Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Die Dorénaz-Praxis des Bundesgerichts (begründet in BGE 94 I 459) besagt, dass der «Entscheid einer unteren Instanz vor Bundesgericht mitangefochten werden kann, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht» (BGE 118 Ia 165 E. 2 b) S. 169). Nun wurde das Rechtsmittelsystem mit dem BGG revidiert. David Rüetschi geht der Frage nach, ob und mit welchen Konsequenzen die Dorénaz-Praxis auch unter dem neuen Recht Geltung beanspruchen kann.
Anne Colliard, Generalstaatsanwältin des Kantons Freiburg, beschäftigt sich mit dem bedingten und teilbedingten Vollzug nach dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs und analysiert die Rechtsprechung im Kanton Fribourg.
RA Dr. iur. Christa Pfister bespricht das Urteil 6B_456/2007 vom 18. März 2008. Darin hatte sich das Bundesgericht zum ersten Mal mit der Hacking-Strafnorm nach Art. 143bis StGB auseinanderzusetzen. Dabei konkretisierte es den Kreis der Antragsberechtigten und bestätigte den sog. Computerfrieden als geschütztes Rechtsgut.
Franziska Pertek berichtet vom 15. St. Galler Internationalen Kartellrechtsforum ICF.
Zu guter Letzt weise ich Sie auf die monatliche Rechtsprechungsübersicht hin.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche!

Mit besten Grüssen

Nils Güggi