Liebe Leserinnen und Leser
Gemäss der Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 des StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Isis Lambiel thematisiert die grundsätzliche Gegensätzlichkeit der Vollzugsziele von Resozialisierung und Sicherung. Sie kritisiert, dass es bei der Erarbeitung sowie Umsetzung des Vollzugsplanes hinsichtlich der Bildung und Ausbildung der Gefangenen immer wieder zu vollzugsimmanenten Zielkonflikten kommt. Nach Meinung der Autorin bedarf es für die bessere Reaktionsmöglichkeit auf individuelle bildungsrechtliche Bedürfnisse der Gefangenen eines grösseren gesetzlichen Freiraums.
Dass durch den Anwendungsbereich von Art. 666 a und b ZGB eine umfassende Lösung betreffend der unauffindbaren oder unbekannten Berechtigten im Immobiliensachenrecht geschaffen wurde, zeigt Barbara Anita Möri auf. Sie widmet sich der Entstehung, Auslegung und Analyse der richterlichen Massnahmen bezüglich Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. April 2014 entschieden, dass das Genossenschaftsrecht keine Möglichkeit bietet, Partizipationskapital zu schaffen. Der Raiffeisen-Bankengruppe ist es nun verwehrt, für 300 Mio. Franken Partizipationsscheine herauszugeben. Herbert Wohlmann stimmt dem Ergebnis des Urteils zu und sieht darin einen Startschuss für eine Revision des Genossenschaftswesens.
Das neue Taxigesetz in Genf bringt frischen Wind in die Genfer Taxi-Landschaft, so Andreas Auer. Er vergleicht ausgehend vom neuen Genfer Taxigesetz vom März 2014 die Regelung in anderen Städten und Gemeinden wie z.B. Basel-Land, Stadt Zürich und Chur. Im Vordergrund des Vergleichs stehen dabei die vorherrschende Kontrolle der Behörden, die Einführung einheitlicher Tarife und die Mindestpreise. Das Gesetz, gegen welches aktuell noch ein Referendum bis zum 14. September 2014 läuft, birgt aber noch viele offene Fragen.
Selbstkritisch reflektiert Thomas Koller in Form eines Essays seinen eigenen Ärger über höchstrichterliches Ungenügen. Dabei entwickelt er ein «Rezept», welches uns allen helfen soll, mit der Unzufriedenheit hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besser umzugehen und diese zu mildern. Das «Rezept» hilft aber auch, sich selber und die andern Mitglieder der «Legal Community» mit einer gewissen ironischen Distanz zu betrachten.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |
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