitet im Auftrag des Bundesrates eine Revision von Artikel 3a der Bankenverordnung vor. Die Revision betrifft erstens die vorgeschlagene Abschaffung der Betriebssparkassen und zweitens eine Erleichterung der Mittelbeschaffung für nicht im Finanzbereich tätige Vereine, Stiftungen und Genossenschaften.
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LG Frankfurt am Main, Pressestelle für Zivilprozess – 17.01.2003 (Nr. Z04/03)
Mit 38 verkündeten Urteilen hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Ansprüche auf Rückgabe erworbener Aktien der EM.TV AG gegen Erstattung des Kaufpreises abgewiesen. In vielen der 38 Prozesse hatten sich mehrere Personen zur Verfolgung ihrer vermeintlichen Ansprüche gegen die Aktiengesellschaft, deren beiden Vorstandmitglieder und die die Emission begleitende Bank zusammengeschlossen. Die rechtlichen Grundsätze sind in allen Urteilen dieselben und finden sich in den beispielhaft hier dargestellten Verfahren wieder (Aktenzeichen 3-07 O 26/01 und 3-07 O 48/01).
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Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) verlangt die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in Zusammenhang mit E-Mail-Werbung («Spamming»).
Gemäss dem EDSB sind E-Mail-Adressen grundsätzlich als Personendaten zu betrachten. Das Sammeln, Verwenden und Weitergeben von E-Mail-Adressen stellt demnach eine Bearbeitung von Personendaten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dar. Aus diesem Grund ist der Inhaber der Datensammlung verpflichtet, auf entsprechende Anfragen den betroffenen Personen vollständige Auskunft über die über sie bearbeiteten Personendaten zu erteilen und, sofern gewünscht, diese Daten aus der Datensammlung zu löschen. In seiner Empfehlung an den Unternehmer M.F., der seit einiger Zeit regelmässig unaufgeforderte E-Mails verschickt, fordert der EDSB F. auf, den Auskunfts- und Löschungsbegehren der von ihm adressierten Personen gemäss DSG nachzukommen.
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Das Bundesgericht lässt zu, dass Schweizer Bürger beim Nachzug ausländischer Angehöriger schlechter behandelt werden als Bürger aus der Europäischen Union oder aus EFTA-Staaten.
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Die Zürcher Justiz muss sich erneut mit einer Thailänderin befassen, die in Zürich mehrere Bordelle betrieb und darin vorwiegend illegal arbeitende Ausländerinnen beschäftigt hat. Das Bezirksgericht Zürich hatte die damals 50 Jahre alte Frau unter anderem wegen Förderung der Prostitution zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und 10 000 Franken Busse verurteilt. Das Obergericht erkannte zusätzlich auf mehrfachen Menschenhandel sowie Festhalten in der Prostitution und erhöhte die Strafe auf viereinhalb Jahre Zuchthaus (NZZ vom 31. 1. 01). Und nun verlangt das Bundesgericht eine Überprüfung des obergerichtlichen Entscheids.
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Domaines juridiques: Délits contre l'intégrité sexuelle
Das in der früheren Bundesverfassung ausdrücklich verankerte Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit schliesst laut einem Urteil des Bundesgerichts eine kirchliche Rechtsprechung nicht aus, bei der kirchliches Recht auf interne Angelegenheiten angewendet wird.
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Verheiratete Personen haften laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) solidarisch für die Prämien, die ihr Ehegatte seiner Krankenkasse schuldet. Die bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben, wonach eine solche Haftung nur bestand, wenn die fragliche Krankenversicherung während der Dauer der Ehe oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse abgeschlossen wurde (BGE 119 V 21 E. 4+5).
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Die Präsidentenkonferenz der Schweizerischen Asylrekurskommission hat am 10. Dezember 2002 die bestehenden Beschlüsse betreffend Kostenvorschuss in vier Punkten geändert.
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Domaines juridiques: Droit des étrangers et d'asile