Schwerpunkt-Ausgabe: Kulturgütertransfergesetz
(Art. 1 KGTG) Liebe Leserinnen und Leser Am 1. Juni 2005 tritt das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die entsprechende Vollziehungsverordnung, die KGTV, in Kraft. Pünktlich auf das In-Kraft-Treten hin beleuchten in der heutigen Schwerpunkt-Ausgabe neun Autorinnen und Autoren in sechs Beiträgen das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln:
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Kultur, bei dem die Fachstelle Kulturgütertransfer angesiedelt ist, auf seiner Website Material zum Kulturgütertransfer veröffentlicht hat. Es sind dort namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und Antworten auf praktische Fragen zum Vollzug der Kulturgütertransfergesetzgebung zu finden (www.bak.admin.ch/arkgt/kgt/index.htm). Mit besten Grüssen Nils Güggi |
Résumé
Am 1. Juni 2005 tritt das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) in Kraft. Damit erhält die Schweiz auf nationaler Ebene zum ersten Mal ein spezialgesetzlich geregeltes «Kunstrecht», das den betroffenen Kreisen verschiedene Sorgfaltspflichten auferlegt. Die Autoren äussern sich zum Anwendungsbereich des neuen Gesetzes und geben einen Überblick über die neuen KGTG-Sorgfaltspflichten.
Résumé
Gemäss seinem Titel betrifft das KGTG den «internationalen Kulturgütertransfer». Das Gesetz beschränkt sich aber nicht darauf, den Handel mit Kulturgütern an der Grenze zu regeln. Vielmehr enthält das KGTG verschiedene privatrechtliche Bestimmungen für die Übertragung von Kulturgut, welche für die bestehende Privatrechtsordnung bedeutende Neuerungen darstellen.
Résumé
Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Informationspflicht in Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG nicht ausschliesslich eine Norm des Aufsichtsrechts darstellt, sondern auch privatrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann als gesetzlich fixierte Verhaltenspflicht oder als Schutznorm betrachtet werden, deren Verletzung Schadenersatzforderungen begründen kann. Ferner werden Kunsthändler und Auktionatoren durch die Statuierung der Informationspflicht angehalten, entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Résumé
Die Autorin orientiert im vorliegenden Beitrag über die strafrechtlichen Aspekte des neuen KGTG. Sie äussert sich insb. zu den strafrechtlichen Folgen bei Missachtung der Sorgfaltspflichten oder bei rechtswidriger Ein- bzw. Ausfuhr von Kulturgütern.
Résumé
Die Rückforderung der von der nationalsozialistischen Regierung als «entartet» beschlagnahmten Kunstwerke unterliegt verschiedenen juristischen Vorbehalten, welche vermutlich Grund dafür sein dürften, dass bislang erst wenige Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wurden. Das neue Kulturgütertransfergesetz enthält in Bezug auf den Handel mit Kulturgütern vor allem verlängerte Rückforderungsfristen, einen Entschädigungsanspruch des gutgläubigen Erwerbers sowie erhöhte Sorgfaltspflichten für im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen.
Résumé
Das Kulturgütertransfergesetz enthält einen originellen und detailliert geregelten Mechanismus kultureller Entwicklungshilfe. Die Rückführung von Kulturgütern, die «nachweislich» für das «kulturelle Erbe» eines berechtigten Staats «wesentlich bedeutend» sind, kann aus Sicherheitsgründen aufgeschoben werden. Was in dieser «Pause» geschieht und was der Bund bezahlt, regeln Gesetz und Verordnung.
Résumé
Wenn ein Zivilrichter beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Prozesschancen der mittellosen Partei als aussichtslos beurteilt hat, gilt er beim späteren Entscheid in der Hauptsache nicht automatisch als befangen. Nur wenn er sich bereits festgelegt hat, muss er in den Ausstand treten.
Résumé
Unzulässig tiefe Eigenmietwerte für Wohneigentümer können nicht mit einem entsprechenden Steuerabzug zugunsten der Mieter ausgeglichen werden. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht im Rahmen seiner Beratung über die Beschwerde des Mieterverbandes Baselland gegen die 2003 vom Baselbieter Stimmvolk angenommene kantonale Neuregelung.
