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«Kinder erleben nichts so scharf und bitter wie Ungerechtigkeit.»
Charles Dickens

Liebe Leserinnen und Leser
 
Sie haben hier eine Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter vor sich, die dem Kindesrecht gewidmet ist. Dieses hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark gewandelt. So werden heute die Bedürfnisse der Kinder und ihr Wohlergehen bei familienrechtlichen Fragen in den Vordergrund gerückt und sie in entsprechende Verfahren eher mit einbezogen. Damit soll eine für das Kind verständliche und nachvollziehbare, und damit in seinen Augen gerechte Lösung gefunden werden.
 
Zuerst untersuchen RA Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Hausheer und Michel Verde die Voraussetzungen des Mündigenunterhalts. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt auch bei Erreichen des Mündigkeitsalters bestehen, sowie es noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und die Unterhaltsleistung den Eltern zugemutet werden darf. Dadurch soll ihm die spätere wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht werden.
 
Danach nimmt sich RA Prof. Dr. Andreas Bucher dem Thema Kindesentführungen an. Einige schwierige und zum Teil dramatische Fälle haben in jüngster Zeit gezeigt, dass die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 nicht immer überzeugt. Das neue Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE), das am 1. Juli 2009 zusammen mit den beiden Haager Schutzabkommen in Kraft getreten ist, soll hier Verbesserungen bringen.
 
Weiter untersucht Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo den Vorentwurf und den geplanten Entwurf des Bundesrates zur Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge geschiedener und unverheirateter Eltern. Es zeichnet sich ab, dass diese – zumindest für geschiedene Eltern – im Rahmen der Revision des Zivilgesetzbuches eingeführt werden wird. Die Entscheidung über die elterliche Sorge soll damit nicht mehr dem Positionskampf der Eltern in der Scheidung überlassen werden, sondern zugunsten der Kindesinteressen als Regelfall vorgegeben werden.
 
Auch der Beitrag von Prof. Dr. Wilhelm Felder handelt von der gemeinsamen elterlichen Sorge, jedoch aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht. Der Autor plädiert für die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, was jedoch voraussetzt, dass beide Elternteile erzieherische Funktionen übernehmen können und wollen. Dabei legt er auch grossen Wert auf die Meinung des Kindes und seine altersgerechte Befragung zur Sachverhaltsermittlung.
 
Schliesslich verdeutlicht Bruno Roelli anhand eines konkreten Beispiels die Gefahr, die von einem nur punktuellen Gutachten zu den strittigen Punkten ausgehen kann. Sollen Geschwister voneinander getrennt werden, so kann die Kinderanhörung auch eines noch nicht sechsjährigen Kindes und der vom Zuteilungsstreit nicht betroffenen Kinder Sinn machen. Nur auf diese Weise ist das Gericht in der Lage, die Familiensituation als Ganzes mit der Interaktion der Geschwister untereinander zu erfassen, und damit die Sachverhaltslücke zu schliessen.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
     
Nils Güggi    Thomas Schneider
Verlagsleiter Weblaw AG    Projektleiter Jusletter
Wissenschaftliche Beiträge
Heinz Hausheer
Michel Verde
Michel Verde
Abstract

Erreicht ein Kind das Mündigkeitsalter, bleibt sein Unterhaltsanspruch zwar bestehen, jedoch nur soweit es noch keine angemessene Ausbildung erhalten hat und die Unterhaltsleistung den Eltern zugemutet werden darf. Mit dem Mündigenunterhalt soll dem Kind ermöglicht werden, eine Berufsausbildung zu erlangen, die es ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf das 18. Lebensjahr hat die praktische Bedeutung des Mündigenunterhalts zugenommen.

Andreas Bucher
Andreas Bucher
Abstract

Einige schwierige und zum Teil dramatische Fälle haben in jüngster Zeit gezeigt, dass die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 nicht immer überzeugt. Das neue Bundesgesetz (BG-KKE), das am 1. Juli 2009 zusammen mit den beiden Haager Schutzabkommen in Kraft getreten ist, soll hier Verbesserungen bringen. In Anbetracht eines wichtigen Urteils vom 16. April 2009 ist auch das Bundesgericht bereit, sich auf neue, dem Kindeswohl näher stehende Wege zu begeben, die auch mehr Verständnis für die manchmal sehr schwierige Situation der heute als Entführer im Vordergrund stehenden Mütter erkennen lassen.

Beiträge
Alexandra Jungo
Abstract

Die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter und geschiedener Eltern soll im Sinn eines Leitbilds als Regelfall eingeführt werden. Die gemeinsame elterliche Sorge soll mithin unabhängig vom Status der Eltern gelten. Gericht bzw. Vormundschaftsbehörde sollen aber von Amtes wegen die Kindeswohlverträglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der ihr zugrunde liegenden elterlichen Vereinbarung über die Obhut sowie den persönlichen Verkehr überprüfen können. Diese Klärung setzt – nach wie vor – eine Anhörung der betroffenen Kinder voraus.

