Liebe Leserinnen und Leser
Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 hat das Bundesgericht seine strikte Rechtsprechung in Bezug auf die Pflicht zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erneut bestätigt. Dabei misst das Gericht dem Wissen sowie der Nachforschungspflicht der Parteien mehr Bedeutung zu als der Offenlegungspflicht des Schiedsgerichts. Jean Marguerat kommentiert diesen Entscheid kritisch, denn seiner Ansicht nach hätte das Bundesgericht hier die Möglichkeit gehabt, die bisherige Rechtsprechung zu lockern und der Offenlegungspflicht des Schiedsrichters mehr Gewicht zu geben.
Zusammen mit dem Stromversorgungsgesetz wurde zum 1. Januar 2008 Art. 15a Elektrizitätsgesetz (EleG) in Kraft gesetzt. Dieser befasst sich mit dem Eigentum an Stromleitungen und den erforderlichen Nebenanlagen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Übertragung des Eigentums an den Höchstspannungsleitungen auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG war zu klären, in welchem Verhältnis die Bestimmung von Art. 15a EleG zum zivilrechtlichen Sachenrecht steht. Phyllis Scholllegt die Norm mit Blick auf diese und weitere Fragestellungen aus.
Bildung hat herausragende Bedeutung für die Partizipation des Individuums am gesellschaftlichen Leben. Nicht allen Studierenden ist indes die Inanspruchnahme des Bildungsangebots ohne weiteres möglich. Die Hochschulen tragen Verantwortung dafür, Zugang zu und Partizipation an Bildungsangeboten rechtsgleich zu ermöglichen sowie etwaige Nachteile der Studierenden mittels Massnahmen auszugleichen. In welcher Form diese Verpflichtungen ausgestaltet sein müssen und welche nationalen und supranationalen Vorschriften hier einschlägig sind, versuchen Dr. Eylem Copur und Prof. Dr. Kurt Pärli zu beantworten.
Rolf Kuhn untersucht, ob und inwiefern die im Finanzmarktbereich ergangene Rechtssprechung betr. Retrozessionen und Bestandespflegekommission auf die Versicherungsbranche übertragen werden kann. Er kommt zum Schluss, dass gewisse Aspekte der erwähnten Rechtssprechung auch für Vertragsverhältnisse zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsbroker von Relevanz sind.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat |
RA, Stv. Verlagsleiterin Leiterin Jusletter | lic.iur, DESS Crim. Leiterin Jusletter Suisse Romande |