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Forderungen ehemaliger Balair-Piloten für nicht bezogene Ferien fallen laut einem Entscheid des Bundesgerichts vollumfänglich in die erste Klasse des Kollokationsplans. Diese Ansprüche werden damit bei der Verteilung des Konkurserlöses selbst dann bevorzugt behandelt, wenn das entsprechende Ferienguthaben mehr als ein halbes Jahr vor dem Balair-Konkurs entstanden ist.
Résumé
Für die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung reicht es laut einem neuen Urteil des Kassationshofs nicht aus, dass der Täter zur Erreichung seines Ziels nur seine Machtposition gegenüber dem Opfer ausnutzt. Vielmehr sei es bei dieser Tatbestandsvariante erforderlich, dass er – zumindest beim ersten Missbrauch – eine konkrete Zwangssituation schaffe.
Résumé
Das Fehlen eines Tarifs für die Leistungen in der allgemeinen Abteilung eines Privatspitals darf nicht zu höheren Kosten für die Versicherten führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Beschwerde einer Mutter gutgeheissen, die 2000 in der allgemeinen Abteilung eines Berner Privatspitals entbunden worden war.
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Das Gleichstellungsgesetz ist keine ausreichende gesetzliche Grundlage für fixe Frauenquoten bei der Anstellung. Gemäss Bundesgericht wäre dazu eine klare Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich; es hat einem Akademiker Recht gegeben, der sich im November 2001 auf eine Stellenausschreibung für eine Assistenzprofessur an der Universität Freiburg beworben hatte.
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Ein Stockwerkeigentümer kann vom Richter die Abberufung des Verwalters nur verlangen, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuvor eine solche Abberufung unter Missachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat.
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Muss ein Anwalt im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Angeklagten vertreten, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, vom Staat für seine Bemühungen entschädigt zu werden. Auch wenn sein Klient nicht bedürftig ist, muss der Verteidiger laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts sein Honorar nicht beim Mandanten einfordern.
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Die Jahresgebühren für Patente werden um 25 Prozent reduziert. Der Bundesrat hat heute die vom Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum beantragte Änderung der Gebührenordnung genehmigt. Ab dem 1. Juli 2005 wird der jährliche Patentschutz 110 Franken weniger – das heisst, noch 310 Franken – kosten. Tiefe Patentgebühren kommen insbesondere innovativen kleinen und mittleren Unternehmen entgegen. Damit wird die Schweiz als Innovations- und Wirtschaftsplatz attraktiver. Zusätzlich soll das Institut für Geistiges Eigentum auf den bisherigen jährlichen Bundesbeitrag von 3 Millionen Franken ab 2006 verzichten.
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Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) für Gastbetriebe beschlossen. Durch diese Änderung werden Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, den Gastbetrieben gleichgestellt und dürfen ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen.
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Der Bundesrat hat einen Bericht zu Suizid und Suizidprävention in der Schweiz gutgeheissen. Der als Antwort einer parlamentarischen Anfrage erarbeitete Bericht stellt einen Überblick über die Suizidepidemiologie und Suizidprävention der Schweiz dar. Er kommt zum Schluss, dass das Angebot an präventiven Massnahmen in der Schweiz zu klein ist und es konkreter Massnahmen bedarf, um die hohe Suizidrate reduzieren zu können.
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Urteil (236 C 282/04) vom 11. April 2005 den Fall einer Abmahnung wegen urheberrechtsverletzendem Kopieren von digitalen Stadtkarten beurteilt. Nebst Erklärungen zur Schadensberechnung enthält das Urteil insb. Ausführungen zu den Abmahnkosten. Dem Abmahnenden stünde (bei einer berechtigten Abmahnung) nur eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro zu, weil bereits vorher etliche identische Abmahnungen wegen eines gleichartigen Verstosses verschickt wurden und dadurch der jeweilige Aufwand stark minimiert werden konnte.
Jusletter