Wilhelm Felder
Abstract

Der Autor unterstützt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, auch wenn keine empirische Evidenz vorliegt, dass dies zu einer Reduktion der Nachscheidungskonflikte führt. Aus seiner Sicht ist zwingende Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge, dass beide Eltern effektiv willens und in der Lage sind, erzieherische Funktionen zu übernehmen und nicht nur eine emotionale Beziehung zu ihren Kindern pflegen wollen. Ausschlusskriterium ist ein asymmetrischer Nachscheidungskonflikt. Die professionelle Anhörung der Kinder und deren Protokollierung wird gefordert.

Bruno Roelli
Abstract

Sollen Geschwister voneinander getrennt werden, kann es Sinn machen, auch ein noch nicht sechsjähriges Kind und die vom Zuteilungsstreit nicht betroffenen Kinder anzuhören. Es soll die Familiensituation als Ganzes mit der Interaktion der Geschwister untereinander erfasst werden. Ein Gutachten zur Frage der Kinderzuteilung soll sämtliche Familienmitglieder in die Abklärung miteinbeziehen, den Abklärungsverlauf dokumentieren und Aussagen über das Verhältnis der Beteiligten untereinander machen. Genügt ein Gutachten diesen elementaren Anforderungen nicht, kann die Anhörung der Kinder im erwähnten Sinne die Sachverhaltslücke schliessen.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat die Bedingungen für den Familiennachzug im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens erneut gelockert. Es erlaubt zwei Kindern aus dem Kosovo, zu ihrem Vater zu ziehen. Dieser ist in der Schweiz mit einer Französin verheiratet. (BGE 2C_269/2009)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht ist auf eine weitere Beschwerde gegen die Anti-Minarett-Initiative nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte «staatsgefährdende Propaganda» geltend gemacht. (Urteil 1C_33/2010)

Jurius
Abstract

BGer – Die Suva muss der Witwe eines Asbest-Opfers keine Genugtuung zahlen. Das Bundesgericht wies die Forderung der Frau als verjährt zurück, obwohl sie diese fünf Tage nach dem Tod ihres Ehemannes eingereicht hatte. (Urteil 8C_470/2009)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht verlangt eine härtere Bestrafung von jungen Tankstellenräubern. Es hob ein Urteil des Zürcher Obergerichts auf. Als bundesrechtswidrig bezeichnete das Bundesgericht die rechtliche Würdigung von Raubdelikten durch die Vorinstanz. (Urteil 6B_737/2009)

Jurius
Abstract

BGer – Der Streit zwischen der Stade de Suisse AG und der Zürcher Sportvermarkterin V+F AG um die Vermarktung des BSC Young Boys gelangt ein zweites Mal vors bernische Handelsgericht. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Berner teilweise gutgeheissen. (Urteil 4A_401/2009)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht rügt das Bundesamt für Migration (BFM) für sein vorschnelles Vorgehen bei Wegweisungen von Asylsuchenden. Künftig dürfen Asylsuchende nach einem Nichteintretensentscheid nicht mehr sofort in einen Dublin-Staaten überstellt werden. (Urteil E-5841/2009)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Bund und Kantone sollen nicht die Möglichkeit erhalten, säumige Steuerzahler mit dem Entzug des Führerausweises unter Druck zu setzen. Der Bundesrat hält nichts von dieser Idee des Glarner BDP-Nationalrats Martin Landolt und beantragt die Ablehnung seines Vorstosses.

Jurius
Abstract

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eröffnet die Anhörung zu einer Gesetzesänderung, welche den Nutzerinnen und Nutzern von digitalem Fernsehen den Einsatz einer frei wählbaren Set-Top-Box erlaubt. Die interessierten Kreise können ihre Stellungnahmen bis zum 10. Mai 2010 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einreichen.

Jurius
Abstract

Die dritte Ausländergeneration soll erleichtert eingebürgert werden können. Der von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) in die Vernehmlassung geschickte Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) erntet Zustimmung. Mit Ausnahme der SVP befürworten die grossen Parteien das Projekt. In der gleichen Konstellation scheiterte 2004 ein ähnliches Vorhaben vor dem Volk.

Jurius
Abstract

Beruft sich der Bundesrat in ausserordentlichen Krisenlagen aufs Notrecht, soll er die Entscheide in Zukunft rascher durchs Parlament absegnen lassen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) will die Notrechts-Befugnisse des Bundesrats aber nicht zu stark einschränken.

Jurius
Abstract

Der Streit um die Informatikaufrüstung beim Bund geht in eine weitere Runde: Nachdem sich der Bund wegen der Vergabe des Auftrags an Microsoft bereits mit Anbietern von Open Source Software (OSS) in die Haare geriet, droht nun auch intern Ungemach. Vier Departemente wollen von Windows Vista nichts mehr wissen.

Jurius
Abstract

Der Schweizerische Fischerei-Verband (SFV) hat mit Bekanntmachung per 2. Februar 2010 die Volksinitiative «Lebendiges Wasser» bedingt zurückgezogen. Dies geschah zu Gunsten des von den Räten am 11. Dezember 2009 angenommenen indirekten Gegenvorschlags «Schutz und Nutzung der Gewässer». Dieser fördert die Revitalisierungen der Gewässer und reduziert die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung stark.