Liebe Leserinnen und Leser
Verhält sich der Inhaftierte entsprechend den Vorgaben des Vollzugplans, so kommt eine Straflockerung in Betracht (stufenweiser Vollzug), beispielsweise in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats (siehe auch Benjamin F. Brägger, Voraussetzungen für die Zulassung zur Halbgefangenschaft, in: Jusletter 18. Mai 2009). Dies ermöglicht dem Gefangenen – wenn er bereits einen Teil der Freiheitsstrafe verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht – ausserhalb der Anstalt zu arbeiten. Maroussia Pitteloud bedauert, dass diese Möglichkeit des Arbeitsexternats nicht öfters zu Anwendung gelangt und kommt zum Schluss, dass die Ursache in den Bewilligungsvoraussetzungen und den betreffenden Tätigkeiten liegen könnte.
X. schrieb am 22. März 2012 anlässlich seines 22. Geburtstags in seinen Status auf facebook: «Freut sich hüt niemert, dass ich gebore worde bin. […] Ich vernichte eui alli, ihr werdet es bereue, dass ihr mir nöd im Arsch kroche sind, denn jetzt chan eu niemert me schütze ... Pow!!! Pow!!! Pow!!!» Handelt es sich dabei bereits um eine (versuchte) Schreckung der Bevölkerung im strafrechtlichen Sinn? Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung erst gegeben, wenn sich eine Drohung unmittelbar gegen die Bevölkerung richtet – 290 Freunde auf Facebook genügen dem Gericht hierfür nicht. Stefan Heimgartner setzt sich mit der Argumentation des Gerichts kritisch auseinander und weist darauf hin, dass hieraus kein Rückschluss auf Straflosigkeit derartiger Äusserungen in sozialen Netzwerken gefolgert werden darf.
Der Arzneimittelvertrieb wird grösstenteils über Grossisten abgewickelt. Was passiert nun aber, wenn ein Arzneimittelhersteller den Zwischenhandel ausschalten und Apotheken, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler ausschliesslich direkt beliefern will? Samuel Schweizer untersucht, unter welchen Umständen solche Vertriebssysteme kartellrechtlich zulässig sind und zeigt vier denkbare Szenarien einer marktbeherrschenden Stellung auf, die hinsichtlich anderer Voraussetzungen jeweils zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen.
Roland Pfäffli schliesslich berichtet über das 100-jährige Verbandsjubiläum des Hauseigentümerverbandes Schweiz.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |