Liebe Leserinnen und Leser
Können Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG zur adhäsionsweisen Geltendmachung abgetretener Ansprüche beschwerdelegitimiert sein? Mit dieser und weiteren Fragestellungen musste sich das Bundesgericht im Urteil vom 1. September 2014 auseinandersetzen. Laut Damian K. Graf hat das Bundesgericht hierbei in seiner Begründung zwingende Regeln des Adhäsionsprozesses ausser Acht gelassen. Es könne nämlich allein darauf ankommen, ob sich die Adhäsionsforderung als materieller Anspruch der geschädigten Gesellschaft darstelle. Wird dies bejaht, kann sie in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Grundsätzen auch durch Prozessführungsberechtigte und Prozessstandschafter durchgesetzt werden.
In einem weiteren Urteil – vom 15. September 2014 – bestätigte das Bundesgericht, dass kein Anspruch für Männer auf Elternzeitentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft besteht. Michael E. Meier kommentiert in gebotener Kürze den Entscheid und stimmt diesem hinsichtlich der grundsätzlichen Unterscheidung von Mutterschafts- und Elternurlaub zu.
Für den Abschluss eines Mietvertrags ist keine besondere Form vorgeschrieben. In der Praxis wird der Mietvertrag regelmässig schriftlich abgefasst. Soll der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt werden, so ist die schriftliche Form notwendig. Zu der Wirkung solcher im Grundbuch vorgemerkter Mietverträge äussern sich Roland Pfäffli und Mascha Santschi Kallay.
Peter Studer schliesslich fasst die Hauptaussagen der Studie der Eidgenössischen Medienkommission (EMEK), welche im Auftrag des Bundesrats ihre «Beobachtungen» mit Schwergewicht «auf die Lage der abonnierten Tagespresse» am 5. September 2014 vorstellte, zusammen. Er kommentiert die Studie sowie die bereits öffentlich geäusserte Kritik pointiert.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |